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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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5.2.1(5)5.2.2festgelegter Aktivitätswerte bilanziert.Das in <strong>den</strong> Vorfluter rückströmende Wasser wirdkontinuierlich überwacht.Überwachung bei Ereignisabläufen und Anlagenzustän<strong>den</strong><strong>der</strong> Sicherheitsebene 4Verallgemeinert aus KTA 1504, 1994, Kap.3.6.1.Auf <strong>der</strong> Grundlage von REI, 2006, Kap 2.3.5.2.2(1)10.2.2 Aktivitätsüberwachung in <strong>der</strong> Fortluft -Folgende KTA-Regel liegt hierzu vor:Messung und Überwachung <strong>der</strong> Ableitung gasförmigerund aerosolgebun<strong>den</strong>er radioaktiver StoffeTeil 1: Messung und Überwachung <strong>der</strong> Ableitungradioaktiver Stoffe mit <strong>der</strong> Kaminabluft bei bestimmungsgemäßemBetrieb(KTA 1503.1) Fassung 2/79M9;5.15.1 (1)5.1 (2)Bei Ereignisabläufen und Anlagenzustän<strong>den</strong> <strong>der</strong>Sicherheitsebene 4 wer<strong>den</strong> etwaige Freisetzungenüber <strong>den</strong> Abwasserpfad abgeschätzt.Folgende KTA-Regel liegt hierzu vor:Messung und Überwachung <strong>der</strong> Ableitung gasförmigerund aerosolgebun<strong>den</strong>er radioaktiver StoffeTeil 1: Messung und Überwachung <strong>der</strong> Ableitungradioaktiver Stoffe mit <strong>der</strong> Kaminabluft bei bestimmungsgemäßemBetrieb(KTA 1503.1) Fassung2/79Überwachung <strong>der</strong> Ableitung o<strong>der</strong> Freisetzungluftgetragener radioaktiver Stoffe in die UmgebungMaßnahmen und Einrichtungen zur Überwachung<strong>der</strong> Ableitung luftgetragener radioaktiverStoffe sowie für <strong>den</strong> Fall von Freisetzungen luftgetragenerradioaktiver Stoffe zur Bestimmung<strong>der</strong> freigesetzten Aktivität sind vorgesehen.Überwacht wer<strong>den</strong> Ableitungen und Freisetzungenluftgetragener radioaktiver Stoffe über <strong>den</strong>Fortluftkamin sowie über alle weiteren Wege, auf<strong>den</strong>en luftgetragene radioaktive Stoffe in nennenswerterMenge abgeleitet o<strong>der</strong> freigesetztwer<strong>den</strong> können.5.1 (3) Die kontinuierlich zu betreiben<strong>den</strong> Komponenten<strong>der</strong> Überwachungseinrichtungen verfügen übereine zuverlässige Energieversorgung.5.1.1 Überwachung bei Betriebszustän<strong>den</strong> <strong>der</strong>5.1.1(1)Sicherheitsebenen 1 und 2Die Ableitung luftgetragener radioaktiver Stoffemit <strong>der</strong> Fortluft wird durch fest installierte Einrichtungenüberwacht. Mit Hilfe dieser EinrichtungenVerweise auf Regeln des KTA erfolgengrundsätzlich im „Wegweiser“ zum <strong>Regelwerk</strong>und nicht in <strong>den</strong> Modulen.Anstelle des Verweises wur<strong>den</strong> die inhaltlichenAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> KTA-Fachregel aufdem Detaillierungsniveau <strong>der</strong> „Sicherheitskriterienfür Kernkraftwerke“ übernommen. Umsetzungvon REI, 2006, Kap. 2.1 für die FortluftüberwachungIAEA NS-R-1, 2000, 6.105.Verallgemeinerte Anfor<strong>der</strong>ung abgeleitet ausdem gesamten Regelungsgegenstand vonKTA 1503.3, 1999.Verallgemeinerung von KTA 1503.1, 5.1.1 (9)und KTA 1503.3, 5.1.2 (1).- 109 -

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