Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
c) Der Inhalt des BefehlsDie für die gesamte staatliche Verwaltung einschlägigen Bestimmungen des B-VG überdie Verwaltung (Vollziehung) finden auf Grund der Eingliederung des Bundesheeres indie staatliche Verwaltung auch auf die Tätigkeit des Bundesheeres uneingeschränktAnwendung. Daher darf auch die Befehlsbefugnis nur auf Grund der Gesetze ausgeübtwerden.Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ADV darf der Vorgesetzte nur solche Befehle erteilen, die imZusammenhang mit dem Dienst stehen. Im Zusammenhang mit dem ”Dienst” stehen”alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeresdienen” 362 . Unerlaubt und rechtswidrig sind daher Befehle, die ein Verhalten zum privatenNutzen des Vorgesetzten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig dienstlicheAngelegenheiten erledigt werden.Ebenfalls ”unerlaubt” sind ”Befehle, ”die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgunggegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde” 363 . Solche Befehle dürfennicht erteilt werden und sind Grund für eine Disziplinarstrafe. Davon zu trennen ist dieFrage, ob der Untergebene solchen Befehlen gehorchen muß. 364Nichtige Befehle, d.h. unbeachtliche Befehle, kennt die österreichische Rechtsordnungnur in ganz bestimmten Fällen: Neben den beiden Ablehnungsfällen des Art. 20 B-VG(Unzuständigkeit des Befehlsgebers, Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften) sind”absolut nichtige” Befehle lediglich unschlüssige oder offenkundig sinnlose Anweisungen.2. Der GehorsamGemäß § 47 Abs. 3 S. 2 WG i.V.m. § 7 Abs. 1 ADV hat der Untergebene die Pflicht denBefehlen seines Vorgesetzten zu gehorchen. Die Gehorsamspflicht beinhaltet diePflicht, ”die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft undpünktlich auszuführen”. 365 Der untergebene Soldat wird aber angehalten, die Befehle362 § 2 Ziff. 2 ADV.363 § 6 Abs. 1 S. 3 ADV.364 Siehe dazu: 4. Kapitel, B, III, 2.365 § 47 Abs. 3 S. 1 WG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 ADV.106
nicht ”ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht” 366 zu befolgen.Bei Unklarheiten oder Zweifeln muß er nachfragen 367 . Grundsätzlich ist jederBefehl, auch der rechtswidrige, zu befolgen.Der Untergebene hat das Recht, einen (rechtswidrigen) Befehl sanktionslos 368 zu verweigern,wenn der Befehl- die Menschenwürde verletzt,- von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,- durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,- durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung dieGefahr eine erheblichen Nachteils herbeiführen würde,- in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder- die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. 369Ist der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden oder verstößtdie Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften (=nichtige Befehle), hat der Untergebenenicht nur das Recht sondern auch die Pflicht, die Befolgung des Befehls zu verweigern.370 Die Absicht, den Gehorsam zu verweigern, ist unverzüglich dem Befehlsgeberzu melden.Ist der Befehl "durch eine Änderung der Verhältnisse offenkundig überholt" oder wird"das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände"366 § 7 Abs. 1 S. 3 ADV.367 Vgl. § 7 Abs. 6 ADV.368 Grundsätzlich ist der Ungehorsam in den Fällen des § 17 MilStG straflos. Damit bliebe allerdingsdie Möglichkeit einer Disziplinarstrafe. Dies würde jedoch bedeuten den erkennbaren Willen desGesetzgebers zu mißachten, wenn der Soldat in diesen Fällen disziplinär bestraft werden würde. DieNichtbefolgung eines Befehls muß daher in jedem Fall als sanktionslos angesehen werden; vgl. dazuauch Löffler: ADV-Kommentar, S. 50.369 Vgl. § 17 MilStG (Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen).370 Vgl. §§ 47 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 7 Abs. 2 ADV: ”...sind nicht zu befolgen.”.107
- Seite 70 und 71: VI. Auftrag und Einsatz der Streitk
- Seite 72 und 73: spiel Wohnviertel, rein zivile Vers
- Seite 74 und 75: fährdet die Naturkatastrophe oder
- Seite 76 und 77: gen in anderen Staaten erbringen. S
- Seite 78 und 79: vorgegebene Trennung von Streitkrä
- Seite 80 und 81: Soldaten.Diese Feststellung, welche
- Seite 82 und 83: kontrollieren. Dies zeigt sich insb
- Seite 84 und 85: land wird der Bundesminister der Ve
- Seite 86 und 87: Daneben hat die Beschwerdekommissio
- Seite 88 und 89: und sind für die Exekutive verbind
- Seite 90 und 91: Betrachtet man die Aufgaben der jew
- Seite 92 und 93: en in Europa teilzunehmen. Österre
- Seite 94 und 95: d) Die Entscheidungsbefugnis über
- Seite 96 und 97: Abb. 2 Die Entscheidungsbefugnis ü
- Seite 98 und 99: 7. In beiden Ländern sind besonder
- Seite 100 und 101: B. Der österreichische SoldatI. De
- Seite 102 und 103: Rechtsmittel 281 nicht zulässig. 2
- Seite 104 und 105: Frauen, die freiwillig ”Ausbildun
- Seite 106 und 107: den, der sog. Wesensgehalt muß gar
- Seite 108 und 109: der soldatischen Meinungsfreiheit.
- Seite 110 und 111: setzlichen Richter 311 , Recht auf
- Seite 112 und 113: cc) Rechte zur Wahrnehmung der sold
- Seite 114 und 115: wendigen Ausbildung zu unterziehen
- Seite 116 und 117: wahren und ihnen in Not und Gefahr
- Seite 118 und 119: III. Befehl und Gehorsam1. Der Befe
- Seite 122 und 123: durch die Befolgung des Befehls ver
- Seite 124 und 125: Miliz- oder Reservestand auferlegte
- Seite 126 und 127: Der Vollständigkeit halber sei erw
- Seite 128 und 129: prüft er, ob er es bei einer erzie
- Seite 130 und 131: dem Militärstrafgesetz bestraft we
- Seite 132 und 133: nisse, mündlich oder schriftlich z
- Seite 134 und 135: schluß 437 bei der Berufungskommis
- Seite 136 und 137: VI. Grundlagen über die Rechtsstel
- Seite 138 und 139: C. Der deutsche SoldatI. Der Soldat
- Seite 140 und 141: leisten” dürfen. 464 Damit sind
- Seite 142 und 143: aa) Die Grundrechte des SoldatenAll
- Seite 144 und 145: (2) Das Grundrecht auf Unversehrthe
- Seite 146 und 147: (4) Das Grundrecht der Versammlungs
- Seite 148 und 149: Anspruch auf Seelsorge und ungestö
- Seite 150 und 151: a) Die allgemeinen Pflichten des So
- Seite 152 und 153: Weiter gehört dazu die Pflicht des
- Seite 154 und 155: triebes zu garantieren,c) das Begeh
- Seite 156: Vorgesetzter, wer befugt ist, einem
- Seite 159 und 160: - sie die allgemeinen Regeln des V
- Seite 161 und 162: Die Wehrdisziplinarordnung gilt fü
- Seite 163 und 164: einfache Disziplinarmaßnahme verh
- Seite 165 und 166: darf eine einfache Disziplinarmaßn
- Seite 167 und 168: Soweit das WStG keine Besonderheite
- Seite 169 und 170: 3. Rechtsschutz gegen Disziplinarma
nicht ”ohne Rücksicht auf die ihnen offenk<strong>und</strong>ig zugr<strong>und</strong>eliegende Absicht” 366 zu befolgen.Bei Unklarheiten oder Zweifeln muß er nachfragen 367 . Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jederBefehl, auch der rechtswidrige, zu befolgen.Der Untergebene hat <strong>das</strong> Recht, einen (rechtswidrigen) Befehl sanktionslos 368 zu verweigern,wenn der Befehl- die Menschenwürde verletzt,- von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,- durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,- durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist <strong>und</strong> deshalb seine Befolgung dieGefahr eine erheblichen Nachteils herbeiführen würde,- in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder- die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. 369Ist der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden oder verstößtdie Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften (=nichtige Befehle), hat der Untergebenenicht nur <strong>das</strong> Recht sondern auch die Pflicht, die Befolgung des Befehls zu verweigern.370 Die Absicht, den Gehorsam zu verweigern, ist unverzüglich dem Befehlsgeberzu melden.Ist der Befehl "durch eine Änderung der Verhältnisse offenk<strong>und</strong>ig überholt" oder wird"<strong>das</strong> dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände"366 § 7 Abs. 1 S. 3 ADV.367 Vgl. § 7 Abs. 6 ADV.368 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Ungehorsam in den Fällen des § 17 MilStG straflos. Damit bliebe allerdingsdie Möglichkeit einer Disziplinarstrafe. Dies würde jedoch bedeuten den erkennbaren Willen desGesetzgebers zu mißachten, wenn der Soldat in diesen Fällen disziplinär bestraft werden würde. DieNichtbefolgung eines Befehls muß daher in jedem Fall als sanktionslos angesehen werden; vgl. dazuauch Löffler: ADV-Kommentar, S. 50.369 Vgl. § 17 MilStG (Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen).370 Vgl. §§ 47 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 7 Abs. 2 ADV: ”...sind nicht zu befolgen.”.107