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PACHTVERTRAG - Plantahof

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3. Pachtbeginn und -dauerDie Pacht beginnt am ......................... und dauert erstmals .......... Jahre. Sie ist somitfrühestens kündbar auf den ......................... .Die Pachtdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Wird eine kürzere Dauer vereinbart, ist der Vertrag vomAmt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), Grabenstrasse 8, 7001 Chur, zu genehmigen (Art. 7LPG).Empfehlung des LBBZ <strong>Plantahof</strong>:Für Neuanlagen sollen möglichst lange Pachtperioden vereinbart werden, um die hohen Kosten derNeuanlage während dieser Jahre zu amortisieren. Wir empfehlen bei Reben eine Pachtdauer von 18oder 24 Jahren.4. FortsetzungWird nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweilsum …… Jahre.Die Fortsetzungsdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Eine verkürzte Fortsetzung ist möglich, wenn sie vomAmt für Landwirtschaft genehmigt ist (Art. 8 LPG).5. KündigungDie Kündigungsfrist beträgt ……………………. Jahr(e). Die Kündigung hat auf Endeeines Jahres zu erfolgen.Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr (Art. 16 LPG).6. PachtzinsDer jährliche Pachtzins beträgt Fr. .................... pro Are, das sind total Fr. .................... .Er ist jeweils am 31. Dezember fällig.Gegen überhöhte Pachtzinse kann bei der kantonalen Preiskontrollstelle Einsprache erhoben werden.Sie ist ans Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), Grabenstrasse 8, 7001 Chur, zu richten.Empfehlung des LBBZ <strong>Plantahof</strong>:Der Pachtzins für unbestocktes Rebland im Bündner Rheintal beträgt je nach Lage, Parzellengrösse,Zufahrt und Neigung Fr. 25.- bis Fr. 35.- pro Are.Der Pachtzins für bestocktes Rebland im Bündner Rheintal beträgt je nach Lage, Parzellengrösse, Zufahrtund Neigung sowie Sorte und Alter der Anlage Fr. 50.- bis Fr. 70.- pro Are.Anpassung des PachtzinsesZinsanpassungen auf den Beginn eines neuen Pachtjahres sind im Rahmen der Art. 10 und 11 LPG zulässig.Pachtzinsanpassung im Allgemeinen (Art. 10 LPG)Ändert der Bundesrat die Ansätze für die Bemessung des zulässigen Pachtzinses, so kann jede Partei dieAnpassung des vereinbarten Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr verlangen.- Seite 3 von 8 -

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