Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
durch die Befolgung des Befehls verletzt, hat der Untergebene das Recht vom Vollzugdes Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern. 371Den Nichtvollzug oder die Abänderung hat er jedoch dem Befehlsgeber "so bald wiemöglich zu melden". 372Der Untergebene hat die Möglichkeit Einwände gegen Befehle zu erheben, "wenn nachAnsicht des Untergebenen1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessenBefolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder3. das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendigmacht." 373Wird einem Einwand auf Grund der Ziffer 2 oder 3 nicht entsprochen, so ist der Befehlohne Verzug zu vollziehen. Erfolgt der Einwand auf Grund der Ziffer 1, darf der Befehlnicht vollzogen werden. Dies entspricht der Pflicht des Untergebenen, den Befehl nach§ 7 Abs. 2 ADV zu verweigern.Betrifft ein mündlich erteilter Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichtenoder Vorhaben hat der Untergebene das Recht, vor Ausführung des Befehls eine schriftlicheAusfertigung zu verlangen. 374 Der schriftlich ausgestellte Befehl dient dem Untergebenenzur Darstellung seines Meinungsstandpunktes und gegebenenfalls als Beweismittelin einem Disziplinar- bzw. Beschwerdeverfahren.371 § 7 Abs. 4 ADV.372 § 7 Abs. 4 S. S. 2 ADV.373 § 7 Abs. 5 ADV.374 Vgl. § 6 Abs. 5 ADV.108
IV. Soldatische Normverstöße und staatliche Reaktionsmöglichkeiten1. Die erzieherische MaßnahmeSoweit schwerwiegende Maßnahmen disziplinärer oder strafrechtlicher Art nicht erforderlichsind, kann der Vorgesetzte zur Durchsetzung seiner Befehle in der Ausbildungund Erziehung entsprechende sachgerechte, erzieherische Maßnahmen eigenverantwortlichveranlassen. Die erzieherischen Maßnahmen sind in drei Kategorien gestuft:Allgemeine, zusätzliche bzw. besondere erzieherische Maßnahmen. Zum Erlaß allgemeinererzieherische Maßnahmen ist jeder Vorgesetzte befugt, zum Erlaß zusätzlichererzieherischer Maßnahmen nur Offiziere sowie Unteroffiziere und zum Erlaß besonderererzieherischer Maßnahmen nur Kommandanten, vom Einheitskommandanten aufwärts.Durch erzieherische Maßnahmen sollen positive Leistungen herausgehoben und Mängelin Ausbildung und Erziehung abgestellt werden. Der Kreis der in Frage kommendenMaßnahmen 375 reicht im Falle von Belobigungsmaßnahmen vom einfachen Lob bis Genehmigungder Nächtigung außerhalb der Kaserne und im Falle von Mängelbeseitigungsmaßnahmenvon der einfachen Belehrung bis zum Versagen von Nachturlaub oderDienstfreistellungsbitten.2. Das Disziplinarrechta) Das HeeresdisziplinargesetzEine weitere Möglichkeit Soldaten, zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten und aufsoldatische Pflichtverletzungen zu reagieren, bietet das Disziplinarrecht. Es ist in Österreichgeregelt im Heeresdisziplinargesetz. Danach sind Soldaten, Wehrpflichtige desMiliz- und Reservestandes und Berufssoldaten des Ruhestandes disziplinär für die vonihnen begangenen Pflichtverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. 376Eine soldatische Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Soldat die ihm im Präsenzstand,375 Siehe dazu im einzelnen: Erlaß des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 16. Mai 1975,Vbl. Nr. 78/1975.376 Vgl. §§ 1 Abs. 1 und 2 HDG.109
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durch die Befolgung des Befehls verletzt, hat der Untergebene <strong>das</strong> Recht vom Vollzugdes Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern. 371Den Nichtvollzug oder die Abänderung hat er jedoch dem Befehlsgeber "so bald wiemöglich zu melden". 372Der Untergebene hat die Möglichkeit Einwände gegen Befehle zu erheben, "wenn nachAnsicht des Untergebenen1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessenBefolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder3. <strong>das</strong> Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendigmacht." 373Wird einem Einwand auf Gr<strong>und</strong> der Ziffer 2 oder 3 nicht entsprochen, so ist der Befehlohne Verzug zu vollziehen. Erfolgt der Einwand auf Gr<strong>und</strong> der Ziffer 1, darf der Befehlnicht vollzogen werden. Dies entspricht der Pflicht des Untergebenen, den Befehl nach§ 7 Abs. 2 ADV zu verweigern.Betrifft ein mündlich erteilter Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichtenoder Vorhaben hat der Untergebene <strong>das</strong> Recht, vor Ausführung des Befehls eine schriftlicheAusfertigung zu verlangen. 374 Der schriftlich ausgestellte Befehl dient dem Untergebenenzur Darstellung seines Meinungsstandpunktes <strong>und</strong> gegebenenfalls als Beweismittelin einem Disziplinar- bzw. Beschwerdeverfahren.371 § 7 Abs. 4 ADV.372 § 7 Abs. 4 S. S. 2 ADV.373 § 7 Abs. 5 ADV.374 Vgl. § 6 Abs. 5 ADV.108