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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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sind entsprechend dem Gefährdungspotential <strong>der</strong>Anlagen und <strong>der</strong> Anfälligkeit <strong>der</strong> Brandschutzeinrichtungenvom Gutachter festzulegen.Ein Alarmplan für Maßnahmen im Brandfall ist zuerstellen.Aus dem Betriebspersonal ist eine Betriebslöschmannschaftzu bil<strong>den</strong>. Neben dieser ist auch diezuständige Feuerwehr mit <strong>den</strong> Räumlichkeiten <strong>der</strong>Anlagen sowie <strong>den</strong> beson<strong>der</strong>en Gegebenheiteneines Kernkraftwerks vertraut zu machen. DieseEinweisung ist regelmäßig zu wie<strong>der</strong>holen. Einsatzübungensind in ausreichen<strong>den</strong> Abstän<strong>den</strong> durchzuführen.12. Fluchtwege und AlarmierungFolgende KTA-Regeln liegen hierzu vor:Alarmanlagen, Personensuchanlagen und Fernmeldeverbindungenin und von Kernkraftwerken (KTA3901) Teil 1: Einblockanlagen, Fassung 3/81Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken- Personenschleusen (KTA 3402), Fassung 11/76Ergänzend gilt:(1) Fluchtwege müssen auf möglichst kurzem Wegaus <strong>der</strong> Gefahrenzone führen. Fluchtwege müssenso gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet sein,daß eine Orientierung auch unter erschwerten Bedingungen,wie z.B. Rauch o<strong>der</strong> Dampfentwicklungmöglich ist. Die Beschaffenheit <strong>der</strong> Fluchtwege sollte<strong>den</strong> Transport Verletzter aus gefährdeten Bereichenermöglichen.M10:2.2.1(7)M10:2.2.1(19)M10:6.1 (1)M10:6.1 (2)ten sind entsprechend dem Gefährdungspotential<strong>der</strong> Anlagen und <strong>der</strong> Anfälligkeit <strong>der</strong> Brandschutzeinrichtungenvom Gutachter <strong>der</strong> sicherheitstechnischenBedeutung <strong>der</strong> zu schützen<strong>den</strong>Einrichtung festgelegt.Ein Alarmplan für Maßnahmen im Brandfall isterstellt.Aus dem Betriebspersonal ist eineBetriebslöschmannschaft Feuerwehr nach Landesrecht(i. A. als Werkfeuerwehr bezeichnet)eingerichtet. Neben dieser ist auch die zuständigeanlagenexterne Feuerwehr mit <strong>den</strong> Räumlichkeiten<strong>der</strong> Anlagen sowie <strong>den</strong> beson<strong>der</strong>en Gegebenheiteneines Kernkraftwerks vertraut gemacht.Diese Einweisung wird regelmäßig wie<strong>der</strong>holt.Einsatzübungen wer<strong>den</strong> in ausreichen<strong>den</strong>Abstän<strong>den</strong> durchgeführt.Folgende KTA-Regeln liegen hierzu vor:Alarmanlagen, Personensuchanlagen und Fernmeldeverbindungenin und von Kernkraftwerken (KTA3901) Teil 1: Einblockanlagen, Fassung 3/81Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken- Personenschleusen (KTA 3402), Fassung 11/76Es sind Rettungswege vorhan<strong>den</strong>, über die Personenim Gefahrenfall schnell und sicher insFreie gelangen und von außen gerettet wer<strong>den</strong>können. Des Weiteren sind die gesicherten Rettungswegeals Zugang zur Gefahrenbekämpfunggeeignet.Rettungswege erfüllen die folgen<strong>den</strong> Kriterien:- sie sind einfach, deutlich und dauerhaft gekennzeichnet,wobei die Kennzeichnung in eineeindeutige Fluchtrichtung weist,- sie sind mit einer Allgemein- und mit einerSicherheitsbeleuchtung ausgestattet,- sie bieten Schutz vor Gefahreneinwirkung undVerweise auf Regeln des KTA erfolgengrundsätzlich im „Wegweiser“ zum <strong>Regelwerk</strong>und nicht in <strong>den</strong> Modulen.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> RSK LLin die genannten Nummern in Modul 10.- 118 -

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