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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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c) Der Inhalt des BefehlsDie für die gesamte staatliche Verwaltung einschlägigen Bestimmungen des B-VG überdie Verwaltung (Vollziehung) finden auf Gr<strong>und</strong> der Eingliederung des B<strong>und</strong>esheeres indie staatliche Verwaltung auch auf die Tätigkeit des B<strong>und</strong>esheeres uneingeschränktAnwendung. Daher darf auch die Befehlsbefugnis nur auf Gr<strong>und</strong> der Gesetze ausgeübtwerden.Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ADV darf der Vorgesetzte nur solche Befehle erteilen, die imZusammenhang mit dem Dienst stehen. Im Zusammenhang mit dem ”Dienst” stehen”alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des B<strong>und</strong>esheeresdienen” 362 . Unerlaubt <strong>und</strong> rechtswidrig sind daher Befehle, die ein Verhalten zum privatenNutzen des Vorgesetzten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig dienstlicheAngelegenheiten erledigt werden.Ebenfalls ”unerlaubt” sind ”Befehle, ”die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgunggegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde” 363 . Solche Befehle dürfennicht erteilt werden <strong>und</strong> sind Gr<strong>und</strong> für eine Disziplinarstrafe. Davon zu trennen ist dieFrage, ob der Untergebene solchen Befehlen gehorchen muß. 364Nichtige Befehle, d.h. unbeachtliche Befehle, kennt die österreichische Rechtsordnungnur in ganz bestimmten Fällen: Neben den beiden Ablehnungsfällen des Art. 20 B-VG(Unzuständigkeit des Befehlsgebers, Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften) sind”absolut nichtige” Befehle lediglich unschlüssige oder offenk<strong>und</strong>ig sinnlose Anweisungen.2. Der GehorsamGemäß § 47 Abs. 3 S. 2 WG i.V.m. § 7 Abs. 1 ADV hat der Untergebene die Pflicht denBefehlen seines Vorgesetzten zu gehorchen. Die Gehorsamspflicht beinhaltet diePflicht, ”die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft <strong>und</strong>pünktlich auszuführen”. 365 Der untergebene Soldat wird aber angehalten, die Befehle362 § 2 Ziff. 2 ADV.363 § 6 Abs. 1 S. 3 ADV.364 Siehe dazu: 4. Kapitel, B, III, 2.365 § 47 Abs. 3 S. 1 WG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 ADV.106

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