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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Kräften den Dienst 334 zu erfüllen”. Diese allgemeine Dienstpflicht 335 fordert von ihm”alles zu tun, was den Aufgaben des B<strong>und</strong>esheeres förderlich ist <strong>und</strong> alles zu unterlassen,was dem Ansehen des B<strong>und</strong>esheeres abträglich sein könnte”. 336 § 3 Abs. 1 S. 2ADV konkretisiert diese Gr<strong>und</strong>pflicht <strong>und</strong> verlangt vom Soldaten ”alles zu unterlassen,was <strong>das</strong> Ansehen des B<strong>und</strong>esheeres <strong>und</strong> <strong>das</strong> Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigungbeeinträchtigen könnte”. Dies bedeutet, daß der Soldat gr<strong>und</strong>sätzlich seinganzes (privates oder dienstliches) Verhalten anhand der genannten Vorschriften einzurichtenhat. Da dies jedoch ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Soldatendarstellt, ist die ”allgemeine Dienstpflicht” aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit so zuverstehen, daß der Soldat alles zu unterlassen hat, was ”nach allgemeiner Lebenserfahrung<strong>das</strong> Ansehen des B<strong>und</strong>esheeres im Ganzen oder doch zumindest wesentliche Teiledavon <strong>und</strong> <strong>das</strong> Vertrauen größerer Teile der Bevölkerung in die Landesverteidigungbeeinträchtigen könnte.” 337Die allgemeine Dienstpflicht umfaßt folglich die sachgerechte Erfüllung aller Obliegenheiten,die entsprechend den auf Art. 79 B-VG gegründeten Erfordernissen des militärischenDienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des B<strong>und</strong>esheeres notwendig sind<strong>und</strong> vom Soldaten in zumutbarer Weise 338 gefordert werden können. Sie gilt inner- <strong>und</strong>außerhalb des Dienstes <strong>und</strong> beinhaltet die Pflicht des Soldaten, ”alle seine Fähigkeiten,Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten im Dienst einzusetzen” <strong>und</strong> ”sich jeder für den Dienst not-334 § 2 Ziff. 2 ADV definiert Dienst als ”alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabendes B<strong>und</strong>esheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen welche notwendige Voraussetzungenfür diese Aufgabenerfüllung bilden”. ”Dienst” umfaßt daher nicht nur alle Tätigkeiten militärischerNatur, sondern die militärische Ausbildung, Maßnahmen personeller <strong>und</strong> disziplinärer Hinsicht,Maßnamen zur Erhaltung der Einrichtungen des B<strong>und</strong>esheeres, Bautätigkeiten, Verwaltungstätigkeitenetc..335 Die allgemeine Dienstpflicht für den Berufssoldaten regelt § 43 BDG. Er ist verpflichtet zur treuen,gesetzmäßigen, gewissenhaften <strong>und</strong> unparteiischen Aufgabenerfüllung <strong>und</strong> zu einem Gesamtverhalten,daß <strong>das</strong> Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhaltenbleibt.336 § 47 Abs. 1 WG.337 Löffler: ADV-Kommentar, S. 18.338 Der Passus ”mit allen seinen Kräften” heißt, daß kein Soldat zu Dienstleistungen verpflichtet ist, dieseine Kräfte überschreiten. Solche Leistungen sind ihm nicht zumutbar <strong>und</strong> widersprechen dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz.99

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