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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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Nachkühlphase ist nachzuweisen, daß erfor<strong>der</strong>lichenfallsan <strong>den</strong> für die Langzeit-Nachkühlphasebenötigten Sicherheitseinrichtungen rechtzeitigInstandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wer<strong>den</strong>können.19.2 Chemische ExplosionenFolgende BMI-Richtlinie liegt hierzu vor:Richtlinie für <strong>den</strong> Schutz von Kernkraftwerkengegen Druckwellen aus chemischen Reaktionendurch Auslegung <strong>der</strong> Kernkraftwerke hinsichtlichihrer Festigkeit und induzierter Schwingungensowie durch Sicherheitsabstände, Stand:13.9.1976.Ergänzend gilt:Für die Konzeptberatung ist eine Liste <strong>der</strong> gegenDruckwellen und gegen die dadurch induziertenSchwingungen auszulegen<strong>den</strong> Gebäude- und Anlagenteilevorzulegen.M10:3.2.1.3(1)Einrichtungen unterstellt (Redundanzgrad n+1).Folgende BMI-Richtlinie liegt hierzu vor:Richtlinie für <strong>den</strong> Schutz von Kernkraftwerkengegen Druckwellen aus chemischen Reaktionendurch Auslegung <strong>der</strong> Kernkraftwerke hinsichtlichihrer Festigkeit und induzierter Schwingungensowie durch Sicherheitsabstände, Stand:13.9.1976.Die Möglichkeit von Explosionen außerhalb <strong>der</strong>Anlage ist standortspezifisch untersucht.Hierbei sind neben chemischen Explosionenauch Explosionen von Dampf-, Gas- o<strong>der</strong>Flüssigkeitswolken, Deflagration mit partiellerDetonation und physikalische Explosionen berücksichtigt.Verweise auf Richtlinien erfolgen grundsätzlichim „Wegweiser“ zum <strong>Regelwerk</strong> und nichtin <strong>den</strong> Modulen.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> RSK LLin die genannten Nummer in Modul 10.Siehe auch IAEA NS-G-1.5, 6.2.3.2.1.3(2)19.3 Giftige und explosionsgefährliche Gase -(1) Es ist aufzuzeigen, wie das Eindringen standortbedingtergiftiger Gase in Räume festgestellt undverhin<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong> kann, in <strong>den</strong>en <strong>der</strong> Aufenthalt vonM10:3.2.1.4(1)Personal möglich sein muß.Alle auf Grund <strong>der</strong> Standortgegebenheiten nichtauszuschließen<strong>den</strong> Explosionen sind hinsichtlichihrer sicherheitstechnischen Auswirkungen aufdie Anlage analysiert.Gegen die Einwirkung gefährlicher Stoffe, die amStandort vorhan<strong>den</strong> sein können, sind Maßnahmengetroffen und Einrichtungen vorhan<strong>den</strong>.Dabei sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:- Vorkommen standortbedingter gefährlicherStoffe (ortsfest o<strong>der</strong> auf Verkehrswegen),- <strong>der</strong>en Eindringmöglichkeiten,- <strong>der</strong>en Einwirkungsmechanismen, einschließlichdes zeitlichen Verlaufs (z. B. <strong>der</strong> Konzentration)sowie- Möglichkeiten zu <strong>der</strong>en Erkennung und Überwachung.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> RSK LL inverallgemeinerter Form in die genannteNummer in Modul 10. Das Ereignis „Eindringengefährlicher Gase“ ist in Modul 3 unter<strong>der</strong> Sicherheitsebene 4a aufgeführt.(2) Das Ansaugen standortbedingter explosionsgefährlicherGase in sicherheitstechnisch wichtige Bereicheist zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> durch Redundanz undM10:3.2.1.4(2)Zur Erkennung des Auftretens von gefährlichenStoffen und zur Einleitung von Maßnahmen sin<strong>den</strong>tsprechende organisatorische MaßnahmenÜberführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> RSK LL inverallgemeinerter Form in die genannteNummer in Modul 10.- 135 -

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