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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Frauen, die freiwillig ”Ausbildungsdienst” leisten <strong>und</strong> Frauen, die dem B<strong>und</strong>esheer aufGr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnis angehören, sind Soldatinnen. Zur Vereinheitlichung <strong>und</strong>Vereinfachung der Darstellung wird der Begriff Soldat gr<strong>und</strong>sätzlich als geschlechtsneutralerGattungsbegriff verwendet. Nur wenn eine Abgrenzung zu den männlichenSoldaten notwendig ist, wird im folgenden vom Begriff ”Soldatin” Gebrauch gemacht.4. Der Soldat als Organ der B<strong>und</strong>esvollziehungDie Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des B<strong>und</strong>esheeres stellt einen Teil der Hoheitsverwaltungdes B<strong>und</strong>es dar. Jeder Soldat im Dienst handelt daher in Vollziehungder Gesetze <strong>und</strong> ist Organ des B<strong>und</strong>es (oder – bei Assistenzeinsätzen – eventuell einesLandes oder einer Gemeinde, sofern Landes- bzw. Gemeindeorgane die Assistenz angeforderthaben). Diese Organeigenschaft kommt den Soldaten bei jeder Art des Dienstes,unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit zu. Schäden, die der Soldat imDienst verursacht, fallen in den Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetz (AHG).II. Rechte <strong>und</strong> Pflichten der SoldatenDie Rechte <strong>und</strong> Pflichten der österreichischen Soldaten sind rechtlich eingehend bestimmt<strong>und</strong> somit nicht aus einer besonderen Kommandogewalt des militärischen Oberbefehlshabersableitbar. Die wesentlichen Vorschriften sind in den §§ 47 - 56 WG zufinden. Mit der Normierung wird Rechtssicherheit gegeben, die nicht allein nur demSoldaten als Staatsbürger dienen soll, sondern auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeitdes B<strong>und</strong>esheeres.1. Rechte des SoldatenDie im Wehrgesetz normierten Rechte lassen sich einteilen in die allgemeinen staatsbürgerlichenRechte, die der in <strong>das</strong> Wehrdienstverhältnis berufene ”Bürger in Uniform”aus seinem ”Bürgerstatus” mit einbringt, <strong>und</strong> die persönlichen Rechte des Soldaten innerhalbder Ausgestaltung seines Wehrdienstverhältnisses. 292292 Vgl. Wipfelder, <strong>Wehrrecht</strong>, S. 63.90

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