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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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wer<strong>den</strong> und <strong>der</strong>en Einhaltung dokumentiert wird.Der Gutachter soll sich von Beginn an in angemessenenZeitabstän<strong>den</strong> vom gefor<strong>der</strong>ten Fertigungsstandardüberzeugen.(3) Die bei <strong>der</strong> Werkstoffbegutachtung festgelegtenmechanisch- technologischen Eigenschaftensind dem Gutachter im Rahmen <strong>der</strong> begleiten<strong>den</strong>Kontrolle für Grundwerkstoff, Schweißgut undWärmeeinflusszone nachzuweisen.(4) Erweiterte zerstörende und zerstörungsfreiePrüfungen <strong>der</strong> Wärmeeinflusszone aufVersprödung und/o<strong>der</strong> Rissbildung sind danndurchzuführen, wenn dies aufgrund von Erkenntnissenüber die verwendeten Werkstoffe o<strong>der</strong>sonstiger Prüfergebnisse begründet ist.(5) Nach Fertigstellung <strong>der</strong> Komponenten istgrundsätzlich eine Wasserdruckprüfung mit 1,3-fachem Auslegungsdruck vorzunehmen. Im Anschlussdaran sind zerstörungsfreie Prüfungenan solchen Schweißnähten durchzuführen, die imHinblick auf Beanspruchung, Fertigungsverfahrenund Werkstoff hinreichend repräsentativ sind.M4:3.4.2(1)M4:3.4.3(3)4.2.4 Betrieb - -(1) An <strong>den</strong> Druckbehältern <strong>der</strong> Äußeren Systemesind unter Hinzuziehung des Sachverständigenwie<strong>der</strong>kehrende innere Prüfungen, erfor<strong>der</strong>lichenfallsergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen,im Zyklus von vier Jahren vorzunehmen.Alle acht Jahre sind an diesen DruckbehälternWasserdruckprüfungen vorzunehmen, es sei<strong>den</strong>n, dass im Einzelfall eine an<strong>der</strong>e Regelunggetroffen wird.M4:3.5.3(1)Zusätzlich vorgenommene Maßnahmen zur Erreichung<strong>der</strong> Qualitätsmerkmale sind dokumentiert.Durch Prüfungen an Erzeugnisformen ist nachgewiesen,dass die über die Wanddicke spezifiziertenEigenschaften <strong>der</strong> chemischen Zusammensetzung,<strong>der</strong> Zähigkeit, Festigkeit, des Gefügesund <strong>der</strong> Korrosionsbeständigkeit vorliegen.Erweiterte zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen<strong>der</strong> Wärmeeinflusszone auf Versprödungund/o<strong>der</strong> Rissbildung sind dann durchzuführen,wenn dies aufgrund von Erkenntnissen über dieverwendeten Werkstoffe o<strong>der</strong> sonstiger Prüfergebnissebegründet ist.Alle druckführen<strong>den</strong> Komponenten <strong>der</strong> ÄußerenSysteme wer<strong>den</strong> zum Abschluss <strong>der</strong> Herstellungeiner Druckprüfung mit einem definierten Prüfdruckoberhalb des Auslegungsdrucks unterzogen(Erstdruckprüfung). Nach <strong>der</strong> Druckprüfungwer<strong>den</strong> zerstörungsfreie Prüfungen in repräsentativemUmfang durchgeführt.Zerstörungsfreie wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungenwer<strong>den</strong> hinsichtlich möglicher Schädigungsmechanismenin repräsentativer Art und Weise mitqualifizierten Verfahren durchgeführt, wobei alleArten von Schweißverbindungen und Grundwerkstoff-Bereichemit einbezogen wer<strong>den</strong>. DieAuswahl und Eignung <strong>der</strong> Prüfverfahren und -techniken ist unter Berücksichtigung des technischenFortschritts begründet.Überführt in M4, Nummer 3.4.2 (1). Anfor<strong>der</strong>ungenan Prozeduren wur<strong>den</strong> nicht übernommen.Beson<strong>der</strong>heiten und Ausnahmen wur<strong>den</strong> nichtübernommen. Dieser Fall ist durch die in M4,3.4.1 (1) bis (4) qualitätssichern<strong>den</strong> Grundsätzeund die Grundsätze für die Prüfungen inM4, 3.4.2 (1) und 3.4.3 (1) mit abgedeckt.Details sind in KTA 3211.3, Ziffern 8 und 11beschrieben.Überführt in M4, Nummer 3.4.3 (3). Der Prüfdruck,die weiteren Randbedingungen <strong>der</strong>Prüfung sowie die anschließen<strong>den</strong> zerstörungsfreienPrüfungen wer<strong>den</strong> in KTA 3211.3,Ziffer 9.3 festgelegt.Überführt in M4, Nummer 3.5.3. (1). „InnerePrüfungen“ wer<strong>den</strong> heute als „visuelle Prüfungen“(VT) ebenfalls unter „zerstörungsfreienPrüfungen“ subsummiert. Verfahrensfragenwur<strong>den</strong> nicht übernommen. Die Prüfzyklensind in KTA 3211.4 geregelt.Zur Druckprüfung siehe unten unter (4).Die Prüfintervalle sind festgelegt. Sie orientierensich an <strong>der</strong> allgemeinen technischen Erfahrungund berücksichtigen die Betriebserfahrung <strong>der</strong>betreffen<strong>den</strong> und vergleichbaren Anlagen.(2) An <strong>den</strong> übrigen, nicht unter (1) genanntenKomponenten <strong>der</strong> Äußeren Systeme sind anhöher beanspruchten Stellen wie<strong>der</strong>kehrendeM4:3.5.3(2)Prüfverfahren und -techniken wer<strong>den</strong> dabei soausgewählt, dass betriebsbedingte Fehler (z. B.infolge Ermüdung, Korrosion) mit ihren möglichenIn Anlehnung an KTA 3201.4:- 48 -

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