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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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chen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit 344 bleiben gemäß § 17 Abs. 2 S. 4WG ausdrücklich unberührt.Die Pflicht zur Verteidigung der Demokratie <strong>und</strong> der demokratischen Einrichtungenist gr<strong>und</strong>sätzlich eine gesetzliche Pflicht des B<strong>und</strong>esheeres. 345 Dennoch bestimmt § 3Abs. 2 S. 2 ADV, daß auch der einzelne Soldat zur Verteidigung der Demokratie <strong>und</strong>der demokratischen Einrichtungen verpflichtet ist.Desweiteren ist der Soldat verpflichtet, daß ”auch <strong>das</strong> äußere Verhalten (...) der Achtung<strong>und</strong> dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat fordert. Zu einemsolchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob imoder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil” 346 („Repräsentationspflicht“). § 3Abs. 7 ADV begründet im Vergleich zu § 3 Abs. 1 S. 1 ADV eine weitreichende Verhaltenspflicht<strong>und</strong> wirkt dem Wortlaut nach auch in der Privatsphäre. Ein solche Pflichtverletzt allerdings rechtsstaatliche Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> ist daher restriktiv auszulegen. Daherwird verlangt, daß <strong>das</strong> Verhalten in irgendeinem Bezug mit dem Dienst als Soldatsteht. 347Letztendlich überträgt § 3 Abs. 4 ADV in Ergänzung zu § 43 Abs. 1 WG dem Soldatendie Pflicht, mit Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung <strong>und</strong> anderem Heeresgut schonend<strong>und</strong> pflegend umzugehen.cc) Pflichten gegenüber den KameradenAls wesentliche Voraussetzung für eine auf Hilfe <strong>und</strong> Kooperation angewiesenen Gemeinschaftnormiert § 3 Abs. 6 ADV die Kameradschaftspflicht. Der Soldat hat diePflicht, ”Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu be-344 Vgl. § 46 BDG <strong>und</strong> § 5 Abs. 1 VBG.345 Vgl. § 2 Abs. 1 lit. b WG.346 § 3 Abs. 7 ADV.347 Dies wird mit der Formulierung ”...Achtung <strong>und</strong> Vertrauen, die der Dienst als Soldat erfordert...”(§ 3 Abs. 7 S. 1 ADV) begründet.101

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