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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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wendigen Ausbildung zu unterziehen”. 339bb) Pflichten gegenüber der Republik Österreich <strong>und</strong> dem DienstherrnNach § 3 Abs. 2 ADV steht der Soldat ”auf Gr<strong>und</strong> der ihm übertragenen Aufgabe” ineinem besonderen Treueverhältnis. ”Im Rahmen dieses Treueverhältnis” ist er”insbesondere zur Verteidigung der Demokratie <strong>und</strong> der demokratischen Einrichtungensowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit <strong>und</strong> Verschwiegenheitverpflichtet”. § 3 Abs. 2 S. 2 ADV bestimmt sehr allgemein <strong>und</strong> programmatischdie traditionellen soldatischen Tugenden, die für einen funktionierendenmilitärischen Betrieb von gr<strong>und</strong>legender Wichtigkeit sind.Die Pflicht zur Tapferkeit ergänzt die allgemeine Dienstpflicht. 340 Der Soldat mußseinen Dienst mit allen seinen Kräften erfüllen <strong>und</strong> hat sich tapfer zu verhalten. Die„Tapferkeitspflicht” verlangt, Gefahren auf sich zu nehmen, nicht jedoch die Selbstaufopferungunter Ausschaltung jeglicher Güterabwägung. 341 Die Güterabwägung bestehtin einem Vergleich zwischen der zu erwartenden Gefahr <strong>und</strong> der Wichtigkeit des zuerreichenden Zieles.Die Verschwiegenheitspflicht verlangt vom Soldaten über alle ihm auf Gr<strong>und</strong> seinerdienstlichen Verwendung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltungdienstliches Interesse erfordert, ”strengstes Stillschweigen zu beobachten”. 342 Sie bleibtauch nach dem Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. 343 Die Verschwiegenheitspflicht istAusfluß der allgemeinen Treuepflicht <strong>und</strong> beruht auf Art. 20 Abs. 3 B-VG, da derDienst im B<strong>und</strong>esheer einen Teil der staatlichen Verwaltung darstellt. Die dienstrechtli-339 § 3 Abs. 3 ADV.340 Vgl. § 3 Abs. S. 2 ADV.341 So bestimmt § 4 MilStG: Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es diesoldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.342 § 17 Abs. 2 S. 1 WG; für den Berufssoldaten gilt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46BDG.343 Vgl. § 17 Abs. 2 S. 3 WG.100

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