13.07.2015 Aufrufe

PACHTVERTRAG - Plantahof

PACHTVERTRAG - Plantahof

PACHTVERTRAG - Plantahof

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>PACHTVERTRAG</strong>für unbestocktes Rebland oder bestocktes Rebland (bitte ankreuzen)abgeschlossen zwischen……………………..............................................................................................................……………………..............................................................................................................……………………..............................................................................................................als Verpächter einerseitsund…………………….............................................................................................................………………….................................................................................................................…………………….............................................................................................................als Pächter andererseitsBemerkung:Der vorliegende Pachtvertrag ist als Vorschlag des LBBZ <strong>Plantahof</strong> zu betrachten.Der <strong>Plantahof</strong> übernimmt hierfür keine Haftung. Einzelne Vertragspositionenkönnen geändert oder gestrichen werden. Es ist auch möglich,andere Abmachungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen.Kommentare und Empfehlungen des LBBZ <strong>Plantahof</strong> sind in kursiver Schriftgedruckt.Bezug der Mustervorlage: LBBZ <strong>Plantahof</strong>, Landquart- Seite 1 von 8 -


3. Pachtbeginn und -dauerDie Pacht beginnt am ......................... und dauert erstmals .......... Jahre. Sie ist somitfrühestens kündbar auf den ......................... .Die Pachtdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Wird eine kürzere Dauer vereinbart, ist der Vertrag vomAmt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), Grabenstrasse 8, 7001 Chur, zu genehmigen (Art. 7LPG).Empfehlung des LBBZ <strong>Plantahof</strong>:Für Neuanlagen sollen möglichst lange Pachtperioden vereinbart werden, um die hohen Kosten derNeuanlage während dieser Jahre zu amortisieren. Wir empfehlen bei Reben eine Pachtdauer von 18oder 24 Jahren.4. FortsetzungWird nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweilsum …… Jahre.Die Fortsetzungsdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Eine verkürzte Fortsetzung ist möglich, wenn sie vomAmt für Landwirtschaft genehmigt ist (Art. 8 LPG).5. KündigungDie Kündigungsfrist beträgt ……………………. Jahr(e). Die Kündigung hat auf Endeeines Jahres zu erfolgen.Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr (Art. 16 LPG).6. PachtzinsDer jährliche Pachtzins beträgt Fr. .................... pro Are, das sind total Fr. .................... .Er ist jeweils am 31. Dezember fällig.Gegen überhöhte Pachtzinse kann bei der kantonalen Preiskontrollstelle Einsprache erhoben werden.Sie ist ans Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), Grabenstrasse 8, 7001 Chur, zu richten.Empfehlung des LBBZ <strong>Plantahof</strong>:Der Pachtzins für unbestocktes Rebland im Bündner Rheintal beträgt je nach Lage, Parzellengrösse,Zufahrt und Neigung Fr. 25.- bis Fr. 35.- pro Are.Der Pachtzins für bestocktes Rebland im Bündner Rheintal beträgt je nach Lage, Parzellengrösse, Zufahrtund Neigung sowie Sorte und Alter der Anlage Fr. 50.- bis Fr. 70.- pro Are.Anpassung des PachtzinsesZinsanpassungen auf den Beginn eines neuen Pachtjahres sind im Rahmen der Art. 10 und 11 LPG zulässig.Pachtzinsanpassung im Allgemeinen (Art. 10 LPG)Ändert der Bundesrat die Ansätze für die Bemessung des zulässigen Pachtzinses, so kann jede Partei dieAnpassung des vereinbarten Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr verlangen.- Seite 3 von 8 -


Pachtzinsanpassung bei Änderung des Ertragswertes (Art. 11 LPG)Wird der Wert eines verpachteten Grundstückes infolge eines Naturereignisses, von Bodenverbesserung,Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung einesGebäudes oder anderer Umstände dauernd verändert, so kann jede Partei verlangen, dass der Ertragswertneu festgesetzt und der Pachtzins auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird. Dieskann auch verlangt werden, wenn die allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswertesändern.Reduktion oder Erlass des PachtzinsesBei ausserordentlichen Ertragseinbussen durch höhere Gewalt, die den Ertrag um mehr als 75 % einesNormalertrages schmälern, wie Winterfrostschäden, Spätfrostschäden, Trockenheit, trotz ordentlichdurchgeführter Schutzmassnahmen, nicht aber Hagelschäden, kann der Pachtzins für das Ausfalljahrreduziert oder erlassen werden.7. Anpflanzung von Reben (gilt sinngemäss nur bei Pachtverträgen für unbestocktes Rebland)Der Pächter erhält das Recht, das in Pacht genommene Grundstück mit Reben zu bepflanzen.8. Bewirtschaftunga) Der Pächter verpflichtet sich, die Parzelle ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Erhat für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen.b) Der Pächter verpflichtet sich, einzelne abgehende Rebstöcke auf eigene Kostenzu ersetzen, ferner die Reben fachgerecht zu bearbeiten und sie in gutem Zustandzu erhalten.Bei Nichteinhaltung oder Unterlassungen kann auf Kosten des Pächters Ersatzvornahmevorgenommen werden, die schadenersatzpflichtig wird. Die Regelungenerfolgen gemeinsam oder unter Beizug des LBBZ <strong>Plantahof</strong>.Für Verschlechterungen, die bei fachgerechter Bewirtschaftung hätten vermiedenwerden können, hat der Pächter Ersatz zu leisten.9. UnterhaltDer Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, festen Zäune und Mauernnach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Verpächter liefert dazu das Material. Bei denGebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den gewöhnlichenUnterhalt.10. Zusätzliche EinrichtungenDer Pächter ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Verpächter Einrichtungen zurArbeitserleichterung und zur Frostbekämpfung anzubringen. Solche Einrichtungendürfen die Bewirtschaftung der Nachbarparzellen und den Verkehr auf den angrenzendenStrassen und Wegen nicht über Gebühr behindern.- Seite 4 von 8 -


11. Veräusserung des PachtgegenstandesKauf bricht Pacht nicht (Art. 14 LPG)Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im SchuldbetreibungsundKonkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein.Ausnahmen (Art. 15 LPG)1. Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzweckenoder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt.2. Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter innert dreier Monateseit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Fristvon mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin aufgelöstsei.3. Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbersauf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedochum höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zurFolge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.4. Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung derPacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatzoder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.5. Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des Pächters imVeräusserungsvertrag geregelt werden.12. Rückgabe und Entschädigung bei vorzeitiger Pachtauflösung (Absatz b gilt sinngemässnur bei Pachtverträgen für unbestocktes Rebland)a) Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages aus einem wichtigen Grund übernimmt derVerpächter Reben, Stützvorrichtung und die vom Pächter im Einverständnis desVerpächters geschaffenen Einrichtungen für die Bewirtschaftung der Pachtparzelle,wenn keine andere Regelung getroffen wird.b) Die Entschädigung beträgt in den ersten drei Jahren 100 Prozent des vom Pächterinvestierten Betrags (Arbeit und Material für die Erstellung der Rebanlage sowie dieUnterhaltskosten der ersten drei Standjahre). Vom vierten Jahr der Vertragsdaueran wird jährlich um ….. Prozent amortisiert.Sofern die Anlagekosten vom Pächter nicht nachgewiesen werden können, geltendie Ansätze gemäss den Erhebungen der AGRIDEA, Eschikon 28, CH-8315 Lindau(Produktionskosten im Weinbau, wirtschaftlich-technische Ergebnisse, aktueller Jahrgang).Empfehlung des LBBZ <strong>Plantahof</strong>:Die Abschreibung beträgt in der Regel 3 bis 4 % pro Jahr. Eine Abschreibungsrate von 3 % ist angebracht,wenn mit einer Lebensdauer der Rebanlagen von 35 Jahren und mehr zu rechnen ist.13. UnterpachtDer Pächter darf den Pachtgegenstand oder Teile desselben nur mit schriftlicher Zustimmungdes Verpächters in Unterpacht geben.- Seite 5 von 8 -


14. Vorgehen bei StreitigkeitenStreitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, werden einvernehmlich zulösen versucht oder sind durch einen Sachverständigen oder eine Schlichtungsstellebeizulegen.15. Weitere Vereinbarungen16. Pachtvertrag in 2-facher AusfertigungVorliegender Pachtvertrag wurde in zweifacher Ausfertigung von beiden Vertragspartnernunterschrieben. Jede Vertragspartei ist im Besitze eines Exemplars.Ort und Datum:Ort und Datum:Unterschrift Verpächter:Unterschrift Pächter:- Seite 6 von 8 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!