Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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13.07.2015 Aufrufe

c) Der Inhalt des BefehlsDie für die gesamte staatliche Verwaltung einschlägigen Bestimmungen des B-VG überdie Verwaltung (Vollziehung) finden auf Grund der Eingliederung des Bundesheeres indie staatliche Verwaltung auch auf die Tätigkeit des Bundesheeres uneingeschränktAnwendung. Daher darf auch die Befehlsbefugnis nur auf Grund der Gesetze ausgeübtwerden.Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ADV darf der Vorgesetzte nur solche Befehle erteilen, die imZusammenhang mit dem Dienst stehen. Im Zusammenhang mit dem ”Dienst” stehen”alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeresdienen” 362 . Unerlaubt und rechtswidrig sind daher Befehle, die ein Verhalten zum privatenNutzen des Vorgesetzten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig dienstlicheAngelegenheiten erledigt werden.Ebenfalls ”unerlaubt” sind ”Befehle, ”die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgunggegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde” 363 . Solche Befehle dürfennicht erteilt werden und sind Grund für eine Disziplinarstrafe. Davon zu trennen ist dieFrage, ob der Untergebene solchen Befehlen gehorchen muß. 364Nichtige Befehle, d.h. unbeachtliche Befehle, kennt die österreichische Rechtsordnungnur in ganz bestimmten Fällen: Neben den beiden Ablehnungsfällen des Art. 20 B-VG(Unzuständigkeit des Befehlsgebers, Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften) sind”absolut nichtige” Befehle lediglich unschlüssige oder offenkundig sinnlose Anweisungen.2. Der GehorsamGemäß § 47 Abs. 3 S. 2 WG i.V.m. § 7 Abs. 1 ADV hat der Untergebene die Pflicht denBefehlen seines Vorgesetzten zu gehorchen. Die Gehorsamspflicht beinhaltet diePflicht, ”die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft undpünktlich auszuführen”. 365 Der untergebene Soldat wird aber angehalten, die Befehle362 § 2 Ziff. 2 ADV.363 § 6 Abs. 1 S. 3 ADV.364 Siehe dazu: 4. Kapitel, B, III, 2.365 § 47 Abs. 3 S. 1 WG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 ADV.106

nicht ”ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht” 366 zu befolgen.Bei Unklarheiten oder Zweifeln muß er nachfragen 367 . Grundsätzlich ist jederBefehl, auch der rechtswidrige, zu befolgen.Der Untergebene hat das Recht, einen (rechtswidrigen) Befehl sanktionslos 368 zu verweigern,wenn der Befehl- die Menschenwürde verletzt,- von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,- durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,- durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung dieGefahr eine erheblichen Nachteils herbeiführen würde,- in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder- die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. 369Ist der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden oder verstößtdie Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften (=nichtige Befehle), hat der Untergebenenicht nur das Recht sondern auch die Pflicht, die Befolgung des Befehls zu verweigern.370 Die Absicht, den Gehorsam zu verweigern, ist unverzüglich dem Befehlsgeberzu melden.Ist der Befehl "durch eine Änderung der Verhältnisse offenkundig überholt" oder wird"das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände"366 § 7 Abs. 1 S. 3 ADV.367 Vgl. § 7 Abs. 6 ADV.368 Grundsätzlich ist der Ungehorsam in den Fällen des § 17 MilStG straflos. Damit bliebe allerdingsdie Möglichkeit einer Disziplinarstrafe. Dies würde jedoch bedeuten den erkennbaren Willen desGesetzgebers zu mißachten, wenn der Soldat in diesen Fällen disziplinär bestraft werden würde. DieNichtbefolgung eines Befehls muß daher in jedem Fall als sanktionslos angesehen werden; vgl. dazuauch Löffler: ADV-Kommentar, S. 50.369 Vgl. § 17 MilStG (Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen).370 Vgl. §§ 47 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 7 Abs. 2 ADV: ”...sind nicht zu befolgen.”.107

nicht ”ohne Rücksicht auf die ihnen offenk<strong>und</strong>ig zugr<strong>und</strong>eliegende Absicht” 366 zu befolgen.Bei Unklarheiten oder Zweifeln muß er nachfragen 367 . Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jederBefehl, auch der rechtswidrige, zu befolgen.Der Untergebene hat <strong>das</strong> Recht, einen (rechtswidrigen) Befehl sanktionslos 368 zu verweigern,wenn der Befehl- die Menschenwürde verletzt,- von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,- durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,- durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist <strong>und</strong> deshalb seine Befolgung dieGefahr eine erheblichen Nachteils herbeiführen würde,- in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder- die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. 369Ist der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden oder verstößtdie Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften (=nichtige Befehle), hat der Untergebenenicht nur <strong>das</strong> Recht sondern auch die Pflicht, die Befolgung des Befehls zu verweigern.370 Die Absicht, den Gehorsam zu verweigern, ist unverzüglich dem Befehlsgeberzu melden.Ist der Befehl "durch eine Änderung der Verhältnisse offenk<strong>und</strong>ig überholt" oder wird"<strong>das</strong> dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände"366 § 7 Abs. 1 S. 3 ADV.367 Vgl. § 7 Abs. 6 ADV.368 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Ungehorsam in den Fällen des § 17 MilStG straflos. Damit bliebe allerdingsdie Möglichkeit einer Disziplinarstrafe. Dies würde jedoch bedeuten den erkennbaren Willen desGesetzgebers zu mißachten, wenn der Soldat in diesen Fällen disziplinär bestraft werden würde. DieNichtbefolgung eines Befehls muß daher in jedem Fall als sanktionslos angesehen werden; vgl. dazuauch Löffler: ADV-Kommentar, S. 50.369 Vgl. § 17 MilStG (Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen).370 Vgl. §§ 47 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 7 Abs. 2 ADV: ”...sind nicht zu befolgen.”.107

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