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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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der soldatischen Meinungsfreiheit. Darüber hinaus ist <strong>das</strong> Recht der freien Meinungsäußerunggegenüber militärischen Vorgesetzten durch <strong>das</strong> Befehlsrecht bzw. die Gehorsamspflichtbeschränkt.(4) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der FreizügigkeitArt. 4 StGG normiert <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf Freizügigkeit. Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung verstehendarunter die Freiheit, sich persönlich <strong>und</strong> sein Vermögen nach eigenem Entschlußin jede Richtung ungehindert bewegen zu können. 302 Obwohl Art. 4 StGG keinenausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthält, lassen Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung eine Einschränkungdurch Gesetz zu, da <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht nur im Rahmen der Rechtsordnung gewährleistetwerden kann. Für den Soldaten wird <strong>das</strong> Recht der Freizügigkeit durch diePflicht des Soldaten gr<strong>und</strong>sätzlich in der Kaserne zu wohnen, eingeschränkt. 303 VerbeamteteSoldaten haben gemäß § 55 Abs. 1 BDG den Wohnsitz so zu wählen, daß dieErfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Außerhalb der Dienstzeitwird die Freizügigkeit des Soldaten gemäß § 32 Abs. 4 ADV durch die Pflicht beschränkt,im Falle einer Alarmierung unverzüglich zur Truppe einzurücken oder sich beider nächsten militärischen Dienststelle zu melden.(5) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf Freiheit der PersonArt. 1 Abs.1 des B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit(PersFRG) <strong>und</strong> Art. 5 MRK garantieren <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der persönlichen Freiheit. <strong>Das</strong>Gr<strong>und</strong>recht räumt jedermann "<strong>das</strong> Recht auf Freiheit <strong>und</strong> Sicherheit" ein <strong>und</strong> regelt dieZulässigkeit einer Einschränkung <strong>und</strong> den erforderlichen Rechtsschutz". 304 Der Gesetzgeberdarf Einschränkungen vornehmen, wenn dies nach dem "Zweck der Maßnahmenotwendig ist." Durch den Militärdienst wird nach übereinstimmender Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung<strong>das</strong> Recht auf persönliche Freiheit gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beschränkt. 305 Soweites zu Freiheitsentziehungen (etwa Disziplinarhaft) kommt, sind diese durch die Geset-302 Vgl. Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen B<strong>und</strong>esverfassungrechts, S. 479.303 Vgl. § 30 ADV.304 Vgl. Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen B<strong>und</strong>esverfassungrechts, S. 505.305 Vgl. Ager: Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Soldaten, S. 76.94

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