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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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(2) Bei <strong>der</strong> baulichen Gestaltung <strong>der</strong> Anlage sowiebei <strong>der</strong> Konstruktion und Anordnung insbeson<strong>der</strong>eAktivität führen<strong>der</strong> Komponenten ist auch zu berücksichtigen,daß <strong>der</strong>en Austausch während <strong>der</strong> Betriebszeiteines Kernkraftwerks notwendig wer<strong>den</strong>kann. Die deshalb zu treffen<strong>den</strong> Vorkehrungen müssenso geeignet sein, Komponenten - soweit technischmöglich und sinnvoll - unzerlegt und bei möglichstgeringer Strahlenbelastung auszutauschen.Die zur Erfüllung dieser For<strong>der</strong>ungen notwendigenMaßnahmen dürfen sicherheitstechnischen Erfor<strong>der</strong>nissennicht entgegenstehen; z.B. darf die Möglichkeitwie<strong>der</strong>kehren<strong>der</strong> Prüfungen <strong>der</strong> Komponentennicht eingeschränkt wer<strong>den</strong>.15. Handhabung und Lagerung von Kernbrennstoffenund sonstigen radioaktiven StoffenFolgende KTA-Regel liegt hierzu vor:Hebezeuge in kerntechnischen Anlagen (KTA 3902),Fassung 6/78Ergänzend gilt:(1) Für die Handhabung, Aufbereitung und vorübergehendeLagerung <strong>der</strong> im bestimmungsgemäßenBetrieb anfallen<strong>den</strong> radioaktiven festen, flüssigenund gasförmigen Stoffe sind geeignete, in ihrer Kapazitätfür <strong>den</strong> zu erwarten<strong>den</strong> Anfall fester, flüssigerund gasförmiger Stoffe ausreichend bemessene unddem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendausgelegte Einrichtungen vorzusehen.M9:4.1.1(2)M9:1 (1),3. & 4.Spiegelstrichdekontaminierbar.Bei <strong>der</strong> baulichen Gestaltung <strong>der</strong> Anlage sowiebei <strong>der</strong> Konstruktion und Anordnung insbeson<strong>der</strong>evon Komponenten, die Aktivität führen, wirdberücksichtigt, dass <strong>der</strong>en Austausch während<strong>der</strong> Betriebsdauer eines Kernkraftwerks notwendigwer<strong>den</strong> kann. Daher sind zur Reduzierung<strong>der</strong> Strahlenexposition unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls Vorkehrungendafür getroffen, dass Komponenten unzerlegtund bei möglichst geringer Strahlenexpositionausgetauscht wer<strong>den</strong> können. Die zur Erfüllungdieser For<strong>der</strong>ungen notwendigen Maßnahmenund Einrichtungen stehen sicherheitstechnischenErfor<strong>der</strong>nissen nicht entgegen; z.B. wird die Möglichkeitwie<strong>der</strong>kehren<strong>der</strong> Prüfungen <strong>der</strong> Komponentennicht eingeschränkt.Folgende KTA-Regel liegt hierzu vor:Hebezeuge in kerntechnischen Anlagen (KTA3902), Fassung 6/78Die Maßnahmen und Einrichtungen des Strahlenschutzeshaben zum Ziel, gemäß <strong>den</strong> Vorgaben<strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung, jede unnötigeStrahlenexposition von Personal, Bevölkerungund Umwelt zu vermei<strong>den</strong> und jede Strahlenexpositionvon Personal, Bevölkerung und Umweltunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfallsso gering wie möglich zu halten. DiesesZiel wird bei <strong>der</strong> Auslegung und beim Betrieb <strong>der</strong>Anlage auf Basis <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnungumgesetzt durch[…]− Maßnahmen und Einrichtungen für <strong>den</strong> sicherenUmgang mit radioaktiven Stoffen und fürdie Behandlung radioaktiver Abfälle undschadlos zu verwendeter radioaktiver Stoffezur Lagerung in <strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Abtransport aus<strong>der</strong> Anlage,- Maßnahmen und Einrichtungen, durch die dieÜberführung in die genannte Nummer. RSKLL 14 (2) wurde mit einer sprachlichen Anpassung(u. a. „Strahlenexposition“ statt„Strahlenbelastung“) vollständig in Nummer4.1.1 (2) übernommen.Verweise auf Regeln des KTA erfolgengrundsätzlich im „Wegweiser“ zum <strong>Regelwerk</strong>und nicht in <strong>den</strong> Modulen.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> RSK LL indie genannten Nummern Modul 9 bzw. 11.Die Anfor<strong>der</strong>ung in RSK-LL 15 (1) wird inhaltlichabgedeckt und konkretisiert durch Modul9, Nummer 1 (1) in Verbindung mit 3.1 (8) -3.1(10).- 125 -

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