Dokumentation über den Verbleib der - Kerntechnisches Regelwerk
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(1) Räume o<strong>der</strong> Raumgruppen des Kontrollbereiches,die vom Betriebspersonal regelmäßig betretenwer<strong>den</strong> und in <strong>den</strong>en Raumluftkontaminationenauftreten können, die bei dauern<strong>der</strong> Einwirkungzu einer Überschreitung <strong>der</strong> in § 52 Abs.1, Punkt 1 <strong>der</strong> StrlSchV aufgeführten Grenzwerte<strong>der</strong> Aktivitätszufuhr führen, sind durch kontinuierlicheDirektmessung <strong>der</strong> Aktivitätskonzentrationvon Aerosolen und gasförmigem Jod mit kontinuierlichenAnreichungsverfahren zu überwachen.Eine entsprechende Überwachung ist auch für ingleichem Maße kontaminationsgefährdete Räumeo<strong>der</strong> Raumgruppen des Kontrollbereiches,die nicht regelmäßig betreten wer<strong>den</strong>, bei längererAufenthaltsdauer von Betriebspersonal vorzusehen.Dazu können bewegliche Meßgeräte eingesetztwer<strong>den</strong>.5.4 (1) ches, die vom Betriebspersonal regelmäßig betretenwer<strong>den</strong> und in <strong>den</strong>en erhöhte Raumluftkontaminationenauftreten können, die bei dauern<strong>der</strong>Einwirkung zu einer Überschreitung <strong>der</strong> in§ 52 Abs. 1, Punkt 1 <strong>der</strong> StrlSchV aufgeführtenGrenzwerte <strong>der</strong> Aktivitätszufuhr führen, sinddurch kontinuierliche Direktmessung <strong>der</strong> Aktivitätskonzentrationvon Aerosolen und gasförmigemJod mit kontinuierlichen Anreichungsverfahrenzu überwachen wer<strong>den</strong> kontinuierlich auf dieRadionuklidgruppen (Edelgase, Schwebstoffe,gasförmiges Iod) überwacht, die jeweils auftretenkönnen. Eine entsprechende Überwachung istauch für in gleichem Maße kontaminationsgefährdeteRäume o<strong>der</strong> Raumgruppen des Kontrollbereiches,die nicht regelmäßig betreten wer<strong>den</strong>,bei längerer Aufenthaltsdauer von Betriebspersonalvorzusehen. Hierfür sind Überwachungseinrichtungenfest installiert, die beimÜberschreiten von Schwellenwerten Warnmeldungenauslösen.Das fest installierte System gibt Hinweise auf dieBegehbarkeit überwachter Bereiche, <strong>den</strong> Anlagenzustandund die Integrität <strong>der</strong> Systeme.Hinweis:Zusätzlich sind mobile Messeinrichtungen nachdem Abschnitt 5.6 verfügbar.mobile Systeme: 1. Satz wurde bis auf <strong>den</strong>expliziten Verweis auf StrlSchV in Nummer5.4 (1) inhaltlich übernommen. Die Anfor<strong>der</strong>ungendes 2. Satzes sind bezüglich fest installierterMessgeräte durch Nummer 5.6.1 (2)und bezüglich mobiler Messgeräte inhaltlichdurch 5.6.1 (1) abgedeckt.M9:5.6.1(1)Dazu können bewegliche Meßgeräte eingesetztwer<strong>den</strong>.Für die Messaufgaben nach <strong>der</strong> Nummer 5.6 (1)wer<strong>den</strong> an geeigneten Orten mobile Messgerätevorgehalten o<strong>der</strong> Einrichtungen vorgesehen, sodass Proben genommen und ausgewertet wer<strong>den</strong>können:a) Dosisleistungsmessgeräte füraa) Gamma- und Betastrahlung,ab) Neutronenstrahlung,b) Einrichtungen zur nuklidspezifischen Erfassungvon Kontaminationen z.B. durch Probenahmeund Laborauswertung,- 104 -