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Informationsblatt der Gemeinde - Sulzfeld

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Auszug aus <strong>der</strong><br />

Plakatierungsverordnung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Höchheim<br />

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst-<br />

und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in <strong>der</strong> Öffentlichkeit nur an den hierfür<br />

von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Höchheim zum Anschlag bestimmten und in <strong>der</strong> Anlage<br />

aufgeführten Plakatsäulen und -stän<strong>der</strong>n, Anschlagtafeln und Schaukästen<br />

angebracht werden.<br />

Diese Anschläge dürfen nur mit Reißnägeln befestigt werden und sind<br />

innerhalb einer Woche nach dem Ende des Ereignisses zu entfernen<br />

Anschläge in <strong>der</strong> Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel o<strong>der</strong> Tafeln, die an unbeweglichen<br />

Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten usw.<br />

o<strong>der</strong> an beweglichen Gegenständen wie Stän<strong>der</strong>n angebracht werden, wenn die<br />

Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge<br />

- insbeson<strong>der</strong>e vom öffentlichen Verkehrsraum - aus<br />

wahrgenommen werden können.<br />

Verantwortlich für die Beachtung dieser Vorschrift sind alle Personen, die<br />

diese öffentlichen Anschläge anbringen o<strong>der</strong> anbringen lassen, sowie die<br />

Eigentümer o<strong>der</strong> die sonstigen Nutzungsberechtigten <strong>der</strong> für die Anschläge<br />

benutzten Grundstücke, Flächen o<strong>der</strong> Gegenstände.<br />

(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. öffentliche Anschläge außerhalb <strong>der</strong> zugelassenen Flächen anbringt<br />

o<strong>der</strong> anbringen lässt,<br />

2. Anschläge nicht mit Reißnägeln, son<strong>der</strong>n mit Heftklammern o.ä.<br />

an den zugelassenen Flächen befestigt o<strong>der</strong> befestigen lässt,<br />

3. Anschläge o<strong>der</strong> bewegliche Plakatstän<strong>der</strong> nicht innerhalb <strong>der</strong> in<br />

dieser Verordnung festgelegten Fristen (§ 1, § 3 Abs. 3 und 4)<br />

entfernt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können mit Geldbuße<br />

bis zu 1.000 € (§ 17 OWiG) geahndet werden.<br />

PS: Einige Sulzfel<strong>der</strong> Vereinsvorsitzende wurden bereits durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> Höchheim wegen o.g. Ordnungswidrigkeiten gebührenpflichtig<br />

verwarnt. Das muss nicht sein !!!

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