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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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geinstrumentierung (Kap. 25.3).- Die Aktivität <strong>der</strong> entnommenen Gasprobenmuß gemessen wer<strong>den</strong> können.(3) Wasserstoffbildung und FreisetzungFür die Wasserstoffbildung nach dem Kühlmittelverluststörfallsind folgende Quellen zu berücksichtigen:- Radiolyse im Kern- Radiolyse im Sumpf- Radiolyse im Brennelementlagerbecken- Metall-Wasser-Reaktion im Kern- sonstige Metall-Wasser-ReaktionenDie Berechnung <strong>der</strong> Wasserstoffbildung ist fürmindestens 100 Tage nach Störfalleintritt durchzuführen.Hierbei ist <strong>der</strong> aus Metall- Wasser-Reaktionen stammende Wasserstoff als sofortfreigesetzt, näherungsweise homogen verteiltanzunehmen. Der langfristige durch Radiolyseentstehende Wasserstoff ist als mit bzw. aus demKühlmittel kontinuierlich freigesetzt zu betrachten.Hierbei muß <strong>der</strong> Freisetzungsort berücksichtigtwer<strong>den</strong>. Für die Berechnung <strong>der</strong> Wasserstoffquellstärkengelten folgende Vorschriften:1. Nettoentstehungsraten für Kern- und Sumpf-Radiolyse G(H2)-Wert: 0,44 Moleküle/100 eVDieser Wert stellt die experimentell abgesicherteobere Grenze <strong>der</strong> Bildungsrate für diezu erwartende wirksame Strahlung dar.M10: Die Aktivität <strong>der</strong> entnommenen Gasproben mußgemessen wer<strong>den</strong> können.Durch Modul 9, Nummer 5.4.2 (2) behandelt„Zur Überwachung <strong>der</strong> Aktivität in <strong>der</strong> Atmosphäredes Sicherheitsbehälters bei Ereignisabläufenund Anlagenzustän<strong>den</strong> <strong>der</strong> Sicherheitsebene3 und 4 sindHochdosisleistungsmesseinrichtungen undProbeentnahmeeinrichtungen vorhan<strong>den</strong>,durch die erfor<strong>der</strong>liche Informationen zur Einleitungvon Notfallmaßnahmen und zur Unterstützungvon Katastrophenschutzmaßnahmenzur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>.“.M6: Beim Nachweis, dass die WasserstoffkonzentrationÜberführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> RSK LL inA1 (2)im Sicherheitsbehälter zu keinem Zeitpunkt die genannte Nummer in Modul 6.während des Betriebes und nach Kühlmittelverluststörfällenlokal o<strong>der</strong> integral die Zündgrenze(4% Wasserstoff in Luft) überschreitet, wer<strong>den</strong>folgende Vorgaben berücksichtigt:1. Wasserstoffquellen:- Radiolyse im Kern,- Radiolyse im Sumpf,- Radiolyse im Brennelementlagerbecken,- Metall-Wasser-Reaktion im Kern,M6:A1 (2)M6:A1 (2)- sonstige Metall-Wasser-Reaktionen.2. Die Berechnung <strong>der</strong> Wasserstoffbildung wirdfür mindestens 100 Tage nach Störfalleintrittberechnet durchgeführt. Hierbei wird angenommen,dass <strong>der</strong> aus Metall-Wasser-Reaktionen stammende Wasserstoff sofortfreigesetzt und näherungsweise homogenverteilt wird. Für <strong>den</strong> langfristig durch Radiolyseentstehen<strong>den</strong> Wasserstoff wird angenommen,dass er kontinuierlich mit bzw. aus demKühlmittel freigesetzt wird. Bei <strong>der</strong> Berechnungwird <strong>der</strong> Freisetzungsort berücksichtigt.Für die Berechnung <strong>der</strong> Wasserstoffquellstärkengelten folgende Vorschriften:3. Als Nettoentstehungsraten für Kern- undSumpf-Radiolyse die Radiolyse im Reaktorkernund im Sumpf wird ein G(H 2 )-Wert von0,44 Moleküle/100 eV angesetzt (dieser Wertstellt die experimentell abgesicherte obere- 163 -

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