Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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13.07.2015 Aufrufe

Rechtsmittel 281 nicht zulässig. 282Der Präsenz- oder Ausbildungsdienst und damit die Soldateneigenschaft endet mit demAblauf des Tages der Entlassung. 283 Die Entlassung erfolgt entweder durch Entlassungsbefehloder auf Grund Gesetzes. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentlichesRechtsmittel nicht möglich. 284Die Soldateneigenschaft von Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlichrechtlichenDienstverhältnisse angehören (Berufssoldaten), beginnt mit der Begründungdes Dienstverhältnisses. Die Begründung erfolgt durch Ernennung. 285Die Soldateneigenschaft der Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnissesangehören, endet grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses 286durch Entlassung oder auf Grund Gesetzes.Angehörige des Miliz- und Reservestandes sind grundsätzlich keine Soldaten. Sie sindnur dann Soldaten, wenn sie Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3WG leisten.3. Frauen in den StreitkräftenMit Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB) am 11.12.1997wurde den österreichischen Frauen der Zugang zum Bundesheer als Soldatinnen eröff-281 Als „ordentliche Rechtsmittel“ werden die Rechtsmittel bezeichnet, die innerhalb der Rechtsmittelfristeingebracht werden müssen. Dazu zählen die erstinstanzliche „Berufung“ (§§ 63-67 AVG), derEinspruch und der Einwand. Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, liegt ein ausdrücklicher Verzichtauf Einlegung eines Rechtsmittel vor oder sind ordentliche Rechtsmittel kraft Gesetzes ausgeschlossen,können nur sog. außerordentliche Rechtsmittel eingelegt werden. Solche sind die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand (§§ 71, 72 AVG), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG)und die Beschwerde an den VwGH oder den VfGH. Außerordentlichen Rechtsmittel haben keineaufschiebende Wirkung.282 Vgl. § 46 b Abs. 1 WG bzw. § 35 Abs. 1 WG.283 Vgl. § 37 Abs. 1 WG.284 Vgl. § 39 WG.285 Vgl. § 6 Abs. 1 BDG.286 Vgl. § 20 Abs. 1 BDG.88

net. Eine Wehrpflicht wurde nicht begründet. Der Zugang beruht auf dem Grundsatz der”absoluten, jederzeitigen Freiwilligkeit” 287 , so daß nicht nur der Eintritt, sondern auchder Austritt aus dem Ausbildungsverhältnis jederzeit möglich ist. Den österreichischenFrauen stehen damit grundsätzlich sämtliche militärische Laufbahnen und Verwendungsprofile288 offen. Eine Aufnahme in den Miliz- oder Reservestand ist allerdingsnicht möglich, da den Frauen keinerlei Merkmale der Rechtsstellung von”Wehrpflichtigen” zukommen.Als Einstieg in die militärische Laufbahn ist ein eigenständiges Ausbildungsverhältnis,in der Rechtsform eines ”Ausbildungsdienstes” vorgesehen. Der ”Ausbildungsdienst”dauert zwölf Monate und ist eine eigene Form des Wehrdienstes, d.h. weder Präsenzdienstnoch ein Dienstverhältnis zum Bund. Während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdiensteshaben die Frauen die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre männlichenKollegen im Grundwehrdienst. Ab Beginn des siebenten Monats sind die für Zeitsoldatenmit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum geltenden Bestimmungenanzuwenden. 289 Von der weitgehenden Gleichstellung sind u.a. das Disziplinarrecht,die Interessenvertretung, die Beschwerdemöglichkeit und das Auszeichnungswesenbetroffen.Nach Absolvierung des Ausbildungsdienstes werden die Soldatinnen entlassen 290 , könnendem Bundesheer jedoch durch Begründung eines Dienstverhältnisses weiter angehören.291287 Art. 9 a Abs. 4 B-VG.288 Auch ein Auslandseinsatz ist gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG auf Grund freiwilliger Meldung möglich.Das ist aber nicht unstreitig. Das Bundesministerium für Landesverteidigung (Arbeitsgruppe fürGleichbehandlungsfragen) geht davon aus, daß Frauen, die im Ausbildungsdienst stehen, auch freiwilligan einem Auslandseinsatz nicht teilnehmen können. Auf welcher rechtlichen Grundlage dieseAnsicht beruht ist aber nicht ersichtlich.289 Vgl. Satzinger, Karl: Frauen als Soldaten im Bundesheer, in: Truppendienst 2/98, S. 114 f.290 Vgl. § 46 b Abs. 4 WG.291 Siehe dazu §§ 46 a ff WG.89

Rechtsmittel 281 nicht zulässig. 282Der Präsenz- oder Ausbildungsdienst <strong>und</strong> damit die Soldateneigenschaft endet mit demAblauf des Tages der Entlassung. 283 Die Entlassung erfolgt entweder durch Entlassungsbefehloder auf Gr<strong>und</strong> Gesetzes. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentlichesRechtsmittel nicht möglich. 284Die Soldateneigenschaft von Personen, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines öffentlichrechtlichenDienstverhältnisse angehören (Berufssoldaten), beginnt mit der Begründungdes Dienstverhältnisses. Die Begründung erfolgt durch Ernennung. 285Die Soldateneigenschaft der Personen, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnissesangehören, endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses 286durch Entlassung oder auf Gr<strong>und</strong> Gesetzes.Angehörige des Miliz- <strong>und</strong> Reservestandes sind gr<strong>und</strong>sätzlich keine Soldaten. Sie sindnur dann Soldaten, wenn sie Präsenzdienst auf Gr<strong>und</strong> einer Verfügung nach § 35 Abs. 3WG leisten.3. Frauen in den StreitkräftenMit Gesetz über die Ausbildung von Frauen im B<strong>und</strong>esheer (GAFB) am 11.12.1997wurde den österreichischen Frauen der Zugang zum B<strong>und</strong>esheer als Soldatinnen eröff-281 Als „ordentliche Rechtsmittel“ werden die Rechtsmittel bezeichnet, die innerhalb der Rechtsmittelfristeingebracht werden müssen. Dazu zählen die erstinstanzliche „Berufung“ (§§ 63-67 AVG), derEinspruch <strong>und</strong> der Einwand. Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, liegt ein ausdrücklicher Verzichtauf Einlegung eines Rechtsmittel vor oder sind ordentliche Rechtsmittel kraft Gesetzes ausgeschlossen,können nur sog. außerordentliche Rechtsmittel eingelegt werden. Solche sind die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand (§§ 71, 72 AVG), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG)<strong>und</strong> die Beschwerde an den VwGH oder den VfGH. Außerordentlichen Rechtsmittel haben keineaufschiebende Wirkung.282 Vgl. § 46 b Abs. 1 WG bzw. § 35 Abs. 1 WG.283 Vgl. § 37 Abs. 1 WG.284 Vgl. § 39 WG.285 Vgl. § 6 Abs. 1 BDG.286 Vgl. § 20 Abs. 1 BDG.88

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