Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
prüft er, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme 400 bewenden lassen will oder ob erdie Verhängung einer Disziplinarstrafe für notwendig erachtet. 401 Erweist sich seineStrafbefugnis als zu gering, hat er die Sache an den zuständigen Disziplinarvorgesetztenabzugeben. Entschließt er sich für eine Disziplinarstrafe in seinem Zuständigkeitsbereich,hat er ein ”Disziplinarerkenntnis” zu fällen. 402 Gegen das Disziplinarerkenntniskann der Soldat Berufung einlegen. 403Als ”abgekürztes Verfahren” kann das Kommandantenverfahren durchgeführt werden,wenn ein Geständnis oder eine rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsrechtlicheVerurteilung vorliegt. In diesem Fall wird ohne Ermittlungsverfahren eine”Disziplinarverfügung” erlassen. 404 Gegen die Disziplinarverfügung kann Einsprucherhoben werden. 405(2) Das KommissionsverfahrenLiegen die Voraussetzungen eines Kommandantenverfahrens nicht vor, hat der Disziplinarvorgesetztenach einer vorläufigen Ermittlung des Sachverhalts schriftlich eineDisziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat er eineAbschrift an den Disziplinaranwalt und den Verdächtigen zu übermitteln. Entschließtsich die Disziplinarkommission (-senat), auf Grund der vorläufigen Ermittlungen einDisziplinarverfahren durchzuführen, hat sie dies dem Beschuldigten durch Zustellungmitzuteilen 406 und die Ermittlung des Sachverhalts zu veranlassen. Soweit im Anschluß400 Vgl. dazu den Erlaß über erzieherische Maßnahmen des BMLV vom 16. Mai 1875, Vbl. Nr.78/1975.401 Eine erzieherische Maßnahme wird in der Regel angeordnet, wenn der Einheitskommandant dieSchuld für gering, die Folgen des Verhaltens für unbedeutend oder eine Strafe für nicht geboten hält(§ 61 Abs. 3 Ziff. 4 HDG).402 Vgl. § 62 HDG.403 Vgl. § 64 HDG.404 Vgl. § 63 HDG.405 Vgl. § 65 HDG.406 Vgl. § 71 Abs. 2 HDG.114
an die Ermittlungen keine Einstellungsverfügung ergeht, ist durch Verhandlungsbeschlußmündliche Verhandlung anzuordnen. 407 Hält der Kommissionssenat nach mündlicherVerhandlung eine Disziplinarstrafe für angebracht, hat er durch Beschluß ein”Disziplinarerkenntnis” zu erteilen und dieses unmittelbar danach zu verkünden. 408 Gegendas Disziplinarerkenntnis kann der Soldat Berufung einlegen. 409Die Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügungoder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken. 410 Die Vollstreckung hatdie Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, oder der Senatsvorsitzendeim Kommissionsverfahren zu veranlassen. 411bb) Verfahren und Vollstreckung im EinsatzIm Einsatz unterliegen alle Soldaten ausschließlich dem Kommandantenverfahren. 412Daher sind auch im Einsatz die bereits oben erwähnten Vorschriften des Kommandantenverfahrenanzuwenden. Allerdings ist zu beachten, daß im abgekürzten Verfahren einmaximales Strafausmaß von 7 Tagen Ausgangsverbot vorgesehen ist. 4133. Das ”Wehrstrafrecht”a) Das MilitärstrafgesetzEine weitere Möglichkeit soldatisches Fehlverhalten zu sanktionieren, bietet das Militärstrafgesetz.Das Militärstrafgesetz ist das Sonderstrafrecht für Soldaten und giltgrundsätzlich nur für Straftaten, die Soldaten des Bundesheeres begehen. In besonderenFällen können auch Nichtsoldaten, z.B. wegen Beteiligung (Anstiftung, Beihilfe) nach407 Vgl. § 72 HDG.408 Vgl. § 74 HDG.409 Vgl. § 64 HDG.410 Vgl. § 77 Abs. 2 HDG.411 Vgl. § 77 Abs. 1 S. 2 HDG.412 Vgl. § 83 Abs. 1 HDG.413 Vgl. § 83 Abs. 6 HDG.115
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prüft er, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme 400 bewenden lassen will oder ob erdie Verhängung einer Disziplinarstrafe für notwendig erachtet. 401 Erweist sich seineStrafbefugnis als zu gering, hat er die Sache an den zuständigen Disziplinarvorgesetztenabzugeben. Entschließt er sich für eine Disziplinarstrafe in seinem Zuständigkeitsbereich,hat er ein ”Disziplinarerkenntnis” zu fällen. 402 Gegen <strong>das</strong> Disziplinarerkenntniskann der Soldat Berufung einlegen. 403Als ”abgekürztes Verfahren” kann <strong>das</strong> Kommandantenverfahren durchgeführt werden,wenn ein Geständnis oder eine rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsrechtlicheVerurteilung vorliegt. In diesem Fall wird ohne Ermittlungsverfahren eine”Disziplinarverfügung” erlassen. 404 Gegen die Disziplinarverfügung kann Einsprucherhoben werden. 405(2) <strong>Das</strong> KommissionsverfahrenLiegen die Voraussetzungen eines Kommandantenverfahrens nicht vor, hat der Disziplinarvorgesetztenach einer vorläufigen Ermittlung des Sachverhalts schriftlich eineDisziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat er eineAbschrift an den Disziplinaranwalt <strong>und</strong> den Verdächtigen zu übermitteln. Entschließtsich die Disziplinarkommission (-senat), auf Gr<strong>und</strong> der vorläufigen Ermittlungen einDisziplinarverfahren durchzuführen, hat sie dies dem Beschuldigten durch Zustellungmitzuteilen 406 <strong>und</strong> die Ermittlung des Sachverhalts zu veranlassen. Soweit im Anschluß400 Vgl. dazu den Erlaß über erzieherische Maßnahmen des BMLV vom 16. Mai 1875, Vbl. Nr.78/1975.401 Eine erzieherische Maßnahme wird in der Regel angeordnet, wenn der Einheitskommandant dieSchuld für gering, die Folgen des Verhaltens für unbedeutend oder eine Strafe für nicht geboten hält(§ 61 Abs. 3 Ziff. 4 HDG).402 Vgl. § 62 HDG.403 Vgl. § 64 HDG.404 Vgl. § 63 HDG.405 Vgl. § 65 HDG.406 Vgl. § 71 Abs. 2 HDG.114