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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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auf Sicherung des Arbeitsplatzes 318 nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen.Sie haben jedoch gem. § 52 Abs. 2 WG keinen Anspruch auf Urlaub. Zeitsoldaten<strong>und</strong> Personen, die Ausbildungsdienst, Auslandspräsenzdienst oder Aufschubpräsenzdienstleisten, wird statt Urlaub ein Recht auf Dienstfreistellung zugestanden. 319Schließlich stehen den Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnissesangehören (Berufssoldaten), die für alle Beamten geltenden Rechte zu. 320 Dazu gehöreninsbesondere <strong>das</strong> Recht auf Dienstbezüge 321 , <strong>das</strong> Recht auf <strong>das</strong> Führen von Verwendungsbezeichnungen322 , <strong>das</strong> Recht auf Erholungsurlaub 323 sowie <strong>das</strong> Recht aufLeistungsfeststellung 324 .bb) Rechte im Rahmen der BefehlsgebungAls Untergebener hat der Soldat <strong>das</strong> Recht auf eindeutige <strong>und</strong> leicht erfaßbare Befehlsgebung325 , auf Begründung der Notwendigkeit des Befehls 326 <strong>und</strong> gegebenenfalls aufVerweigerung des Gehorsams 327 . Daneben besteht <strong>das</strong> Recht, Einwände gegen die Befehlsgebungzu erheben 328 <strong>und</strong> eine schriftliche Ausfertigung des Befehls zu verlangen329 .318 Vgl. § 55 Abs. 1 WG.319 Vgl. § 53 WG.320 Vgl. § 56 Abs. 1 WG.321 Vgl. §§ 54 Abs. 2 WG, 62 BDG i.V.m. §§ 1ff GG.322 Vgl. § 54 Abs. 2 WG i.V.m. § 63 BDG.323 Vgl. § 54 Abs. 2 WG i.V.m. §§ 64 ff BDG.324 Vgl. § 56 Abs. 1 i.V.m. § 86 BDG bzw. § 9 Abs. 1 BDG.325 Vgl. § 6 Abs. 4 ADV.326 Vgl. § 4 Abs. 2 ADV.327 Siehe dazu: 4. Kapitel, B, III, 2.328 Vgl. § 7 Abs. 5 ADV.329 Vgl. § 6 Abs. 5 ADV.97

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