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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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schränkungen <strong>der</strong> Durchstrahlungsprüfung durchentsprechende konstruktive Maßnahmen zu vermei<strong>den</strong>.(5) An <strong>den</strong> Schweißnahtflanken ist vor demSchweißen eine Oberflächenrissprüfung vorzunehmen,die bei ferromagnetischem Werkstoffmit Magnetpulver durchgeführt wer<strong>den</strong> soll.(6) Alle Schweißnähte sind nach ihrer letztenWärmebehandlung mittels Ultraschall und einemVerfahren <strong>der</strong> Oberflächenrissprüfung mit ausreichen<strong>der</strong>Fehlererkennbarkeit zu prüfen. BeiSchweißnähten an Komponenten mit Nennweitenunter 500 mm, bei <strong>den</strong>en die Empfindlichkeit <strong>der</strong>Ultraschallprüfung durch die Werkstoffeigenschaftenso beeinträchtigt wird, dass auch beiAnwendung <strong>der</strong> nach dem Stand <strong>der</strong> Technikverfügbaren Verfahren <strong>der</strong> Impulsechomethodewie Einkopftechnik, fokussierende Prüfköpfe (mitgekrümmten Linsen), Sen<strong>der</strong>-Empfänger-Technik, Breitbandprüfköpfe, Einsatz von Longitudinalwellen,keine aussagefähige Prüfungzustandekommt, kann die Ultraschallprüfungdurch die Durchstrahlungsprüfung ersetzt wer<strong>den</strong>.(7) Bei Bauteilen mit 100 mm Außendurchmesserund mehr sind die Schweißnähte nach <strong>der</strong>Druckprüfung erneut zu prüfen. Einzelheiten sindmit dem Gutachter abzustimmen. Bei Rundnähtenan Rohrleitungen kann diese Prüfung dannentfallen, wenn hier senkrecht zur Schweißnahtkeine wesentlichen Beanspruchungen aufgetretensind.(8) Ergibt sich aus <strong>der</strong> Fertigungsfolge, dass diePrüfungen nach <strong>der</strong> letzten Wärmebehandlungnur mit einer geringeren Fehlererkennbarkeitdurchgeführt wer<strong>den</strong> können als vorher, ist einezusätzliche Prüfung zu einem früheren Zeitpunktnotwendig, zu dem die Bedingungen für einebestmögliche Fehlererkennbarkeit noch gegebensind. Bei Stumpfnähten mit einer Wanddicke von40 mm und darunter ist zusätzlich eine Durchstrahlungsprüfungzu einem hierfür geeignetenM42.4.3(1) Abs.1(2)qualifizierten Prüftechniken und Prüfparametern(wie z.B. Einschallrichtungen) berücksichtigt.An <strong>den</strong> Schweißnahtflanken ist vor dem Schweißeneine Oberflächenrissprüfung vorzunehmen,die bei ferromagnetischem Werkstoff mit Magnetpulverdurchgeführt wer<strong>den</strong> soll.Bei allen für die Druckführende Umschließungvorgesehenen Erzeugnisformen und Schweißverbindungeneinschließlich Pufferungen sinddas Volumen und die Oberflächen mit ausreichen<strong>der</strong>Fehlererkennbarkeit zerstörungsfreigeprüft.Schweißplattierungen sind auf Haftung, Unterplattierungsrissesowie auf Fehlerfreiheit <strong>der</strong>Oberfläche geprüft. Der Prüfumfang hinsichtlichUnterplattierungsrissen ist unter Berücksichtigungvon <strong>der</strong> Nummer 2.4.2 (4) festgelegt.Bei Bauteilen mit 100 mm Außendurchmesserund mehr sind die Schweißnähte nach <strong>der</strong>Druckprüfung erneut zu prüfen. Einzelheiten sindmit dem Gutachter abzustimmen. Bei Rundnähtenan Rohrleitungen kann diese Prüfung dannentfallen, wenn hier senkrecht zur Schweißnahtkeine wesentlichen Beanspruchungen aufgetretensind.Ergibt sich aus <strong>der</strong> Fertigungsfolge, dass diePrüfungen nach <strong>der</strong> letzten Wärmebehandlungnur mit einer geringeren Fehlererkennbarkeitdurchgeführt wer<strong>den</strong> können als vorher, ist einezusätzliche Prüfung zu einem früheren Zeitpunktnotwendig, zu dem die Bedingungen für einebestmögliche Fehlererkennbarkeit noch gegebensind. Bei Stumpfnähten mit einer Wanddicke von40 mm und darunter ist zusätzlich eine Durchstrahlungsprüfungzu einem hierfür geeignetenSpezielle Anfor<strong>der</strong>ung, die nicht dem Detaillierungsgradeiner Leitlinie entspricht und in KTA3201.3, Ziffer 13 übernommen wurde. Wird inM4 durch Nummer 2.4.3 (1) abgedeckt.Der 1. Satz wird abgedeckt durch M4, Nummer2.4.3 (1), Absatz 1 und 2.4.3 (2).Der 2. Satz beschreibt mögliche Schwierigkeitenbei <strong>der</strong> Prüfung und gibt Hinweise aufanzuwen<strong>den</strong>de alternative Verfahren. Dieseunterliegen stark <strong>der</strong> technischen Entwicklungund wur<strong>den</strong> nicht übernommen.Die spezielle Anwendung auf verschie<strong>den</strong>eKomponenten geht über <strong>den</strong> Detaillierungsgradeiner Leitlinie hinaus. Die allgemeinenKriterien sind unter M4, Nummer 2.4.3 (1) und(2) (siehe oben unter (6)) beschrieben.Detaillierten Anfor<strong>der</strong>ungen an Prüfungennach <strong>der</strong> Erstdruckprüfung sind in KTA3201.3, Ziffer 13.11 festgelegt.Das Ziel <strong>der</strong> Prüfungen und <strong>der</strong> Regelfall <strong>der</strong>Prüfung nach <strong>der</strong> letzten Wärmebehandlungwer<strong>den</strong> in M4, Nummer 2.4.3 (1) beschrieben.Die hier angesprochenen Ausnahmefälle gehenüber <strong>den</strong> Detaillierungsgrad einer Leitliniehinaus. Diese Ausnahmefälle sind in KTA3201.3, Ziffer 13 angesprochen.- 31 -

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