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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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5.1.1(2)5.1.1(3)wird <strong>der</strong> Nachweis geführt, dass die genehmigtenWerte für die Aktivitätsabgaben eingehalten wer<strong>den</strong>und die Dosisgrenzwerte für Personen in <strong>der</strong>Umgebung nicht überschritten wer<strong>den</strong>. DieMesswerte wer<strong>den</strong> aufgezeichnet.Dazu wer<strong>den</strong>a) die Ableitungen radioaktiver Edelgase, radioaktiverSchwebstoffe und radioaktiven Iodsmit <strong>der</strong> Fortluft durch kontinuierliche Messungüberwacht und bilanziert undb) die Ableitungen von Tritium, radioaktivemStrontium, Alphastrahlern und Kohlenstoff-14mit <strong>der</strong> Fortluft bilanziert.Die Systemabluft gemäß <strong>der</strong> Nummer 4.4.1 (1)wird überwacht.Inhaltlich abgeleitet gemäß <strong>den</strong> in KTA1503.1, 2002 spezifizierten Messobjekten:Edelgase (Kap. 3.2), Schwebstoffe (Kap. 3.3),gasförmiges Iod (Kap. 3.4), H3 (Kap. 3.5), Sr(Kap. 3.6), Alpha-Strahler (Kap 3.7) und C-14(Kap. 3.8).5.1.1(4)Die Einrichtungen für die Überwachung <strong>der</strong> Ableitungradioaktiver Edelgase sowie zur Bilanzierungradioaktiver Schwebstoffe und radioaktivenIods mit <strong>der</strong> Kaminfortluft sind redundant ausgeführt.5.1.2 Überwachung bei Ereignissen <strong>der</strong> Sicherheitsebene35.1.2(1)Die Überwachung luftgetragener radioaktiverStoffe in <strong>der</strong> Fortluft ist auch bei Ereignissen <strong>der</strong>Sicherheitsebene 3 sichergestellt.Konkretisierung von Ziffer 3.5 (3), (4) in Modul1, KTA 1503.1, 2002, 3.2.1 (1), 3.3.2 (1),3.4.2 (1).in Anlehnung an REI 2.3, Verallgemeinert ausdem gesamten Regelungsgegenstand vonKTA 1503.2, 1999, sowie von KTA 1503.3,1999, soweit letzterer auf Störfälle bezogenist.5.1.2(2)5.1.2(3)Zur Bestimmung <strong>der</strong> Aktivität luftgetragener radioaktiverStoffe in <strong>der</strong> Kaminfortluft bei Ereignissen<strong>der</strong> Sicherheitsebene 3 sind geeignete festinstallierte Sammel- und Messeinrichtungen fürradioaktive Edelgase, radioaktive Schwebstoffeund radioaktives gasförmiges Iod vorhan<strong>den</strong>.Soweit bei Ereignissen <strong>der</strong> Sicherheitsebene 3luftgetragene radioaktive Stoffe in radiologischrelevantem Ausmaß über Pfade freigesetzt wer<strong>den</strong>können, bei <strong>den</strong>en <strong>der</strong> Fortluftstrom nichtVerallgemeinert aus dem Regelungsgegenstandvon KTA 1503.2, 1999, Störfallübersichtsanzeige.- 110 -

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