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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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setzlichen Richter 311 , Recht auf Zugänglichkeit zu allen öffentlichen Ämtern 312 <strong>und</strong> <strong>das</strong>Recht auf ein faires Verfahren 313 .b) Die besonderen Rechte aus dem WehrdienstverhältnisNeben den allgemeinen Menschen- <strong>und</strong> Bürgerrechten, die der einzelne Soldat alsStaatsbürger in sein Wehrdienstverhältnis einbringt, hat der Soldat eine Vielzahl vonbesonderen Rechten, die ihm aus dem Soldatenstatus selbst erwachsen. Sie lassen sichin drei große Bereiche, die die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unmittelbar betreffen,einteilen:aa) Rechte im Rahmen des DienstbetriebesGemäß § 47 Abs. 2 WG hat jeder Soldat <strong>das</strong> Recht, nur im Rahmen seiner Dienstfähigkeitverwendet zu werden. Damit korrespondiert <strong>das</strong> Recht von Berufssoldaten auf angemesseneDienstverwendung. 314 Einen vergleichbaren Anspruch von Soldaten ohneöffentlich-rechtliches Dienstverhältnisses gibt es nicht, so daß gr<strong>und</strong>sätzlich der Vorgesetzteüber die Art <strong>und</strong> Weise der Dienstverwendung zu bestimmen hat. Aus der in § 4Abs. 1 ADV normierten Fürsorgepflicht des Vorgesetzten folgt <strong>das</strong> Recht des untergebenenSoldaten auf Fürsorge innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Dienstes 315 . Darüber hinaushat jeder Soldat <strong>das</strong> Recht auf ungeschmälerte religiöse Betätigung 316 .Weiter haben Soldaten, die den Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst leisten, <strong>das</strong> Rechtauf Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung <strong>und</strong> ärztliche Betreuung 317 sowie311 Vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG <strong>und</strong> Art. 6 Abs. 1 MRK.312 Vgl. Art. 3 StGG.313 Vgl. Art. 6 Abs. 1 MRK; der VfGH (VfSlg. 10.291) vertritt die Ansicht, daß der Wortlaut in "billigerWeise" auf die Regeln eines "fairen Verfahrens" verweist. <strong>Das</strong> bedeutet auch, daß der Betroffeneseine Rechte "effektiv vertreten können muß". <strong>Das</strong> Recht auf ein "faires Verfahren" beinhaltet daherauch <strong>das</strong> Recht auf rechtliches Gehör; vgl. dazu: Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen B<strong>und</strong>esverfassungsrechts,S. 523.314 Vgl. § 36 Abs. 1 BDG i.V.m. § 56 Abs. 1 WG.315 Vgl. § 4 Abs. 7 ADV.316 Vgl. § 49 Abs. 5 WG.317 Vgl. § 54 Abs. 1 WG.96

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