Sportbootführerscheine und Funkzeugnisse - ADAC [ 01 ... - Jet-Team

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13.07.2015 Aufrufe

GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System): GMDSS ist ein weltweites Seenot- undSicherheitssystem für die Schifffahrt. Schiffe in Not können Mithilfe des GMDSS weltweit einheitlichmit speziellen Techniken automatisch die zuständige SAR (Search and Recue)- Zentrale erreichen.Das System dafür ist das DSC (Digital Selective Calling). Ist ein UKW-Gerät mit DSC Funktionausgerüstet, lassen sich Notalarme – mit Position – an alle Funkstellen absetzen. Alle Schiffsführer,die eine GMDSS- Seefunkanlage mit an Bord haben, müssen ein dafür ausreichendesSeefunkbetriebszeugnis besitzen (siehe Tabelle 3). Verstöße werden als Ordnungswidrigkeitverfolgt und entsprechend mit einem Bußgeld belegt.3.2 Bestandschutz für ältere gültige FunkzeugnisseZeugnisse, die bis zum 31. Dezember 2002 abgelegt wurden, behalten unbefristet ihre Gültigkeit.Sie müssen nicht umgetauscht oder umgeschrieben werden. Einige ältere Funkzeugnisse (sieheTabelle 4) berechtigen allerdings nicht zur Teilnahme am GMDSS – auch nicht durch eineZusatzprüfung.Tabelle 4: Ältere gültige FunkzeugnisseZeugnis Gültigkeitsbereich Gültig für Wasserfahrzeuge Ausstellende InstitutionBeschränktgültigesSeefunkzeugnis fürUltrakurzwelleAllgemeinesSprechfunkzeugnisfür denSeefunkdienstAllgemeinesBetriebszeugnisfür FunkerBeschränktgültigesBetriebszeugnisfür Funker IBeschränktgültigesBetriebszeugnisfür Funker IIInternational gültigBinnenschifffahrtsstraßenund KüstengewässerBinnenschifffahrtsstraßenund KüstengewässerInternational gültigBinnenschifffahrtsstraßenund KüstengewässerInternational gültigBinnenschifffahrtsstraßenund KüstengewässerBinnenschifffahrtsstraßenund deutscheKüstengewässerSportboote mitBinnenschifffahrtsfunk, UKW-Seefunk ohne GMDSS-BerechtigungSportboote mitBinnenschifffahrtsfunk, KurzundGrenzwelle-Seefunk ohneGMDSS-BerechtigungSportboote mitBinnenschifffahrtsfunk, KurzundGrenzwelle-Seefunk mitUKW Seefunk mit GMDSS-BerechtigungSportboote mitBinnenschifffahrtsfunk, KurzundGrenzwelle-Seefunk,UKW Seefunk mit GMDSS-BerechtigungSportboote mitBinnenschifffahrtsfunk,deutsche UKW-Küstenfunkstellen mitGMDSS-BerechtigungDeutsche Post, späterRegulierungsbehörde fürTelekommunikation undPost (RegTP)Deutsche Post, späterRegTPDeutsche Post, späterRegTPDeutsche Post, späterRegTPDeutsche Post, späterRegTP3.3 Ausbildungswege zum FunkzeugnisDie meisten Sportbootführerscheinschulen bieten die Ausbildung zum Erwerb einesSprechfunkzeugnisses an. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischenTeil. Inhaber des LRC oder des SRC können durch eine Ergänzungsprüfung die Berechtigung zurTeilnahme am Binnenschifffahrtsfunk (UBI) erwerben. Um sich das Wissen zu den Funkzeugnissenanzueignen und insbesondere auch erste Geräte- und Sprechfunk-Erfahrung zu sammeln, empfiehltsich unbedingt der Besuch einer kompetenten Ausbildungsstätte. Vergleichen Sie bei der Wahleiner Ausbildungsstätte die jeweiligen Angebote in Ihrer Region. Achten Sie darauf, dass dieSeite 14

Schule auch mit entsprechender Hard- und Software sowie Schulungsräumen ausgestattet ist undein funkerfahrener Ausbilder zur Verfügung steht. Von Eintages- oder Wochenend-Crashkursenraten wir dringend ab. Auch hier gilt: Übung macht den Meister!3.4 Zuständige Institutionen für PrüfungenDie beauftragten Verbände Deutscher Motoryachtverband e. V. (DMYV) und DeutscherSeglerverband e. V. (DSV) sind für die Ausstellung und Prüfung der Funkzeugnisse UBI, SRC undLRC zuständig. Die beiden Verbände bedienen sich bei der Zulassung zur Prüfung und derenDurchführung ihrer gemeinsamen Prüfungsausschüsse für Funkbetriebszeugnisse, die in Berlin, amBodensee, in Bremen, Duisburg, Hamburg, Leer, Leipzig, Nürnberg, Rostock, und Wiesbadeneingerichtet sind.3.5 Reform der Funkzeugnisse 2011 und RYA-SRCErleichterung bei der Prüfung durch die Reform der Fragenkataloge: Das Bundesministeriumfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die Fragenkataloge im Funkzeugnisbereichreformiert. Zum 1.1.2011 treten die Neuerungen in Kraft. Für das SRC und LRC erfolgt dieUmstellung vom herkömmlichen Frage- und Antwortsystem auf das Multiple Choice Verfahren, beidem die korrekte Antwort nur noch angekreuzt werden muss. Ausgedehnte schriftlicheBeantwortungen sind dann hinfällig.Auch der Fragenkatalog für die Anpassungsprüfung zum SRC für Inhaber nicht allgemeinanerkannter ausländischer Funkbetriebszeugnisse (wie z.B. das SRC der Royal YachtingAssociation – RYA) wurde erstellt und tritt bereits im Laufe des Jahres 2010 in Kraft. DieseErgänzungsprüfung umfasst 37 Prüfungsfragen in der Theorie. Der praktische Teil bleibt unberührt.• Anmeldung der Funkanlage bei der BundesnetzagenturDas Betreiben einer See- oder Binnenfunkanlage setzt grundsätzlich die Anmeldung bei derBundesnetzagentur voraus. Ohne Genehmigung darf keine Funkanlage betrieben werden. DieFrequenzzuteilungsurkunde wird auf Antrag erteilt. Der Antragsteller muss nicht im Besitz einesSprechfunkzeugnisses sein.Generell stellt sich bei der Frequenzzuteilung die Frage, ob es sich bei Sportbooten umfunkausrüstungspflichtige Schiffe handelt, die am GMDSS teilnehmen und somit dem SOLAS-Übereinkommen (Safety Of Life At Sea) unterliegen oder nicht funkausrüstungspflichtige Schiffe.Für rein privat genutzte Sportboote (keine Charterboote!) ist der „Antrag auf Frequenzzuteilung fürdas Betreiben einer Funkstelle auf einem nicht funkausrüstungspflichtigen Schiff“ auszufüllen. DieLänge des Bootes ist in diesem Fall nicht relevant.Hinweis: Nach Erteilung der Urkunde muss die vergebene MMSI- oder ATIS-Nummer in dasFunkgerät einprogrammiert werden. Vorsicht ist bei der Eingabe dieser Zahlenfolge geboten, da beifalscher Vorgehensweise das Gerät ausgebaut und vom Hersteller wieder in den ursprünglichenZustand zurückgesetzt werden muss! Die Beantragung der Frequenzzuteilungsurkunde für denBinnen- und Seebereich erfolgt bei der:BundesnetzagenturAußenstelle HamburgSachsenstr. 12 + 1420097 HamburgTel.: 040 23655-0Fax: 040 23655-182www.bundesnetzagentur.deseefunk@bnetza.deSeite 15

Schule auch mit entsprechender Hard- <strong>und</strong> Software sowie Schulungsräumen ausgestattet ist <strong>und</strong>ein funkerfahrener Ausbilder zur Verfügung steht. Von Eintages- oder Wochenend-Crashkursenraten wir dringend ab. Auch hier gilt: Übung macht den Meister!3.4 Zuständige Institutionen für PrüfungenDie beauftragten Verbände Deutscher Motoryachtverband e. V. (DMYV) <strong>und</strong> DeutscherSeglerverband e. V. (DSV) sind für die Ausstellung <strong>und</strong> Prüfung der <strong>Funkzeugnisse</strong> UBI, SRC <strong>und</strong>LRC zuständig. Die beiden Verbände bedienen sich bei der Zulassung zur Prüfung <strong>und</strong> derenDurchführung ihrer gemeinsamen Prüfungsausschüsse für Funkbetriebszeugnisse, die in Berlin, amBodensee, in Bremen, Duisburg, Hamburg, Leer, Leipzig, Nürnberg, Rostock, <strong>und</strong> Wiesbadeneingerichtet sind.3.5 Reform der <strong>Funkzeugnisse</strong> 2<strong>01</strong>1 <strong>und</strong> RYA-SRCErleichterung bei der Prüfung durch die Reform der Fragenkataloge: Das B<strong>und</strong>esministeriumfür Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung (BMVBS) hat die Fragenkataloge im Funkzeugnisbereichreformiert. Zum 1.1.2<strong>01</strong>1 treten die Neuerungen in Kraft. Für das SRC <strong>und</strong> LRC erfolgt dieUmstellung vom herkömmlichen Frage- <strong>und</strong> Antwortsystem auf das Multiple Choice Verfahren, beidem die korrekte Antwort nur noch angekreuzt werden muss. Ausgedehnte schriftlicheBeantwortungen sind dann hinfällig.Auch der Fragenkatalog für die Anpassungsprüfung zum SRC für Inhaber nicht allgemeinanerkannter ausländischer Funkbetriebszeugnisse (wie z.B. das SRC der Royal YachtingAssociation – RYA) wurde erstellt <strong>und</strong> tritt bereits im Laufe des Jahres 2<strong>01</strong>0 in Kraft. DieseErgänzungsprüfung umfasst 37 Prüfungsfragen in der Theorie. Der praktische Teil bleibt unberührt.• Anmeldung der Funkanlage bei der B<strong>und</strong>esnetzagenturDas Betreiben einer See- oder Binnenfunkanlage setzt gr<strong>und</strong>sätzlich die Anmeldung bei derB<strong>und</strong>esnetzagentur voraus. Ohne Genehmigung darf keine Funkanlage betrieben werden. DieFrequenzzuteilungsurk<strong>und</strong>e wird auf Antrag erteilt. Der Antragsteller muss nicht im Besitz einesSprechfunkzeugnisses sein.Generell stellt sich bei der Frequenzzuteilung die Frage, ob es sich bei Sportbooten umfunkausrüstungspflichtige Schiffe handelt, die am GMDSS teilnehmen <strong>und</strong> somit dem SOLAS-Übereinkommen (Safety Of Life At Sea) unterliegen oder nicht funkausrüstungspflichtige Schiffe.Für rein privat genutzte Sportboote (keine Charterboote!) ist der „Antrag auf Frequenzzuteilung fürdas Betreiben einer Funkstelle auf einem nicht funkausrüstungspflichtigen Schiff“ auszufüllen. DieLänge des Bootes ist in diesem Fall nicht relevant.Hinweis: Nach Erteilung der Urk<strong>und</strong>e muss die vergebene MMSI- oder ATIS-Nummer in dasFunkgerät einprogrammiert werden. Vorsicht ist bei der Eingabe dieser Zahlenfolge geboten, da beifalscher Vorgehensweise das Gerät ausgebaut <strong>und</strong> vom Hersteller wieder in den ursprünglichenZustand zurückgesetzt werden muss! Die Beantragung der Frequenzzuteilungsurk<strong>und</strong>e für denBinnen- <strong>und</strong> Seebereich erfolgt bei der:B<strong>und</strong>esnetzagenturAußenstelle HamburgSachsenstr. 12 + 1420097 HamburgTel.: 040 23655-0Fax: 040 23655-182www.b<strong>und</strong>esnetzagentur.deseefunk@bnetza.deSeite 15

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