Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
B. Der österreichische SoldatI. Der Soldat als Rechtsbegriff (Statusrecht)1. Die SoldateneigenschaftSoldat ist, wer dem Präsenzstand angehört.”Dem Präsenzstand gehören an1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vomBeginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages,mit dem sie entlassen werden,und2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören alsa) Militärpersonen des Dienststandes,b) Berufsoffiziere des Dienststandes,c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktionherangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung undd) Militärpiloten auf Zeit” 267Im Präsenzdienst stehen gemäß § 27 Abs. 1 WG Personen, die Grundwehrdienst 268 ,Truppenübungen 269 , Kaderübungen 270 , freiwillige Waffenübungen und Funktions-267 § 1 Abs. 3 WG.268 § 28 Abs. 1 WG: Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.269 § 28 Abs. 2 WG: Truppenübungen sind Waffenübungen, die von Wehrpflichtigen zur Erhaltung desAusbildungstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zu Leistung von Truppenübungensind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als achtMonate Grundwehrdienst geleistet haben.270 § 29 WG: Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionensowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderübungen werdengrundsätzlich auf Grund freiwilliger Meldungen absolviert (Ausnahmen regeln die Absätze 7-9)und betragen in der Regel 90 Tage für Offiziersfunktionen und 60 Tage für die übrigen Kaderfunktionen.86
dienste 271 , Wehrdienst als Zeitsoldat 272 , Einsatzpräsenzdienst 273 , Aufschubpräsenzdienst274 , Auslandseinsatzpräsenzdienst 275 oder außerordentliche Übungen 276 leisten.Den Ausbildungsdienst leisten Frauen, die auf Grund freiwilliger Meldung beim Bundesheerin einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitungund Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen.2772. Entstehung und Beendigung der SoldateneigenschaftPersonen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, gehörendem Präsenzstand vom Beginn des Tages der Einberufung an. 278 Die Einberufungerfolgt durch Einberufungsbefehl, auf dem der Tag der Einberufung angegeben ist. 279Der Einberufungsbefehl ist ein Verwaltungsakt und wird gegenüber Frauen, die Ausbildungsdienstleisten, vom Heeresgebührenamt, in den übrigen Fällen vom zuständigenMilitärkommando erlassen. 280 Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches271 § 30 WG: Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oderFunktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienstedienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichenund zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.272 Gemäß § 32 Abs. 1 WG können Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben,auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienstals Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens 6 Monaten herangezogen werden.273 Nach § 35 Abs. 3 WG können Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes im Einsatzfalle nach§ 2 Abs. 1 lit. a bis c zum Präsenzdienst herangezogen werden.274 Nach § 39 Abs. 2 WG kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen die Entlassung eines Soldatenvorläufig aufgeschoben werden.275 Der Auslandseinsatzpräsenzdienst erfolgt nach § 1 ff KSE-BVG.276 Vgl. § 27 Abs. 1 Ziff. 7 WG, § 35 Abs. 4 WG.277 Vgl. dazu: 4. Kapitel, B, I, 3 und §§ 1 Abs. 3 a, 46 a ff WG.278 Vgl. § 1 Abs. 3 Ziff. 1 WG.279 Dies folgt für Personen die Präsenzdienst leisten aus § 35 WG, für Frauen, die Ausbildungsdienstaus § 46 b Abs. 1 WG.280 Vgl. § 46 b Abs. 1 WG bzw. § 35 Abs. 1 WG.87
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B. Der österreichische SoldatI. Der Soldat als Rechtsbegriff (Statusrecht)1. Die SoldateneigenschaftSoldat ist, wer dem Präsenzstand angehört.”Dem Präsenzstand gehören an1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vomBeginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages,mit dem sie entlassen werden,<strong>und</strong>2. Personen, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnisses angehören alsa) Militärpersonen des Dienststandes,b) Berufsoffiziere des Dienststandes,c) Beamte <strong>und</strong> Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktionherangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung <strong>und</strong>d) Militärpiloten auf Zeit” 267Im Präsenzdienst stehen gemäß § 27 Abs. 1 WG Personen, die Gr<strong>und</strong>wehrdienst 268 ,Truppenübungen 269 , Kaderübungen 270 , freiwillige Waffenübungen <strong>und</strong> Funktions-267 § 1 Abs. 3 WG.268 § 28 Abs. 1 WG: Zur Leistung des Gr<strong>und</strong>wehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die <strong>das</strong>35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Gr<strong>und</strong>wehrdienst dauert sechs Monate.269 § 28 Abs. 2 WG: Truppenübungen sind Waffenübungen, die von Wehrpflichtigen zur Erhaltung desAusbildungstandes <strong>und</strong> zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zu Leistung von Truppenübungensind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als achtMonate Gr<strong>und</strong>wehrdienst geleistet haben.270 § 29 WG: Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionensowie zur Erhaltung <strong>und</strong> Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderübungen werdengr<strong>und</strong>sätzlich auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Meldungen absolviert (Ausnahmen regeln die Absätze 7-9)<strong>und</strong> betragen in der Regel 90 Tage für Offiziersfunktionen <strong>und</strong> 60 Tage für die übrigen Kaderfunktionen.86