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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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Prüfungen durchzuführen.(3) Der Plan für die wie<strong>der</strong>kehren<strong>den</strong> zerstörungsfreienPrüfungen ist mit dem Gutachterabzustimmen.(4) Wie<strong>der</strong>kehrende Wasserdruckprüfungen sindmit dem Druck <strong>der</strong> Erstdruckprüfung vorzunehmen.(5) Wenn bei <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehren<strong>den</strong> zerstörungsfreienPrüfung an<strong>der</strong>e Verfahrenstechniken angewendetwer<strong>den</strong> als bei <strong>der</strong> Fertigungsprüfung,ist vor <strong>der</strong> Inbetriebnahme eine Basisprüfung mit<strong>den</strong> für die wie<strong>der</strong>kehrende zerstörungsfreie Prüfungvorgesehenen Prüftechniken notwendig. DieAussagefähigkeit <strong>der</strong> vorgesehenen Prüfung istdem Gutachter nachzuweisen.(6) Im Anschluss an die wie<strong>der</strong>kehrende Wasserdruckprüfungsind zerstörungsfreie Prüfungenan solchen Schweißnähten durchzuführen, die imHinblick auf Beanspruchung, Fertigungsverfahrenund Werkstoff hinreichend repräsentativ sind. DieEinzelheiten sind im Prüfplan festzulegen.5. SicherheitsbehälterFolgende KTA-Regeln liegen hierzu vor:Reaktorsicherheitsbehälter aus StahlTeil: Werkstoffe (KTA 3401.1) Fassung 2/81Teil: Auslegung, Konstruktion und Berechnung(KTA 3401.2) Fassung 6/80Teil: Herstellung (KTA 3401.3) Fassung 10/79Teil: Wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungen (KTA 3401.4)Fassung 3/81Grundsätzlich müssen alle unter Primärkühlmitteldruckstehen<strong>den</strong> Systeme <strong>der</strong> Reaktoranlagein einem Sicherheitsbehälter untergebracht wer<strong>den</strong>.Hiervon ausgenommen sind Leitungen kleinerenQuerschnitts, wie z.B. Messleitungen, soweitdies technisch notwendig ist und sofern <strong>der</strong>enBruch nur zu geringfügigen Strahlenbelastungenführen würde.M4:3.5.2(2)M4:3.5.3(2)M4:3.5.2(3)M1:3.6 (1),Abs. 4Orientierungen erfasst und dokumentiert wer<strong>den</strong>können. Aus <strong>der</strong> Herstellung dokumentierte undbelassene Anzeigen wer<strong>den</strong> erfasst und, soweiterfor<strong>der</strong>lich, verfolgt.Der Plan für die wie<strong>der</strong>kehren<strong>den</strong> zerstörungsfreienPrüfungen ist mit dem Gutachter abzustimmen.Wie<strong>der</strong>kehrende Druckprüfungen ermöglicheneine mit <strong>der</strong> Druckprüfung <strong>der</strong>Errichtung vergleichbare sicherheitstechnischeAussage.Prüfverfahren und -techniken wer<strong>den</strong> dabei soausgewählt, dass betriebsbedingte Fehler (z. B.infolge Ermüdung, Korrosion) mit ihren möglichenOrientierungen erfasst und dokumentiert wer<strong>den</strong>können. Aus <strong>der</strong> Herstellung dokumentierte undbelassene Anzeigen wer<strong>den</strong> erfasst und, soweiterfor<strong>der</strong>lich, verfolgt.Im Anschluss an die wie<strong>der</strong>kehrende Druckprüfungwird eine zerstörungsfreie Prüfung, z. B. mitUltraschall, an repräsentativen Stellen <strong>der</strong> drucktragen<strong>den</strong>Wandung <strong>der</strong> verschie<strong>den</strong>en Komponentendurchgeführt,Folgende KTA-Regeln liegen hierzu vor:Reaktorsicherheitsbehälter aus StahlTeil: Werkstoffe (KTA 3401.1) Fassung 2/81Teil: Auslegung, Konstruktion und Berechnung(KTA 3401.2) Fassung 6/80Teil: Herstellung (KTA 3401.3) Fassung 10/79Teil: Wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungen (KTA 3401.4)Fassung 3/81Im Sicherheitsbehälter sind grundsätzlich dieunter hohem Druck stehen<strong>den</strong>, Reaktorkühlmittelführen<strong>den</strong> Komponenten <strong>der</strong> Anlage untergebracht.Hiervon ausgenommen wer<strong>den</strong> könnenAbschnitte <strong>der</strong> Frischdampfleitungen und Speisewasserleitungensowie sonstiger Leitungen,soweit dies technisch notwendig ist und soferngewährleistet ist, dass <strong>der</strong> Bruch solcher Leitun-Verfahrensfragen wur<strong>den</strong> nicht übernommen.Überführt in M4, Nummer 3.5.2 (2). In M4 wirddas Ziel <strong>der</strong> Prüfung beschrieben. Die konkretenPrüfbedingungen sind in KTA 3211.4 geregelt.Überführt in M4, Nummer 3.5.3 (2). Das Ziel<strong>der</strong> Prüfung wird in M4 deutlicher beschrieben;dabei ist ein Beibehalten <strong>der</strong> Prüftechniknicht immer erwünscht, wenn besser geeigneteVerfahren zur Verfügung stehen (siehe M4,Nummer 3.5.3 (1), oben unter (1)).Überführung in die genannte Nummer. DiePrüfungen sollten nicht nur an <strong>den</strong> Schweißnähtenvorgenommen wer<strong>den</strong>, wenn an<strong>der</strong>eBereiche wegen <strong>der</strong> hohen Beanspruchungbei <strong>der</strong> Druckprüfung ebenfalls als „repräsentativ“einzustufen sind.Verweise auf Regeln des KTA erfolgengrundsätzlich im „Wegweiser“ zum <strong>Regelwerk</strong>und nicht in <strong>den</strong> Modulen.Die Beschreibung <strong>der</strong> Systeme, die imSicherheitsbehälter untergebracht wer<strong>den</strong>sollen, wurde in M1, Nummer 3.6 (1), Absatz4 überführt mit Erweiterungen für SWR.- 49 -

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