Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
der soldatischen Meinungsfreiheit. Darüber hinaus ist das Recht der freien Meinungsäußerunggegenüber militärischen Vorgesetzten durch das Befehlsrecht bzw. die Gehorsamspflichtbeschränkt.(4) Das Grundrecht der FreizügigkeitArt. 4 StGG normiert das Grundrecht auf Freizügigkeit. Lehre und Rechtsprechung verstehendarunter die Freiheit, sich persönlich und sein Vermögen nach eigenem Entschlußin jede Richtung ungehindert bewegen zu können. 302 Obwohl Art. 4 StGG keinenausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthält, lassen Lehre und Rechtsprechung eine Einschränkungdurch Gesetz zu, da das Grundrecht nur im Rahmen der Rechtsordnung gewährleistetwerden kann. Für den Soldaten wird das Recht der Freizügigkeit durch diePflicht des Soldaten grundsätzlich in der Kaserne zu wohnen, eingeschränkt. 303 VerbeamteteSoldaten haben gemäß § 55 Abs. 1 BDG den Wohnsitz so zu wählen, daß dieErfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Außerhalb der Dienstzeitwird die Freizügigkeit des Soldaten gemäß § 32 Abs. 4 ADV durch die Pflicht beschränkt,im Falle einer Alarmierung unverzüglich zur Truppe einzurücken oder sich beider nächsten militärischen Dienststelle zu melden.(5) Das Grundrecht auf Freiheit der PersonArt. 1 Abs.1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit(PersFRG) und Art. 5 MRK garantieren das Grundrecht der persönlichen Freiheit. DasGrundrecht räumt jedermann "das Recht auf Freiheit und Sicherheit" ein und regelt dieZulässigkeit einer Einschränkung und den erforderlichen Rechtsschutz". 304 Der Gesetzgeberdarf Einschränkungen vornehmen, wenn dies nach dem "Zweck der Maßnahmenotwendig ist." Durch den Militärdienst wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechungdas Recht auf persönliche Freiheit grundsätzlich nicht beschränkt. 305 Soweites zu Freiheitsentziehungen (etwa Disziplinarhaft) kommt, sind diese durch die Geset-302 Vgl. Walter/Mayer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungrechts, S. 479.303 Vgl. § 30 ADV.304 Vgl. Walter/Mayer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungrechts, S. 505.305 Vgl. Ager: Die Rechte und Pflichten der Soldaten, S. 76.94
zesvorbehalte im PersFRG gedeckt.(6) Grundrecht der PetitionsfreiheitDas Petitionsrecht gemäß Art. 11 StGG gewährt jedermann das Recht, Anträge allgemeinerArt an die Organe der Gesetzgebung oder der Vollziehung zu richten, die in ihremInhalt die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder der Abstellung bestimmterrechtlicher Zustände begehren. 306 Es schließt das Recht auf Annahme ein,nicht jedoch den Anspruch auf Behandlung oder gar Erfüllung des Ersuchens. 307 Inhaltund Schranken des Petitionsrecht kann der Gesetzgeber bestimmen.Für den Soldaten ist das Petitionsrecht durch das in § 47 Abs. 4 WG normierte unddurch §§ 11-15 ADV näher ausgeführte Recht Wünsche, Vorstellungen und Beschwerdeneinzubringen, ausgebaut worden. 308 Dem Soldaten steht nach §§ 11 Abs. 4, 12 Abs.5 und 13 Abs. 4 ADV, ein Rechtsanspruch auf Erledigung seines Vorbringens durch denVorgesetzten zu. 309 Gewisse Einschränkungen des Petitionsrechts ergeben sich durchdie in §§ 11 und 13 ADV normierten Verfahrensvorschriften über die Erledigung vonBitten und Beschwerden.bb) Allgemeine StaatsbürgerrechteNeben den dargestellten Grundrechten bleiben dem österreichische Soldaten auch dieübrigen allgemeinen staatsbürgerlichen Grundrechte im Wehrdienstverhältnis erhalten.Sie erfahren keine besonderen Einschränkungen. Zu nennen sind insbesondere folgendeGrundrechte, die trotz der hierarchischen Gliederung der Streitkräfte uneingeschränktfortgelten: Das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen 310 , das Recht auf einen ge-306 VfSlg. 4065, 4195, 6131, 6441.307 Vgl. Pree: Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, S. 127.308 Vgl. dazu: 4. Kapitel, B, V, 5, a, b.309 „Erledigung“ heißt: Prüfung des Anliegens der Eingabe und (unverzügliche) Entscheidung darüber.Vgl. Löffler, Winfried: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV 1979) – Kommentar,Eisenstadt, 1992, S. 73, im folgenden zitiert als: Löffler: ADV - Kommentar.310 Vgl. Art. 7 Abs. 1 MRK.95
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zesvorbehalte im PersFRG gedeckt.(6) Gr<strong>und</strong>recht der Petitionsfreiheit<strong>Das</strong> Petitionsrecht gemäß Art. 11 StGG gewährt jedermann <strong>das</strong> Recht, Anträge allgemeinerArt an die Organe der Gesetzgebung oder der Vollziehung zu richten, die in ihremInhalt die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder der Abstellung bestimmterrechtlicher Zustände begehren. 306 Es schließt <strong>das</strong> Recht auf Annahme ein,nicht jedoch den Anspruch auf Behandlung oder gar Erfüllung des Ersuchens. 307 Inhalt<strong>und</strong> Schranken des Petitionsrecht kann der Gesetzgeber bestimmen.Für den Soldaten ist <strong>das</strong> Petitionsrecht durch <strong>das</strong> in § 47 Abs. 4 WG normierte <strong>und</strong>durch §§ 11-15 ADV näher ausgeführte Recht Wünsche, Vorstellungen <strong>und</strong> Beschwerdeneinzubringen, ausgebaut worden. 308 Dem Soldaten steht nach §§ 11 Abs. 4, 12 Abs.5 <strong>und</strong> 13 Abs. 4 ADV, ein Rechtsanspruch auf Erledigung seines Vorbringens durch denVorgesetzten zu. 309 Gewisse Einschränkungen des Petitionsrechts ergeben sich durchdie in §§ 11 <strong>und</strong> 13 ADV normierten Verfahrensvorschriften über die Erledigung vonBitten <strong>und</strong> Beschwerden.bb) Allgemeine StaatsbürgerrechteNeben den dargestellten Gr<strong>und</strong>rechten bleiben dem österreichische Soldaten auch dieübrigen allgemeinen staatsbürgerlichen Gr<strong>und</strong>rechte im Wehrdienstverhältnis erhalten.Sie erfahren keine besonderen Einschränkungen. Zu nennen sind insbesondere folgendeGr<strong>und</strong>rechte, die trotz der hierarchischen Gliederung der Streitkräfte uneingeschränktfortgelten: <strong>Das</strong> Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen 310 , <strong>das</strong> Recht auf einen ge-306 VfSlg. 4065, 4195, 6131, 6441.307 Vgl. Pree: Österreichisches Verfassungs- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht, S. 127.308 Vgl. dazu: 4. Kapitel, B, V, 5, a, b.309 „Erledigung“ heißt: Prüfung des Anliegens der Eingabe <strong>und</strong> (unverzügliche) Entscheidung darüber.Vgl. Löffler, Winfried: Allgemeine Dienstvorschriften für <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer (ADV 1979) – Kommentar,Eisenstadt, 1992, S. 73, im folgenden zitiert als: Löffler: ADV - Kommentar.310 Vgl. Art. 7 Abs. 1 MRK.95