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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten verletzt 377 oder eine von ihm im MilizoderReservestand begangene Handlung oder Unterlassung unter Beibehaltung desDienstgrads einen Nachteil für den Dienst <strong>und</strong> damit für <strong>das</strong> Ansehen des B<strong>und</strong>esheereshat. 378 Die Pflichtverletzung muß rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft begangen worden sein.Die Regelungen des Strafgesetzbuches über Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit §§ 5, 6, 8-11StGB sowie über Irrtum, Notstand <strong>und</strong> Zurechnungsfähigkeit sind entsprechend anzuwenden.379 Hat der Beschuldigte mehrere Pflichtverletzungen begangen, ist nur eineStrafe zu verhängen. 380 Mehrere Disziplinarstrafen können keinesfalls nebeneinanderverhängt werden.Für Pflichtverletzungen eines Soldaten, die während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit.a, b WG oder im Rahmen einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzesbegangen werden, gelten die besonderen Regelungen der §§ 80 ff HDG. Daher istgr<strong>und</strong>sätzlich zu unterscheiden zwischen dem Disziplinarrecht außerhalb eines Einsatzesgem. §§ 80 ff HDG <strong>und</strong> dem Disziplinarrecht während oder in unmittelbarer Vorbereitungeines solchen Einsatzes.aa) Disziplinarstrafen außerhalb eines EinsatzesDisziplinarstrafen außerhalb eines Einsatzes werden von den Disziplinarbehörden verhängt.381 Disziplinarbehörden sind die Einheitskommandanten 382 , die Disziplinarvorgesetzten383 <strong>und</strong> die Disziplinarkommissionen <strong>und</strong> Disziplinaroberkommissionen 384 . DieDisziplinarkommissionen <strong>und</strong> Disziplinaroberkommission sind nur zuständig für Diszi-377 Die Verletzung der ihm im Miliz- <strong>und</strong> Reservestand auferlegten Pflichten muß ”gröblich” sein (§ 2Abs. 1 Ziff. 2 HDG).378 Vgl. § 2 Abs. 1 HDG.379 Vgl. § 2 Abs. 4 HDG.380 Vgl. § 6 Abs. 2 HDG.381 Vgl. § 11 HDG.382 Vgl. § 12 HDG.383 Vgl. § 13 HDG.384 Vgl. § 15 ff HDG.110

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