Informationsblatt der Gemeinde - Sulzfeld
Informationsblatt der Gemeinde - Sulzfeld
Informationsblatt der Gemeinde - Sulzfeld
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auszug aus <strong>der</strong><br />
Plakatierungsverordnung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Höchheim<br />
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst-<br />
und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in <strong>der</strong> Öffentlichkeit nur an den hierfür<br />
von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Höchheim zum Anschlag bestimmten und in <strong>der</strong> Anlage<br />
aufgeführten Plakatsäulen und -stän<strong>der</strong>n, Anschlagtafeln und Schaukästen<br />
angebracht werden.<br />
Diese Anschläge dürfen nur mit Reißnägeln befestigt werden und sind<br />
innerhalb einer Woche nach dem Ende des Ereignisses zu entfernen<br />
Anschläge in <strong>der</strong> Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel o<strong>der</strong> Tafeln, die an unbeweglichen<br />
Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten usw.<br />
o<strong>der</strong> an beweglichen Gegenständen wie Stän<strong>der</strong>n angebracht werden, wenn die<br />
Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge<br />
- insbeson<strong>der</strong>e vom öffentlichen Verkehrsraum - aus<br />
wahrgenommen werden können.<br />
Verantwortlich für die Beachtung dieser Vorschrift sind alle Personen, die<br />
diese öffentlichen Anschläge anbringen o<strong>der</strong> anbringen lassen, sowie die<br />
Eigentümer o<strong>der</strong> die sonstigen Nutzungsberechtigten <strong>der</strong> für die Anschläge<br />
benutzten Grundstücke, Flächen o<strong>der</strong> Gegenstände.<br />
(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,<br />
wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. öffentliche Anschläge außerhalb <strong>der</strong> zugelassenen Flächen anbringt<br />
o<strong>der</strong> anbringen lässt,<br />
2. Anschläge nicht mit Reißnägeln, son<strong>der</strong>n mit Heftklammern o.ä.<br />
an den zugelassenen Flächen befestigt o<strong>der</strong> befestigen lässt,<br />
3. Anschläge o<strong>der</strong> bewegliche Plakatstän<strong>der</strong> nicht innerhalb <strong>der</strong> in<br />
dieser Verordnung festgelegten Fristen (§ 1, § 3 Abs. 3 und 4)<br />
entfernt.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können mit Geldbuße<br />
bis zu 1.000 € (§ 17 OWiG) geahndet werden.<br />
PS: Einige Sulzfel<strong>der</strong> Vereinsvorsitzende wurden bereits durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> Höchheim wegen o.g. Ordnungswidrigkeiten gebührenpflichtig<br />
verwarnt. Das muss nicht sein !!!