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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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net. Eine Wehrpflicht wurde nicht begründet. Der Zugang beruht auf dem Gr<strong>und</strong>satz der”absoluten, jederzeitigen Freiwilligkeit” 287 , so daß nicht nur der Eintritt, sondern auchder Austritt aus dem Ausbildungsverhältnis jederzeit möglich ist. Den österreichischenFrauen stehen damit gr<strong>und</strong>sätzlich sämtliche militärische Laufbahnen <strong>und</strong> Verwendungsprofile288 offen. Eine Aufnahme in den Miliz- oder Reservestand ist allerdingsnicht möglich, da den Frauen keinerlei Merkmale der Rechtsstellung von”Wehrpflichtigen” zukommen.Als Einstieg in die militärische Laufbahn ist ein eigenständiges Ausbildungsverhältnis,in der Rechtsform eines ”Ausbildungsdienstes” vorgesehen. Der ”Ausbildungsdienst”dauert zwölf Monate <strong>und</strong> ist eine eigene Form des Wehrdienstes, d.h. weder Präsenzdienstnoch ein Dienstverhältnis zum B<strong>und</strong>. Während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdiensteshaben die Frauen die gleichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten wie ihre männlichenKollegen im Gr<strong>und</strong>wehrdienst. Ab Beginn des siebenten Monats sind die für Zeitsoldatenmit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum geltenden Bestimmungenanzuwenden. 289 Von der weitgehenden Gleichstellung sind u.a. <strong>das</strong> Disziplinarrecht,die Interessenvertretung, die Beschwerdemöglichkeit <strong>und</strong> <strong>das</strong> Auszeichnungswesenbetroffen.Nach Absolvierung des Ausbildungsdienstes werden die Soldatinnen entlassen 290 , könnendem B<strong>und</strong>esheer jedoch durch Begründung eines Dienstverhältnisses weiter angehören.291287 Art. 9 a Abs. 4 B-VG.288 Auch ein Auslandseinsatz ist gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Meldung möglich.<strong>Das</strong> ist aber nicht unstreitig. <strong>Das</strong> B<strong>und</strong>esministerium für Landesverteidigung (Arbeitsgruppe fürGleichbehandlungsfragen) geht davon aus, daß Frauen, die im Ausbildungsdienst stehen, auch freiwilligan einem Auslandseinsatz nicht teilnehmen können. Auf welcher rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage dieseAnsicht beruht ist aber nicht ersichtlich.289 Vgl. Satzinger, Karl: Frauen als Soldaten im B<strong>und</strong>esheer, in: Truppendienst 2/98, S. 114 f.290 Vgl. § 46 b Abs. 4 WG.291 Siehe dazu §§ 46 a ff WG.89

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