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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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mäßigkeit nur dann verhängt werden, wenn die ”besondere Schwere der Pflichtverletzung”dies erfordert oder die Pflichtverletzung ”unter besonders erschwerenden Umständen”begangen worden ist. 394b) Verfahren <strong>und</strong> Vollstreckungaa) Verfahren <strong>und</strong> Vollstreckung außerhalb eines Einsatzes<strong>Das</strong> österreichische Heeresdisziplinarrecht kennt zwei Arten des Disziplinarverfahrens:<strong>Das</strong> Kommandantenverfahren 395 <strong>und</strong> <strong>das</strong> Kommissionsverfahren 396 . Im Rahmen desKommandantenverfahrens wird über Pflichtverletzungen von Soldaten <strong>und</strong> Wehrpflichtigendes Miliz- <strong>und</strong> Reservestandes disziplinarrechtlich geurteilt. Im Rahmen desKommissionsverfahrens wird über Pflichtverletzungen von Berufssoldaten des Ruhestandessowie Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnisses angehören,die strenger als mit Geldbuße bestraft werden sollen, entschieden. In beiden Verfahrensind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG, soweit sie in § 23HDG aufgezählt sind <strong>und</strong> durch <strong>das</strong> HDG nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden. 397(1) <strong>Das</strong> KomandantenverfahrenIm Kommandantenverfahren ermittelt der Einheitskommandant den Sachverhalt <strong>und</strong>leitet, falls die Voraussetzungen des Kommandantenverfahrens vorliegen, eine ersteVerfolgungshandlung ein, die er dem Beschuldigten unter Angabe der näheren Umständeder zugr<strong>und</strong>eliegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitteilen muß. 398 DerBeschuldigte kann den zugr<strong>und</strong>eliegenden Sachverhalt bestreiten <strong>und</strong> eine genauereSachverhaltsprüfung - gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – herbeiführen.399 Hält der Einheitskommandant danach eine Pflichtverletzung für gegeben,394 Vgl. § 82 Abs. 5 HDG.395 Vgl. §§ 21 Ziff. 1 i.V.m. 58 ff HDG.396 Vgl. §§ 21 Ziff. 2 i.V.m. 67 ff HDG.397 Vgl. § 23 HDG.398 Vgl. § 60 Abs. 1 S. 3 HDG.399 Vgl. § 61 Abs. 1 HDG.113

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