13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

den, der sog. Wesensgehalt muß garantiert bleiben. Die Grenzen des Wesensgehaltsbestimmt die Rechtsprechung.Auf Gr<strong>und</strong> der Eigenart des Statusverhältnisses <strong>und</strong> dem unabdingbaren Prinzip vonBefehl <strong>und</strong> Gehorsam ist eine völlige Wahrung der Gr<strong>und</strong>rechte des Soldaten nichtmöglich. Im Rahmen von Gesetzesvorbehalten <strong>und</strong> immanenten Gr<strong>und</strong>rechtsschrankensind daher die soldatischen Gr<strong>und</strong>rechte eingeschränkt.Im folgenden wird ein Überblick über die Ausgestaltung der Gr<strong>und</strong>rechte der Soldatengegeben. Allerdings wird die Darstellung beschränkt auf solche Gr<strong>und</strong>rechte, die imBereich der militärischen Landesverteidigung eine besondere Ausgestaltung bzw. Einschränkungerfahren haben <strong>und</strong> für die Stellung des Soldaten in <strong>und</strong> zu den Streitkräftenvon besonderer Bedeutung sind.(1) Freiheit der Ausübung der politischen RechteArt. 7 Abs. 2 B-VG gewährt den öffentlichen Bediensteten einschließlich der Angehörigendes B<strong>und</strong>esheeres die ungeschmälerte Ausübung ihrer ”politischen Rechte”. ÜberUmfang <strong>und</strong> Inhalt des Begriffes ”politische Rechte” herrscht keine Rechtsklarheit. Wiebereits erwähnt, subsumiert die Rechtsprechung des VfGH darunter nur solche Rechte,die im weitesten Sinne unmittelbaren Einfluß auf die Staatswillensbildung haben, d.h.<strong>das</strong> aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht. Eine Einschränkung erfährt <strong>das</strong> passive Wahlrechtdurch § 49 WG, der bestimmt, daß ”<strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer von jeder parteipolitischen Betätigung<strong>und</strong> Verwendung fernzuhalten” ist. Weiter wird durch § 49 Abs. 3 WG jede parteipolitischeBetätigung während des Dienstes <strong>und</strong> innerhalb des Dienstbereiches sowiedie Wahl- <strong>und</strong> Parteiwerbung als auch Abhaltung von K<strong>und</strong>gebungen im Bereich vonKasernen oder militärischen Anlagen untersagt.In Ergänzung <strong>und</strong> zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung seines passivenWahlrechts, bestimmen Art. 23 b Abs. 1, Art. 59 a Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 95 Abs. 4 B-VG, daßdem Soldaten die erforderliche Freizeit zu gewähren ist, wenn er sich um ein Mandat imEuropäischen Parlament, Nationalrat oder den Landtagen bewirbt.92

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!