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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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(2) Sämtliche Geräte müssen in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong>mit dünnen ß- Präparaten und gegebenenfallsmit dünnen -Präparaten kalibriert und geprüftwer<strong>den</strong>, wobei die Kalibrierfaktoren und die Empfindlichkeitenbezogen auf eine punktförmige Aktivitätund auf eine homogene Flächenaktivität anzugebensind. Falls die Geräte auch Kontaminationen nie<strong>der</strong>energetischerß-Strahlen nachweisen sollen (z.B. H5.6 (2) che Messungen und Kontrollena) beim Herausbringen beweglicher Gegenständeaus Kontrollbereichen o<strong>der</strong> aus Überwachungsbereichengemäß <strong>den</strong> Vorgaben <strong>der</strong>Strahlenschutzverordnung,b) in Verbindung mit Freigabeverfahren nach <strong>den</strong>Vorgaben <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung undc) an radioaktiven Abfällen und schadlos zu verwerten<strong>den</strong>radioaktiven Stoffen im Hinblick aufCharakterisierung, Transportfähigkeit sowie dieIntegrität von Gebin<strong>den</strong>durchgeführt wer<strong>den</strong>können.M9:5.6.1(1)M9:5.6.1(3)Für die Messaufgaben nach <strong>der</strong> Nummer 5.6 (1)wer<strong>den</strong> an geeigneten Orten mobile Messgerätevorgehalten o<strong>der</strong> Einrichtungen vorgesehen, sodass Proben genommen und ausgewertet wer<strong>den</strong>können:a) Dosisleistungsmessgeräte füraa) Gamma- und Betastrahlung,ab) Neutronenstrahlung,b) Einrichtungen zur nuklidspezifischen Erfassungvon Kontaminationen z.B. durch Probenahmeund Laborauswertung,c) Messgeräte zur Bestimmung <strong>der</strong> Oberflächenkontamination,d) Geräte zur Ermittlung <strong>der</strong> Aktivitätskonzentrationin <strong>der</strong> Raumluft.Zur Überwachung <strong>der</strong> im Kontrollbereich tätigenPersonen wer<strong>den</strong> vorgehalten:a) Dosiswarngeräte,b) Personendosimeter,c) Personenkontaminationsmonitore,d) Messgeräte zur Ermittlung <strong>der</strong> inkorporiertenAktivität.Sämtliche Geräte müssen in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong>mit dünnen ß- Präparaten und gegebenenfallsmit dünnen -Präparaten kalibriert undgeprüft wer<strong>den</strong>, wobei die Kalibrierfaktoren unddie Empfindlichkeiten bezogen auf eine punktförmigeAktivität und auf eine homogene Flächenaktivitätanzugeben sind. Falls die Geräteauch Kontaminationen nie<strong>der</strong>energetischer ß-wur<strong>den</strong> teilweise in 5.6 (1) übernommen, soweitdort mit <strong>der</strong> Textquelle (IAEA NS-R-1,2000, 6.105) kompatibel. Darüber hinauswurde <strong>der</strong> ergänzende Aspekt <strong>der</strong> Kontaminationskontrolleim Zusammenhang mit <strong>der</strong>Freigabe und dem Herausbringen von Gegenstän<strong>den</strong>aus dem Kontrollbereich im Zusammenhangmit in <strong>der</strong> StrlSchV vorgesehenenTatbestän<strong>den</strong>, insbeson<strong>der</strong>e auch unterdem Gesichtspunkt des Schutzes des Personalsim Überwachungsbereich berücksichtigt.Anfor<strong>der</strong>ungen an ausreichende Zahl undEignung sowie Zuverlässigkeit sind in § 67StrlSchV geregelt und wur<strong>den</strong> deshalb nichtübernommen.Anfor<strong>der</strong>ungen gehen im Detaillierungsgradüber das Detailniveau <strong>der</strong> „Sicherheitskriterienfür Kernkraftwerke“ hinaus und sind in <strong>den</strong>nachgeordneten DIN ausreichend geregelt.Die Anfor<strong>der</strong>ung wird daher nicht übernommen- 107 -

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