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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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(2) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der VersammlungsfreiheitArt. 12 StGG <strong>und</strong> Art. 11 Abs. 1 MRK normieren die Versammlungs- <strong>und</strong> Vereinigungsfreiheit.Danach haben alle Menschen <strong>das</strong> Recht "sich friedlich zu versammeln<strong>und</strong> sich frei mit anderen zusammenzuschließen". Gemäß Art 11 Abs. 2 MRK kann <strong>das</strong>Gr<strong>und</strong>recht der Versammlungs- <strong>und</strong> Vereinigungsfreiheit durch Gesetz eingeschränktwerden. Eine besondere Einschränkung für den österreichischen Soldaten liegt nichtvor. <strong>Das</strong> Verbot, in Uniform an öffentlichen Versammlungen, Umzügen <strong>und</strong> Demonstrationenteilzunehmen 295 <strong>und</strong> die Pflicht, Versammlungen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>gebungen aufmilitärischen Anlagen zu unterlassen 296 , schränkt <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht nicht ein, vielmehrwird nur die Art <strong>und</strong> Weise der Ausübung des Gr<strong>und</strong>rechts festgelegt. 297(3) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der freien MeinungsäußerungArt. 13 StGG <strong>und</strong> Art. 10 Abs. 1 MRK gewähren <strong>das</strong> Recht der freien Meinungsäußerung.Danach hat jedermann <strong>das</strong> Recht, "durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildlicheDarstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern"sowie die Freiheit zum Empfang <strong>und</strong> Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffeöffentlicher Behörden <strong>und</strong> ohne Rücksicht auf Landesgrenzen. 298 Einschränkungensind auf Gr<strong>und</strong> Gesetzes nach Art. 10 Abs. 2 MRK vorgesehen.<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der freien Meinungsäußerung des Soldaten wird in Angelegenheiten desmilitärischen Dienstes aus Gründen der Einhaltung der Disziplin, der Geheimhaltung<strong>und</strong> der Sicherung der Einheit der Truppe weitgehend eingeschränkt 299 . Auch die Kameradschaftspflicht300 <strong>und</strong> die Verschwiegenheitspflicht 301 führen zu einer Einschränkung295 Vgl. § 34 Abs. 1 ADV.296 Vgl. § 49 Abs. 3 WG.297 Siehe dazu Ager, Albert J.: Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten von Soldaten nach dem Wehrgesetz 1990 unterBerücksichtigung der Verordnung der B<strong>und</strong>esregierung vom 09. Jänner 1979, BGBl. Nr. 43, überdie Allgemeinen Dienstvorschriften für <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer (ADV), Salzburg 1993, S. 69 f, im folgendenzitiert als: Ager: Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten von Soldaten.298 Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen B<strong>und</strong>esverfassungrechts, S. 505 f.299 Vgl. Pernthaler: Rechtsstaat <strong>und</strong> Heer, S. 260.300 Siehe zur Kameradschaftspflicht: 4. Kapitel, B, II, 2, a, cc.301 Siehe zur Verschwiegenheitspflicht: 4. Kapitel, B, II, 2, a, bb.93

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