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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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durch geeignete Prüfungen nachzuweisen. DiesePrüfungen müssen alle funktionswichtigen Komponentenerfassen.(2) Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfungen und die Zeitabständezwischen <strong>den</strong> Prüfungen sind in allenEinzelheiten festzulegen.(3) Die Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfungen sind zu dokumentieren.M5: 9(2)M5: 9(3)Funktionen <strong>der</strong> Kategorie A bis C ausführen, istwährend <strong>der</strong> BetriebNutzungsdauer <strong>der</strong> Anlagedurch geeignete Prüfungen nachgewiesen. DiesePrüfungen erfassen alle funktionswichtigenKomponenten Einrichtungen.Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfungen und die Zeitabständezwischen <strong>den</strong> Prüfungen sind in allenEinzelheiten festgelegt. Diese Festlegungen wer<strong>den</strong>in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> u. a. anhand <strong>der</strong>Betriebserfahrungen überprüft.Die Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfungen wer<strong>den</strong> dokumentiert.Die Anfor<strong>der</strong>ung wurde um die For<strong>der</strong>ungnach regelmäßiger Überprüfung von Art undUmfang und <strong>den</strong> Zeitabstän<strong>den</strong> zwischen <strong>den</strong>Prüfungen erweitert. Diese Anfor<strong>der</strong>ung ergibtsich aus <strong>der</strong> langjährigen Auswertung <strong>der</strong>Betriebserfahrung unterhalb und oberhalb <strong>der</strong>Meldeschwelle.7.2.3 Vorzulegende UnterlagenZur Begutachtung sind Unterlagen vorzulegen,die alle sicherheitstechnisch wichtigen Einzelheiten<strong>der</strong> elektrischen Einrichtungen des Sicherheitssystemsprüffähig beschreiben. Hierzu gehörtauch eine Liste, in <strong>der</strong> alle Antriebe undStellglie<strong>der</strong> des Sicherheitssystems aufgeführtsind.7.3 SicherheitsleittechnikFolgende Regeln liegen hierzu vor:Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungendes Sicherheitssystems (KTA 3501) Fassung6/85Typprüfung von elektrischen Baugruppen desReaktorschutzsystems (KTA 3503) Fassung11/86Typprüfung von Messwertgebern und Messumformerndes Reaktorschutzsystems (KTA 3505)Fassung 11/84Systemprüfung <strong>der</strong> leittechnischen Einrichtungendes Sicherheitssystems in Kernkraftwerken (KTA3506) Fassung 11/84Werksprüfungen, Prüfungen nach Instandsetzungund Nachweis <strong>der</strong> Betriebsbewährung fürleittechnischen Einrichtungen des Sicherheitssystems(KTA 3507) Fassung 11/86Zur Begutachtung sind Unterlagen vorzulegen,die alle sicherheitstechnisch wichtigen Einzelheiten<strong>der</strong> elektrischen Einrichtungen des Sicherheitssystemsprüffähig beschreiben. Hierzu gehörtauch eine Liste, in <strong>der</strong> alle Antriebe undStellglie<strong>der</strong> des Sicherheitssystems aufgeführtsind.Folgende Regeln liegen hierzu vor:Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungendes Sicherheitssystems (KTA 3501) Fassung6/85Typprüfung von elektrischen Baugruppen desReaktorschutzsystems (KTA 3503) Fassung11/86Typprüfung von Messwertgebern und Messumformerndes Reaktorschutzsystems (KTA 3505)Fassung 11/84Systemprüfung <strong>der</strong> leittechnischen Einrichtungendes Sicherheitssystems in Kernkraftwerken (KTA3506) Fassung 11/84Werksprüfungen, Prüfungen nach Instandsetzungund Nachweis <strong>der</strong> Betriebsbewährung fürleittechnischen Einrichtungen des Sicherheitssystems(KTA 3507) Fassung 11/86Der RSK-LL-Abschnitt wurde nicht übernommen,weil die Anfor<strong>der</strong>ung nicht dem Detaillierungsgradvon M5 entspricht.Verweise auf Regeln des KTA erfolgengrundsätzlich im „Wegweiser“ zum <strong>Regelwerk</strong>und nicht in <strong>den</strong> Modulen.7.3.1 Geltungsbereich M5: Geltungsbereich Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in die genannte- 77 -

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