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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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(2) Für <strong>den</strong> Primärkreislauf und die damit unmittelbarverbun<strong>den</strong>en Kreisläufe kann die Überwachungdurch ortsfeste Einrichtungen entfallen, wenn inhinreichend kurzen Abstän<strong>den</strong> die Aktivitätskonzentrationdurch Probenahme bestimmt wird. Dasselbegilt für die Beckenkühl- und Reinigungskreisläufe.(3) Eine Bestimmung <strong>der</strong> Aktivitätskonzentration in<strong>den</strong> Kreisläufen durch Probenahme hat außerdemzu erfolgen, wenn Anzeichen für eine erhöhte Aktivitätskonzentrationvorliegen.M9:5.3.1(3)M9:5.3.2(1)M9:5.3.1(2)M9:5.3.1(4)10.1.4 Feststellung von Kontaminationen -(1) Das Kernkraftwerk muß über geeignete Einrichtungenund Geräte verfügen, mit <strong>den</strong>en Kontamina-5.6 (1)M9:tionen von Personen und Gegenstän<strong>den</strong> gemessenwer<strong>den</strong> können (z.B. Hand-Fuß-Klei<strong>der</strong>- Monitoreund Kontaminationsmonitore). Diese Geräte müssenständig betriebsbereit und an zweckmäßig gewähltenOrten, wie z.B. auf Verbindungswegen zwischenÜberwachungs- und Kontrollbereich, an Personenschleusen,in Dekontaminationspassagen, aufgestelltsein. Entsprechend ihrer Zuverlässigkeit ist eineangemessene Zahl von Ersatzgeräten bereitzuhalten.Bei Überschreitung vorgegebener Schwellenwertebei <strong>den</strong> kontinuierlich messen<strong>den</strong> Einrichtungenwird eine Warnmeldung in <strong>der</strong> Warte ausgelöst.Die Überwachung ist so gestaltet, dass <strong>der</strong> durchEreignisabläufe <strong>der</strong> Sicherheitsebenen 3 bis 4bbedingte Eintrag radioaktiver Stoffe in Systeme,die auslegungsgemäß keine radioaktiven Stoffeenthalten, erkannt wird, so dass erfor<strong>der</strong>licheMaßnahmen zur Begrenzung einer hierdurchmöglichen Freisetzung eingeleitet wer<strong>den</strong> könnenund dass gegebenenfalls zur Einleitung vonNotfallmaßnahmen und zur Unterstützung vonKatastrophenschutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>licheInformationen zur Verfügung stehen.Die Aktivitätskonzentration wird durch kontinuierlicheMessung mittels fest installierter Messeinrichtungenund durch regelmäßige Probenahmeüberwacht. Wird die Aktivitätskonzentration imHauptkühlmittelkreislauf, in <strong>den</strong> unmittelbar mitihm verbun<strong>den</strong>en Systemen o<strong>der</strong> in <strong>den</strong> Beckenkühl-und Reinigungskreisläufen nicht kontinuierlichson<strong>der</strong>n durch Probenahmen bestimmt, erfolgendie Probenahmen hinreichend häufig.Eine Bestimmung <strong>der</strong> Aktivitätskonzentration in<strong>den</strong> Kreisläufen durch Probenahme erfolgt außerdem,wenn Anzeichen für eine erhöhte Aktivitätskonzentrationvorliegen.Es sind Vorkehrungen getroffen, dass zumSchutz von Personen, die in einem Kontrollbereichtätig wer<strong>den</strong>, <strong>der</strong>en Arbeitsplätze überwachtund weitere erfor<strong>der</strong>liche Überwachungsmaßnahmenz.B. an <strong>den</strong> Zugängen und an Personenschleusensowie bei Kontrollgängen durchgeführtwer<strong>den</strong> können und dass die Ermittlung <strong>der</strong>Körperdosis nach <strong>den</strong> rechtlichen Vorgaben erfolgenkann.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> RSK LLin die genannte Nummer in Modul 9. Berücksichtigung<strong>der</strong> in RSK-LL 10.1.3 (1) enthaltenenFor<strong>der</strong>ungen nach kontinuierlicher Überwachungdurch ortsfeste Einrichtungen sowieProbenahme zusammen mit <strong>der</strong> Alternativregelungin RSK-LL 10.1.3 (2) in Nummer 5.3.1(2) Modul 9.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> RSK LLin die genannte Nummer in Modul 9. Neustrukturierunggegenüber RSK LL 10.1.4 (1);Einbeziehung in die Aufzählung vorzuhalten<strong>der</strong>Messgeräte, in 5.6.1 (1) und (3).In Anlehnung an IAEA NS-R-1, 2000, 6.105(5) und (6) zur Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungennach §§ 39 und 41 StrlSchV.M9: Es sind Vorkehrungen getroffen, dass erfor<strong>der</strong>li- Beispielnennungen für Orte aus 10.1.4 (1)- 106 -

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