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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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1. die senkrecht zu <strong>den</strong> Hauptspannungsrichtungenverlaufen<strong>den</strong> Flächen2. die Schmelzflächen an Schweißnähten3. die zur Richtung von Schweißnähten senkrechtenEbenen (Querfehlerprüfungen).Zur Prüfung auf nicht oberflächennahe Fehler in<strong>der</strong> Behälterwand sind in <strong>der</strong> Regel Tandem- undEinzelkopftechnik zu kombinieren.(4) Die Empfindlichkeitseinstellung <strong>der</strong> Ultraschallprüfungist abhängig von <strong>der</strong> jeweils angewandtenPrüftechnik. Für einige wichtige Technikengelten die folgen<strong>den</strong> Festlegungen:1. Bei einer Technik, die darauf beruht, dass <strong>der</strong>Schallstrahl senkrecht auf die Rissfläche in<strong>der</strong> erwarteten Orientierung trifft, o<strong>der</strong> bei einerauf dieser Orientierung ausgerichtetenTandemtechnik muss die Registriergrenzehöchstens gleich <strong>der</strong> Echohöhe eines Kreisscheibenreflektorsvon 10 mm Durchmessermit <strong>den</strong> in (3) Ziffer 1, 2, 3 angegebenen Orientierungensein. Diese Bedingung muss anje<strong>der</strong> Stelle des angewendeten Schallbündelquerschnitteserfüllt sein. Durch Versuche istnachzuweisen, dass die üblicherweise auftreten<strong>den</strong>Orientierungsschwankungen von Fehlerflächendurch diese Bedingung erfasstwer<strong>den</strong>.2. Wenn bei einer Einkopftechnik mit einem Einzelschwingernur diffuse Streustrahlung vonRissflächen zur Anzeige ausgenutzt wird, d.h.die im Glanzwinkel zur Rissorientierung abgestrahlteSchallintensität gelangt nicht zumPrüfkopf, muss ein Kreisscheibenreflektor von3 mm Durchmesser mit einer Orientierungsenkrecht zum Schallstrahl als Registriergrenzeangesetzt wer<strong>den</strong>. Auch diese Bedingungmuss an je<strong>der</strong> Stelle des angewendetenbelassene Anzeigen wer<strong>den</strong> erfasst und, soweiterfor<strong>der</strong>lich, verfolgt.Die Empfindlichkeitseinstellung <strong>der</strong> Ultraschallprüfungist abhängig von <strong>der</strong> jeweils angewandtenPrüftechnik. Für einige wichtige Technikengelten die folgen<strong>den</strong> Festlegungen:1.Bei einer Technik, die darauf beruht, dass <strong>der</strong>Schallstrahl senkrecht auf die Rissfläche in<strong>der</strong> erwarteten Orientierung trifft, o<strong>der</strong> bei einerauf dieser Orientierung ausgerichtetenTandemtechnik muss die Registriergrenzehöchstens gleich <strong>der</strong> Echohöhe eines Kreisscheibenreflektorsvon 10 mm Durchmessermit <strong>den</strong> in (3) Ziffer 1, 2, 3 angegebenen Orientierungensein. Diese Bedingung muss anje<strong>der</strong> Stelle des angewendeten Schallbündelquerschnitteserfüllt sein. Durch Versucheist nachzuweisen, dass die üblicherweise auftreten<strong>den</strong>Orientierungsschwankungen vonFehlerflächen durch diese Bedingung erfasstwer<strong>den</strong>.2. Wenn bei einer Einkopftechnik mit einem Einzelschwingernur diffuse Streustrahlung vonRissflächen zur Anzeige ausgenutzt wird, d.h.die im Glanzwinkel zur Rissorientierung abgestrahlteSchallintensität gelangt nicht zumPrüfkopf, muss ein Kreisscheibenreflektor von3 mm Durchmesser mit einer Orientierungsenkrecht zum Schallstrahl als Registriergrenzeangesetzt wer<strong>den</strong>. Auch diese Bedingungmuss an je<strong>der</strong> Stelle des angewendeteneinschließlich 3. in KTA 3201.4, Ziffer 4.1.1 (1)übernommen.Der letzte Satz ist ein Hinweis auf geeignetePrüftechniken und damit abhängig vom Stand<strong>der</strong> Technik. Er ist durch die verallgemeinerteFormulierung in M4, Nummer 2.5.3 (1) abgedeckt(siehe oben unter (2)).Hier wird Ziel <strong>der</strong> Prüfung für die ganze DFUformuliert. In RSK LL ist dies nicht beschrieben,son<strong>der</strong>n nur detaillierte Anfor<strong>der</strong>ungenan die Prüftechnik, -umfang und -intervalle bei<strong>der</strong> Prüfung des RDB. Diese sind in KTA3201.4 geregelt.Hier handelt es sich nicht um sicherheitstechnischeKriterien, son<strong>der</strong>n um Festlegungenvon Prüfparametern, die nicht übernommenwur<strong>den</strong>. Diese sind Teil <strong>der</strong> Qualifizierung desVerfahrens. Das übergeordnete Kriteriumnach „qualifizierten Verfahren“ ist in M4,Nummer 2.5.3 (1) enthalten (siehe oben unter(1)).Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Prüfverfahren wer<strong>den</strong>heute in KTA 3201.4, Ziffer 4 beschrieben.- 38 -

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