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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zurHerstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen. 350 Die Dienstaufsichtspflichtist gr<strong>und</strong>sätzlich vom Vorgesetzten persönlich wahrzunehmen, kann aber auch gemäߧ 4 Abs. 4 S. 2 ADV auf einem Zwischenvorgesetzten übertragen werden.Korrespondierend mit der Pflicht des Untergebenen Gehorsam zu wahren, wird demVorgesetzten die Pflicht auferlegt, Befehle zu geben, wenn es "der Dienst erfordert". 351Damit verb<strong>und</strong>en ist die Pflicht, Befehle so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werdenkönnen 352 <strong>und</strong>, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, daß die Untergebenensoweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können353 .bb) Besondere Pflichten des UntergebenenAls Untergebener hat der österreichische Soldat die Pflicht zur Disziplinwahrung <strong>und</strong>zum Gehorsam 354 . Beide Pflichten ergeben sich aus dem besonderen Treueverhältniszur Republik Österreich <strong>und</strong> dienen dem Schutz der Inneren Ordnung des B<strong>und</strong>esheeres.Die Pflicht zur Disziplinwahrung verlangt vom Soldaten ein normkonformes Verhaltenbezüglich der dienstlichen Pflichten <strong>und</strong> die Achtung vor der in der Person <strong>und</strong> Positiondes Vorgesetzten manifestierten Autorität. Die Gehorsamspflicht verpflichtet den Soldaten,”die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft <strong>und</strong>pünktlich auszuführen”. 355350 Vgl. § 4 Abs. 4 Ziff. 6 ADV.351 § 6 Abs. 1 S. 1 ADV.352 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 ADV.353 Vgl. § 4 Abs. 2 ADV.354 Vgl. § 47 Abs. 3 WG i.V.m. § 7 Abs. 1 ADV; für den Berufssoldaten enthält § 44 BDG die Pflichtzur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten.355 § 7 S. 1 ADV.103

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