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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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a) Die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechteaa) Die Gr<strong>und</strong>rechte des Soldaten<strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong> kennt keine ausdrückliche Garantie der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Freiheitsrechtedes Soldaten. Gr<strong>und</strong>sätzlich spricht § 49 Abs. 2 WG dem Soldaten diestaatsbürgerlichen Rechte gemäß Art. 7 Abs. 2 B-VG ”im selben Umfang wie den anderenStaatsbürgern zu”. Nach Ansicht des VfGH ist dies keine ausdrückliche Normierungder staatsbürgerlichen Rechte des Soldaten. Der Verfassungsgerichtshof schränktdie Bedeutung dieser Rechtsnorm erheblich ein, weil § 49 Abs. 2 WG dem Wortlautnach die staatsbürgerlichen Rechte nur in den Grenzen des Art. 7 Abs. 2 B-VG gewährt,so daß dem Soldaten nur die gleichen "politischen Rechte" zugesprochen werden. Diessind solche Rechte, die dem Staatsbürger einen unmittelbaren Einfluß auf die Staatswillensbildunggeben, insbesondere <strong>das</strong> aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht. 293Der VfGH läßt andererseits keine Zweifel daran, daß dem Soldaten auch ohne ausdrücklichegesetzliche Normierung die selben staatsbürgerlichen Rechte zustehen, wiejedem anderen Staatsbürger auch. Nach § 15 Abs. 1 WG dürfen nur österreichischeStaatsbürger in <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer einberufen werden. Ihren Staatsbürgerstatus verlierensie als Angehörige des B<strong>und</strong>esheeres daher nicht.Zu den staatsbürgerlichen Rechten gehören in erster Linie die ”Gr<strong>und</strong>rechte”. Sie sindgeregelt in einem ”Konglomerat von verfassungsrechtlichen Vorschriften, die aus verschiedenenEpochen stammen <strong>und</strong> einander vielfach überschneiden, ergänzen oder modifizieren”.294 Die Schranken der Gr<strong>und</strong>rechte ergeben sich einerseits aus dem durch <strong>das</strong>Gr<strong>und</strong>recht geschützten Rechtsgut selbst sowie aus dem gegenseitigen Verhältnis dereinzelnen Gr<strong>und</strong>rechtsschutzbereiche, darüber hinaus aus den sog. Gesetzesvorbehalten.Nach der Judikatur des VfGH darf <strong>das</strong> Wesen eines Gr<strong>und</strong>rechts nicht angetastet wer-293 A.A. Pernthaler in: Pernthaler: Rechtsstaat <strong>und</strong> sein Heer, S. 177 f; nach Ansicht Pernthalers widersprichtdiese Einschränkung dem historischen Bedeutungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 B-VG. Unter "politischenRechte" seien alle Rechte des Staatsbürgers zu verstehen, die ihn ermächtigen auf legalemWege die Staatsgewalt zu lenken bzw. zu erobern. Dazu gehören die meisten Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Freiheitsrechte.294 Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen Verfassungsrechts, S. 469.91

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