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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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wahren <strong>und</strong> ihnen in Not <strong>und</strong> Gefahr beizustehen”. ”Kamerad” im Sinne des § 3 Abs. 6ADV ist jeder Soldat des B<strong>und</strong>esheeres ohne Rücksicht auf seinen Dienstgrad oder seineDienststellung. 348 Gemäß dem Erlaß des BMLV 146/1987, Abschnitt I C ("Leben inmilitärischer Gemeinschaft") beinhaltet die Kameradschaftspflicht nach § 3 Abs. 6 ADVauch die Pflicht zur gegenseitigen Toleranz.b) Besondere Pflichtenaa) Besondere Pflichten des Vorgesetzten§ 4 Abs. 1 S. 1 ADV bestimmt, daß der Vorgesetzte ”seinen Untergebenen ein Vorbildsoldatischer Haltung <strong>und</strong> Pflichterfüllung zu sein” hat. Diese sehr unbestimmte Vorbildfunktiondes Vorgesetzten wird ergänzt durch die Pflicht in § 4 Abs. 1 S. 2 ADV,”sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht , fürsorglich <strong>und</strong> rücksichtsvoll zuverhalten <strong>und</strong> alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte”. Damittrifft den Vorgesetzten auch die Pflicht, sachgerecht <strong>und</strong> rücksichtsvoll zu entscheiden.349Die ”allgemeine Fürsorgepflicht” verlangt vom Vorgesetzten, auf berechtigte Wünsche<strong>und</strong> Belange der Untergebenen einzugehen <strong>und</strong> sich ihrer dienstlichen Sorgen anzunehmen.Sie wird konkretisiert durch Beistandspflicht gem. § 4 Abs. 7 S. 1 ADV, dievom Vorgesetzten fordert, auch in außerdienstlichen Angelegenheiten dem rat- <strong>und</strong> hilfesuchendenSoldaten mit besten Kräften beizustehen.§ 4 Abs. 3 ADV verpflichtet den Vorgesetzten zur Dienstaufsicht über seine Untergebenen.Die Dienstaufsichtspflicht ist <strong>das</strong> zum Funktionieren eines hierarchischen Systemnotwendige Gegenstück zum Gehorsam <strong>und</strong> umfaßt die Pflicht des Vorgesetzten, seineUntergebenen bei der Aufgabenerfüllung im Dienstbetrieb ständig zu überwachen <strong>und</strong>diese zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Stellt der Vorgesetzte348 Vgl. Löffler: ADV-Kommentar, S. 27.349 Die Pflicht zur sachgerechten Entscheidung trifft ihn allerdings schon auf Gr<strong>und</strong> seiner Funktion denals Verwaltungsorgan im Rahmen des verfassungsgesetzlichen Willkürverbots (Art. 2 StGG, Art. 7Abs. 1 B-VG, Art. 14 MRK).102

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