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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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22.1.2 Auslegung(1) Jedes Kernnotkühlteilsystem muß grundsätzlichaus redundanten, nicht vermaschten Strängenbestehen. Die Stränge müssen nicht nurmaschinentechnisch, son<strong>der</strong>n auch bezüglichihrer Energie- und Medienversorgung und <strong>der</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Instrumentierung und Steuerunggetrennt ausgeführt wer<strong>den</strong> (Anfor<strong>der</strong>ungen anelektrische Einrichtungen vgl. Kap. 7). DenSträngen gemeinsame aktive Komponenten sindnicht zulässig. Eine gemeinsame Meßwerterfassungzur Ansteuerung redundanter aktiverSicherheitseinrichtungen ist zulässig, wenn dieAnfor<strong>der</strong>ungen im Kap. 7 erfüllt wer<strong>den</strong>. Sindgemeinsame Komponenten (z.B. Leitungen) in<strong>den</strong> Strängen unumgänglich, ist zu zeigen, daß:1. es möglich ist, sich während des Reaktorbetriebesvon <strong>der</strong> Funktionsbereitschaft <strong>der</strong> gemeinsamenKomponenten zu überzeugen,2. ein Versagen <strong>der</strong> gemeinsamen Komponentendes Kernnotkühlsystems nicht zu einemKühlmittelverluststörfall führt o<strong>der</strong> die Wirksamkeit<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Kernnotkühlteilsystemebehin<strong>der</strong>t,3. die Funktion <strong>der</strong> gemeinsamen Komponentennicht durch die Folgen eines Kühlmittelverluststörfalleso<strong>der</strong> in dessen Verlauf beeinträchtigtwer<strong>den</strong> kann,Unterkritikalität zu erbringen:- bei <strong>den</strong> Zustän<strong>den</strong> bzw. Ereignissen <strong>der</strong>Sicherheitsebenen 1 bis 4a das elektromotorischeEinfahren <strong>der</strong> Steuerstäbe sowie- bei <strong>den</strong> Zustän<strong>den</strong> bzw. Ereignissen <strong>der</strong>Sicherheitsebenen 1 und 2 die Einrichtungen zurEinbringung löslicher Neutronenabsorber in dasKühlmittel.Hinweis: Zu <strong>den</strong> gefor<strong>der</strong>ten Beträgen <strong>der</strong> Unterkritikalitätsiehe in <strong>den</strong> „Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ung für Kernkraftwerke:Kriterien für die Auslegung und <strong>den</strong> Betrieb des Reaktorkerns“(Modul 2), sowie <strong>den</strong> „Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke:Bei Druck- und Siedewasserreaktoren zu berücksichtigendeEreignisse“ (Modul 3).Jedes Kernnotkühlteilsystem muß grundsätzlichaus redundanten, nicht vermaschten Strängenbestehen. Die Stränge müssen nicht nur maschinentechnisch,son<strong>der</strong>n auch bezüglich ihrerEnergie- und Medienversorgung und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenInstrumentierung und Steuerung getrenntausgeführt wer<strong>den</strong> (Anfor<strong>der</strong>ungen anelektrische Einrichtungen vgl. Kap. 7). DenSträngen gemeinsame aktive Komponenten sindnicht zulässig. Eine gemeinsame Meßwerterfassungzur Ansteuerung redundanter aktiverSicherheitseinrichtungen ist zulässig, wenn dieAnfor<strong>der</strong>ungen im Kap. 7 erfüllt wer<strong>den</strong>. Sindgemeinsame Komponenten (z.B. Leitungen) in<strong>den</strong> Strängen unumgänglich, ist zu zeigen, daß:1. es möglich ist, sich während des Reaktorbetriebesvon <strong>der</strong> Funktionsbereitschaft <strong>der</strong> gemeinsamenKomponenten zu überzeugen,2. ein Versagen <strong>der</strong> gemeinsamen Komponentendes Kernnotkühlsystems nicht zu einemKühlmittelverluststörfall führt o<strong>der</strong> die Wirksamkeit<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Kernnotkühlteilsystemebehin<strong>der</strong>t,3. die Funktion <strong>der</strong> gemeinsamen Komponentennicht durch die Folgen eines Kühlmittelverluststörfalleso<strong>der</strong> in dessen Verlauf beeinträchtigtwer<strong>den</strong> kann,4. eine <strong>der</strong>artige Schaltung die ZuverlässigkeitKriterien an die Redundanz- undEntmaschung sind übergeordnet für alleSicherheitseinrichtungen in Modul 1 Nummer3.1 (3) geregelt. Eine geson<strong>der</strong>te Formulierungdieser Anfor<strong>der</strong>ung für die Notkühleinrichtungenist daher nicht erfor<strong>der</strong>lich. Zudemgelten die Kriterien zum Einzelfehler gemäßModul 10 Nummern 1.1, zur Vermeidung vonGVA in 1.3 sowie zur Sicherstellung <strong>der</strong> Funktionsbereitschaftvon SicherheitseinrichtungenNummern 1.4. Durch die übergeordnetenFormulierungen sind auch die unter <strong>den</strong> Ziffern2 bis 3 genannten Anfor<strong>der</strong>ungen angesprochen.Kriterien an die Leittechnik sindausreichend in Modul 5 erfasst.- 147 -

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