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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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dienste 271 , Wehrdienst als Zeitsoldat 272 , Einsatzpräsenzdienst 273 , Aufschubpräsenzdienst274 , Auslandseinsatzpräsenzdienst 275 oder außerordentliche Übungen 276 leisten.Den Ausbildungsdienst leisten Frauen, die auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Meldung beim B<strong>und</strong>esheerin einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung<strong>und</strong> Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen.2772. Entstehung <strong>und</strong> Beendigung der SoldateneigenschaftPersonen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, gehörendem Präsenzstand vom Beginn des Tages der Einberufung an. 278 Die Einberufungerfolgt durch Einberufungsbefehl, auf dem der Tag der Einberufung angegeben ist. 279Der Einberufungsbefehl ist ein Verwaltungsakt <strong>und</strong> wird gegenüber Frauen, die Ausbildungsdienstleisten, vom Heeresgebührenamt, in den übrigen Fällen vom zuständigenMilitärkommando erlassen. 280 Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches271 § 30 WG: Auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oderFunktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienstedienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen<strong>und</strong> zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.272 Gemäß § 32 Abs. 1 WG können Wehrpflichtige, die den Gr<strong>und</strong>wehrdienst vollständig geleistet haben,auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienstals Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens 6 Monaten herangezogen werden.273 Nach § 35 Abs. 3 WG können Wehrpflichtige des Miliz- <strong>und</strong> Reservestandes im Einsatzfalle nach§ 2 Abs. 1 lit. a bis c zum Präsenzdienst herangezogen werden.274 Nach § 39 Abs. 2 WG kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen die Entlassung eines Soldatenvorläufig aufgeschoben werden.275 Der Auslandseinsatzpräsenzdienst erfolgt nach § 1 ff KSE-BVG.276 Vgl. § 27 Abs. 1 Ziff. 7 WG, § 35 Abs. 4 WG.277 Vgl. dazu: 4. Kapitel, B, I, 3 <strong>und</strong> §§ 1 Abs. 3 a, 46 a ff WG.278 Vgl. § 1 Abs. 3 Ziff. 1 WG.279 Dies folgt für Personen die Präsenzdienst leisten aus § 35 WG, für Frauen, die Ausbildungsdienstaus § 46 b Abs. 1 WG.280 Vgl. § 46 b Abs. 1 WG bzw. § 35 Abs. 1 WG.87

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