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Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk

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M9:5.6.1(2)10.1.3 Kreislaufüberwachung -(1) Zur frühzeitigen Entdeckung etwaiger Freisetzungenradioaktiver Stoffe ist in sämtlichen Kreisläu-5.3 (1)M9:fen, die als Barriere gegen das Entweichen radioaktiverStoffe dienen, die Konzentration radioaktiverStoffe durch ortsfeste Einrichtungen kontinuierlich zumessen. Die Meßeinrichtungen müssen die Aktivitätskonzentrationund <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ungen im bestimmungsgemäßenBetrieb und bei Störfällen mit<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Genauigkeit erfassen und beiÜberschreiten vorgegebener Grenzwerte Gefahrenmeldungenin <strong>der</strong> Warte auslösen. Außerdem istdie Aktivitätskonzentration in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong>durch Probenahme zu bestimmen.M9:5.3.1(1)M9:5.3.1(2)c) Messgeräte zur Bestimmung <strong>der</strong> Oberflächenkontamination,d) Geräte zur Ermittlung <strong>der</strong> Aktivitätskonzentrationin <strong>der</strong> Raumluft.Für Arbeitsplätze, die für einen regelmäßigenAufenthalt über einen längeren Zeitraum vorgesehensind und an <strong>den</strong>en möglicherweiseschnell verän<strong>der</strong>liche radiologische Bedingungenherrschen, sind erfor<strong>der</strong>lichenfalls zur Überwachungbei Betriebszustän<strong>den</strong> <strong>der</strong> Sicherheitsebenen1 und 2 fest installierte Messeinrichtungenfür die Ortsdosisleistung und die Aktivitätskonzentrationin <strong>der</strong> Raumluft vorhan<strong>den</strong>.Es sind Maßnahmen und Einrichtungen vorgesehen,durch die <strong>der</strong> Aktivitätsfluss in <strong>der</strong> Anlageund die Wirksamkeit von Barrieren gegen dasEntweichen radioaktiver Stoffe überwacht wer<strong>den</strong>,um frühzeitig erkennen zu können, wenneine Freisetzung o<strong>der</strong> eine unzulässige Verbreitungradioaktiver Stoffe in <strong>der</strong> Anlage droht undum erfor<strong>der</strong>liche Eingriffe rechtzeitig vornehmenzu können.Die Überwachung ist so gestaltet, dass unzulässigeÄn<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Aktivitätskonzentration inSystemen, insbeson<strong>der</strong>e Aktivitätsübertritte inSysteme o<strong>der</strong> Systembereiche, die auslegungsgemäßkeine radioaktiven Stoffe enthalten, zuverlässigerkannt wer<strong>den</strong>.Die Aktivitätskonzentration wird durch kontinuierlicheMessung mittels fest installierter Messeinrichtungenund durch regelmäßige Probenahmeüberwacht. Wird die Aktivitätskonzentration imHauptkühlmittelkreislauf, in <strong>den</strong> unmittelbar mitihm verbun<strong>den</strong>en Systemen o<strong>der</strong> in <strong>den</strong> Beckenkühl-und Reinigungskreisläufen nicht kontinuierlichson<strong>der</strong>n durch Probenahmen bestimmt, erfolgendie Probenahmen hinreichend häufig.Überführung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> RSK LLin die genannten Nummern in Modul 9. Neuformulierungund -strukturierung <strong>der</strong> Kriterien.Die Än<strong>der</strong>ungen waren erfor<strong>der</strong>lich aufgrund<strong>der</strong> Aufteilung nach Sicherheitsebenen sowieTrennung <strong>der</strong> von <strong>den</strong> Sicherheitsebenenunabhängigen Überwachungszielen (5.3 (1)von <strong>den</strong> SE- spezifischen Überwachungszielenund von <strong>den</strong> technischen Kriterien 5.3.1(1) – (3), 5.3.2 (1))Siehe auch IWRS I, 1978, 4.2.2.6, IAEA NS-R-1, 2000, 6.105 (3)- 105 -

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