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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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- der durch Befehl angewiesene Soldat, z.B. Einteilung eines Wehrmannes als Kommandanteines Putztrupps,- der Vorgesetzte durch eigene Erklärung nach § 6 Abs. 3 ADV.Keine Befehlsbefugnis liegt in folgenden Fällen vor:- Anordnungen im Rahmen einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung gemäß § 42 Abs.1 S. 1 WG durch Soldaten oder Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einerKommandantenfunktion betraut sind, stellen keine Befehle <strong>und</strong> keine Weisung dar.Sie fallen weder unter die ADV noch <strong>das</strong> BDG. Sie sind in der Übung oder im Einsatzals Befehle des zuständigen militärischen Vorgesetzten auszuführen. 358 Die Anordnungenkönnen aber nach Maßgabe ihres Inhalts <strong>und</strong> Zweckes bereits freiwilligim Milizstand, d.h. der Vorbereitungsphase ausgeführt werden. 359 Charakteristischfür diese Anordnungen ist, daß im Zeitpunkt, da der Empfänger in den Präsenzstandübertritt, aus der Anordnung ein Befehl mit allen Eigenschaften wird.- Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfengemäß § 42 Abs. 2 S. 1 WG in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitungden ihnen unterstellten Soldaten Anordnungen erteilen. Diese Anordnungensind keine Befehle, da lediglich der Befehlsempfänger Soldat ist. Die Anordnungensind auf Gr<strong>und</strong> des Befehls, mit dem die Soldaten dem Kommandanten im Milizstandunterstellt worden sind, auszuführen. 360b) Die Pflicht zur BefehlsgebungWenn es der Dienst erfordert, ist der Vorgesetzte zur Befehlsgebung verpflichtet. WerdenBefehle, trotz der Pflicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, nicht erteilt,stellt dies eine Dienstpflichtverletzung des Vorgesetzten dar. 361358 Vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 WG.359 Vgl. § 42 Abs. 1 S. 3 WG.360 Vgl. § 42 Abs. 2 S. 2 WG.361 Vgl. § 6 Abs. 2 ADV.105

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