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PACHTVERTRAG - Plantahof

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Pachtzinsanpassung bei Änderung des Ertragswertes (Art. 11 LPG)Wird der Wert eines verpachteten Grundstückes infolge eines Naturereignisses, von Bodenverbesserung,Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung einesGebäudes oder anderer Umstände dauernd verändert, so kann jede Partei verlangen, dass der Ertragswertneu festgesetzt und der Pachtzins auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird. Dieskann auch verlangt werden, wenn die allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswertesändern.Reduktion oder Erlass des PachtzinsesBei ausserordentlichen Ertragseinbussen durch höhere Gewalt, die den Ertrag um mehr als 75 % einesNormalertrages schmälern, wie Winterfrostschäden, Spätfrostschäden, Trockenheit, trotz ordentlichdurchgeführter Schutzmassnahmen, nicht aber Hagelschäden, kann der Pachtzins für das Ausfalljahrreduziert oder erlassen werden.7. Anpflanzung von Reben (gilt sinngemäss nur bei Pachtverträgen für unbestocktes Rebland)Der Pächter erhält das Recht, das in Pacht genommene Grundstück mit Reben zu bepflanzen.8. Bewirtschaftunga) Der Pächter verpflichtet sich, die Parzelle ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Erhat für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen.b) Der Pächter verpflichtet sich, einzelne abgehende Rebstöcke auf eigene Kostenzu ersetzen, ferner die Reben fachgerecht zu bearbeiten und sie in gutem Zustandzu erhalten.Bei Nichteinhaltung oder Unterlassungen kann auf Kosten des Pächters Ersatzvornahmevorgenommen werden, die schadenersatzpflichtig wird. Die Regelungenerfolgen gemeinsam oder unter Beizug des LBBZ <strong>Plantahof</strong>.Für Verschlechterungen, die bei fachgerechter Bewirtschaftung hätten vermiedenwerden können, hat der Pächter Ersatz zu leisten.9. UnterhaltDer Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, festen Zäune und Mauernnach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Verpächter liefert dazu das Material. Bei denGebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den gewöhnlichenUnterhalt.10. Zusätzliche EinrichtungenDer Pächter ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Verpächter Einrichtungen zurArbeitserleichterung und zur Frostbekämpfung anzubringen. Solche Einrichtungendürfen die Bewirtschaftung der Nachbarparzellen und den Verkehr auf den angrenzendenStrassen und Wegen nicht über Gebühr behindern.- Seite 4 von 8 -

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