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PACHTVERTRAG - Plantahof

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11. Veräusserung des PachtgegenstandesKauf bricht Pacht nicht (Art. 14 LPG)Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im SchuldbetreibungsundKonkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein.Ausnahmen (Art. 15 LPG)1. Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzweckenoder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt.2. Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter innert dreier Monateseit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Fristvon mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin aufgelöstsei.3. Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbersauf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedochum höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zurFolge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.4. Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung derPacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatzoder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.5. Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des Pächters imVeräusserungsvertrag geregelt werden.12. Rückgabe und Entschädigung bei vorzeitiger Pachtauflösung (Absatz b gilt sinngemässnur bei Pachtverträgen für unbestocktes Rebland)a) Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages aus einem wichtigen Grund übernimmt derVerpächter Reben, Stützvorrichtung und die vom Pächter im Einverständnis desVerpächters geschaffenen Einrichtungen für die Bewirtschaftung der Pachtparzelle,wenn keine andere Regelung getroffen wird.b) Die Entschädigung beträgt in den ersten drei Jahren 100 Prozent des vom Pächterinvestierten Betrags (Arbeit und Material für die Erstellung der Rebanlage sowie dieUnterhaltskosten der ersten drei Standjahre). Vom vierten Jahr der Vertragsdaueran wird jährlich um ….. Prozent amortisiert.Sofern die Anlagekosten vom Pächter nicht nachgewiesen werden können, geltendie Ansätze gemäss den Erhebungen der AGRIDEA, Eschikon 28, CH-8315 Lindau(Produktionskosten im Weinbau, wirtschaftlich-technische Ergebnisse, aktueller Jahrgang).Empfehlung des LBBZ <strong>Plantahof</strong>:Die Abschreibung beträgt in der Regel 3 bis 4 % pro Jahr. Eine Abschreibungsrate von 3 % ist angebracht,wenn mit einer Lebensdauer der Rebanlagen von 35 Jahren und mehr zu rechnen ist.13. UnterpachtDer Pächter darf den Pachtgegenstand oder Teile desselben nur mit schriftlicher Zustimmungdes Verpächters in Unterpacht geben.- Seite 5 von 8 -

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