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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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plinarstrafen gegen Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnissesangehören sowie Berufssoldaten des Ruhestandes.Gr<strong>und</strong>wehrdienstleistende Soldaten <strong>und</strong> Frauen während der ersten 6 Monate desAusbildungsdienstes 385 können disziplinarrechtlich belangt werden mit Verweis, Geldbuße,Ausgangsverbot oder Degradierung bzw. ”Unfähigkeit zur Beförderung”. Verweis,Geldbuße <strong>und</strong> Ausgangsverbot bis zu 7 Tagen können durch den Einheitskommandantenoder Disziplinarvorgesetzten, Ausgangsverbot von 7-14 Tagen <strong>und</strong> Degradierungbzw. Unfähigkeit zur Beförderung nur durch den Disziplinarvorgesetzten ausgesprochenwerden. 386Disziplinarstrafen für Soldaten, die einen anderen Präsenzdienst leisten, <strong>und</strong> fürFrauen nach dem 7. Monat im Ausbildungsdienst 387 , sind der Verweis, die Geldbuße,die Geldstrafe <strong>und</strong> die Degradierung bzw. ”Unfähigkeit zur Beförderung”. 388 Siekönnen verhängt werden durch den Disziplinarvorgesetzten. Für Verweis <strong>und</strong> Geldbußeist allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich der Einheitskommandant vorrangig zuständig, so daß demDisziplinarvorgesetzten als Disziplinarmittel lediglich Geldstrafe <strong>und</strong> Degradierungbzw. Unfähigkeit zur Beförderung zur Verfügung stehen. 389Für Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissesangehören, bietet <strong>das</strong> HDG als Disziplinarstrafen den Verweis, die Geldbuße,die Geldstrafe <strong>und</strong> die Entlassung an. 390 Verweis <strong>und</strong> Geldbuße können vom Einheitskommandantenoder Disziplinarvorgesetzten ausgesprochen werden, Geldstrafe<strong>und</strong> Entlassung sind von der Disziplinarkommission zu verhängen.385 Vgl. § 84 a Abs. 1 Ziff. 1 HDG.386 Vgl. § 59 Abs. 1 HDG.387 Vgl. § 84 a Abs. 1 Ziff. 2 HDG.388 Vgl. § 50 Ziff.1, 2, 3 <strong>und</strong> 4 b HDG.389 Vgl. § 59 Abs. 1 HDG.390 Vgl. § 50 Ziff. 4 a HDG.111

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