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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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in Umfang und Tiefe <strong>den</strong> Nachweisen für die Anwen<strong>der</strong>programmegleichwertig sind.7.6.1.4 Software für die Sicherheitsleittechnik <strong>der</strong> Kategorie37.6.1.4.1 GrundsatzDie Software <strong>der</strong> Kategorie 3 ist nach anerkanntenMetho<strong>den</strong> <strong>der</strong> Softwaretechnik zu qualifizieren.7.6.1.4.2 Konstruktive QualitätssicherungBei <strong>der</strong> Softwareerstellung sind die Entwicklungsschritteeinzeln auszuweisen. Nach Möglichkeit sindbei wesentlichen Entwicklungsschritten Werkzeugezu nutzen.M5:7.3.4M5:7.3.4.1M5:7.3.4.2(1)Diese Teile wer<strong>den</strong> Prüfungen und Tests unterzogen,die in Umfang und Tiefe <strong>den</strong> Nachweisen nach<strong>den</strong> Abschnitten 7.3.3.1 und 7.3.3.2 gleichwertigsind.Software für die SicherheitsleittechnikLeittechnik-Funktionen <strong>der</strong> Kategorie C 3GrundsatzDie Software <strong>der</strong> Kategorie 3 für Leittechnik-Funktionen <strong>der</strong> Kategorie C ist nach anerkanntenMetho<strong>den</strong> <strong>der</strong> Softwaretechnik qualifiziert.Bei <strong>der</strong> Softwareerstellung sind die Entwicklungsschritteeinzeln ausgewiesen.Nach Möglichkeit wer<strong>den</strong> sind bei wesentlichenEntwicklungsschritten Software-Werkzeuge genutzt.ware durchgängig verwendet. Die neue Formulierungbehält die Anfor<strong>der</strong>ung zu „Beschränkungauf unverzichtbare Bestandteile“bei. Da Softwareän<strong>der</strong>ungen eine Quelle fürneue Softwarefehler sein können, Än<strong>der</strong>ungenaber an<strong>der</strong>erseits zur Beschränkung aufunverzichtbare Teile o<strong>der</strong> zur Anpassung an<strong>den</strong> Einsatzfall notwendig sind, wurde eineAnfor<strong>der</strong>ung zur Vermeidung von Än<strong>der</strong>ungenergänzt.7.6.1.4.3 Analytische Qualitätssicherung - - Die QS-Maßnahmen wur<strong>den</strong> im Modul 5 zusammengefasst.(1) Das Erreichen <strong>der</strong> Phasenziele ist durch entsprechendePrüfungen nachzuweisen und zu dokumentieren.M5:7.3.4.2(2)Das Erreichen <strong>der</strong> Phasenziele ist durchentsprechende Prüfungen nachgewiesen und dokumentiert.(2) Das anfor<strong>der</strong>ungsgerechte Verhalten des Hardware-und Softwaresystems soll in seinen sicherheitsrelevantenFunktionen validiert wer<strong>den</strong>.7.6.1.4.4 Organisation und AdministrationDie Software ist nach einem anerkannten Qualitätssicherungsplanzu erstellen. Es ist eine vollständigeEntwicklungs-, Qualitätssicherungs- und Benutzerdokumentationzu erstellen.7.6.1.4.5 Einsatz von StandardsoftwareEingesetzte Standardsoftware soll zertifiziert o<strong>der</strong>betriebsbewährt sein.M5:7.3.4.2(3)M5:7.3.4.2(4)M5,7.3.4.3Das anfor<strong>der</strong>ungsgerechte Verhalten des HardwareundSoftwaresystems ist in seinen sicherheitsrelevantenFunktionen validiert.Die Software ist nach einem Qualitätssicherungsplangemäß <strong>den</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik erstellt.Es ist eine vollständige Entwicklungs-, Qualitätssicherungs-und Benutzerdokumentation vorhan<strong>den</strong>.Einsatz von vorgefertigter SoftwareFür eingesetzte vorgefertigte Software ist dieBetriebserfahrung dokumentiert o<strong>der</strong> die Softwareist zertifiziert.Die zur Beurteilung <strong>der</strong> Einsetzbarkeit erfor<strong>der</strong>lichenEigenschaften sind dokumentiert.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in die genannteNummer.Überführung in genannte Nummer. Im Modul5 wird für Standardsoftware <strong>der</strong> Begriff vorgefertigteSoftware durchgängig verwendet.7.6.2 Anfor<strong>der</strong>ungen für Betrieb und Sicherung - -(1) Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Software <strong>der</strong> Sicherheitsleit- M5, 9 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Software <strong>der</strong> leittechnischen Ein- Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in die ge-- 97 -

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