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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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III. Befehl <strong>und</strong> Gehorsam1. Der Befehla) <strong>Das</strong> Recht zur BefehlsgebungEine Legaldefinition für den ”Befehl” findet man im österreichischen <strong>Wehrrecht</strong> in § 2Ziff. 4 ADV. Danach sind Befehle alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenenAnordnungen (Gebote <strong>und</strong> Verbote) zu einem bestimmten Verhalten. NurVorgesetzte können Befehle erteilen. Anordnungen durch Personen, die nicht Vorgesetztedes Anordnungsempfängers sind, stellen nicht rechtswidrige, sondern überhauptkeine Befehle dar. So ist z.B. die Aufforderung eines Ranghöheren an einen ihm nichtuntergebenen Soldaten, sich ordentlich zu adjustieren, allenfalls eine kameradschaftlicheWarnung.Vorgesetzter ist, wer ”auf Gr<strong>und</strong> besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften,Dienstanweisungen <strong>und</strong> Befehle) <strong>das</strong> Recht der Befehlsgebunggegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Gr<strong>und</strong> dieser Anordnung an seine Befehlegeb<strong>und</strong>en sind (Untergebene)”. 356 Die Vorgesetzteneigenschaft <strong>und</strong> damit Befehlsbefugnishaben daher:- der mit dem Oberbefehl ausgestattete B<strong>und</strong>espräsident im Rahmen von Art. 80 Abs.1 B-VG i.V.m. § 3 WG,- der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung im Rahmen von Art. 80 Abs. 3 B-VGi.V.m. § 4 WG,- der durch Verordnungen angewiesene Soldat, z.B. Garnisionskommandant nach§ 18 Abs. 2 ADV; der Zimmerkommandant nach § 19 Abs. 7 ADV; der Soldat vomTag nach § 20 Abs. 1 ADV; der Wachsoldat nach § 22 Abs. 4 ADV,- der durch Organisationsvorschriften angewiesene Soldat, z.B. Geschäftsordnungenfür Militärkommanden, 357- der durch Dienstanweisungen angewiesene Soldat, z.B. Dienstanweisungen für Soldatenvom Tag nach § 20 Abs. 10 ADV,356 § 2 Abs. 5 ADV.357 Vgl. Löffler: ADV-Kommentar, S. 12.104

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