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Genehmigungsbescheid - Umweltbundesamt

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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNGGruppe Raumordnung, Umwelt und VerkehrAbteilung Umwelt- und Energierecht3109 St. Pölten, Landhausplatz 1Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109RENERGIE - ImWind Projektentwicklungs GmbH& Co KGvertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbHz.H. Herrn Dr.Christian SchmelzTuchlauben 171010 WienBeilagen E-Mail: post.ru4@noel.gv.at - Telefax 02742/9005/15280RU4-U-604/029-2012Internet: http://www.noe.gv.at DVR: 0059986Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005(0 27 42) 9005- Bezug BearbeiterIn Durchwahl DatumMag. Paul Sekyra 15206 04. September 2012BetrifftRENERGIE – ImWind Projektentwicklung GmbH & Co KG; Windpark Ladendorf; Antraggemäß § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000Bescheid


InhaltsverzeichnisSpruch ................................................................................................... 8I Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000(UVP-G 2000) ..................................................................................................... 8I.1 Eisenbahnrechtlicher Konsens ........................................................................ 9I.2 Forstrechtlicher Konsens ................................................................................. 9I.2.1 Dauernde Rodungen im Gesamtausmaß von 500 m² .................................... 9I.2.1.1 Rodungszweck ................................................................................................ 9I.2.2 Ersatzaufforstungen im Gesamtausmaß von 1500 m² ................................. 10I.3 Wasserrechtlicher Konsens ........................................................................... 10I.3.1 Gewässerquerungen ....................................................................................... 10I.3.2 Querungen der Abwasserleitung ................................................................... 10I.4 Auflagen/Maßnahmen ..................................................................................... 11I.4.1 Abwassertechnik ............................................................................................. 11I.4.2 Bautechnik ....................................................................................................... 11I.4.3 Elektrotechnik ................................................................................................. 13I.4.4 Forst- und Jagdwirtschaft .............................................................................. 18I.4.5 Geohydrologie ................................................................................................. 19I.4.6 Lärmschutz ...................................................................................................... 19I.4.7 Landschaftsbild/Raumordnung: .................................................................... 21I.4.8 Landwirtschaft ................................................................................................. 21I.4.9 Luftfahrt ........................................................................................................... 22I.4.10 Luftreinhaltetechnik ...................................................................................... 25I.4.11 Maschinenbautechnik ................................................................................... 25I.4.12 Naturschutz/Ornithologie ............................................................................. 28Seite 2 von 129


I.5 Befristungen gemäß § 17 Abs 6 UVP-G 2000 ................................................ 28I.5.1 Bauvollendung ................................................................................................ 28I.5.2 Rodungen ........................................................................................................ 29I.5.2.1 Dauernde Rodungen ..................................................................................... 29I.5.2.2 Ersatzaufforstungen ...................................................................................... 29I.6 Vorhabensbeschreibung ................................................................................ 29I.6.1 Zweck des Vorhabens .................................................................................... 29I.6.2 Allgemeine Daten ............................................................................................ 30I.6.3 Antragsteller .................................................................................................... 30I.6.4 Umfang des Vorhabens .................................................................................. 30I.6.5 Vorhabensgrenze ............................................................................................ 30I.6.6 Lage des Vorhabens ....................................................................................... 31I.6.6.1 Allgemeines .................................................................................................. 31I.6.6.2 Lageplan Übersicht ....................................................................................... 31I.6.6.3 Lageplan Detail (nicht maßstäblich) .............................................................. 32I.6.7 Planliche Darstellung der Windkraftanalge .................................................. 33I.6.8 Betroffene Grundstücke ................................................................................. 34I.6.8.1 Betroffene Grundstücke - Fundamente ......................................................... 34I.6.8.2 Betroffene Grundstücke - Rotorblattüberstreichungen .................................. 35I.6.8.3 Betroffene Grundstücke - Anrainer: .............................................................. 35I.6.9 Flächenwidmung ............................................................................................. 39I.6.10 Lage außerhalb von Schutzgebieten und „Ausschlussflächen“ .............. 39I.6.11 Lage in Relation zu Siedlungen und Wohnbauland ................................... 41I.6.12 Bestehende, angrenzende Windparks im relevanten Umfeld ................... 41I.6.13 Querungen ..................................................................................................... 41I.6.13.1 Gewässerquerungen ..................................................................................... 41I.6.13.2 Querungen von Wasserleitungen .................................................................. 42I.6.13.3 Querung der Eisenbahnlinie ......................................................................... 42I.6.13.4 Eisenbahnlinie Baustellen-Eisenbahnkreuzung ............................................ 42I.6.13.5 Querung von anderen Einbauten .................................................................. 43Seite 3 von 129


I.6.14 Kenndaten des Vorhabens ........................................................................... 43I.6.15 Umfang des Vorhabens ................................................................................ 43I.6.16 Vorhabensgrenze .......................................................................................... 44I.6.17 Anlagenbeschreibung .................................................................................. 44I.6.17.1 Allgemeine Beschreibung ............................................................................. 44I.6.17.2 Technischen Daten der Anlage ..................................................................... 44I.6.17.3 Rotor und Blattverstellung ............................................................................. 45I.6.17.4 Antriebstrang mit Generator .......................................................................... 45I.6.17.5 Turm ............................................................................................................. 45I.6.17.6 Fundament .................................................................................................... 45I.6.17.7 Überwachung ................................................................................................ 46I.6.18 Standorteignung und Abstände der Anlagen ............................................. 46I.6.19 Elektrische Anbindung ................................................................................. 46I.6.20 Äußerer und innerer Blitzschutz .................................................................. 46I.6.21 Rodungsflächen ............................................................................................ 46I.6.22 Kenndaten Trafo- und Schaltstation ........................................................... 47I.6.22.1 Ausführung der elektrischen Anlagen ........................................................... 47I.6.22.2 Brandschutztechnische Abtrennung ............................................................. 47I.6.23 Flucht- und Rettungswege ........................................................................... 47I.6.24 Luftfahrt-Sicherheit ....................................................................................... 48I.6.24.1 Nachtkennzeichnung .................................................................................... 48I.6.24.2 Tageskennzeichnung .................................................................................... 48I.6.25 Sicherheit bei Eisansatz ............................................................................... 48I.6.26 Beschreibung der Betriebsphase ................................................................ 49I.6.27 Anlagen und Einrichtungen außerhalb der Vorhabensgrenzen................ 50I.6.28 Beschreibung der Bauphase ....................................................................... 50I.6.28.1 Montageplätze und Anlagenzufahrten .......................................................... 50I.6.28.2 Arbeitszeiten ................................................................................................. 51I.6.28.3 Errichtungsphase .......................................................................................... 51I.6.28.4 Zeitplan ......................................................................................................... 52Seite 4 von 129


Rechtsgrundlagen ............................................................................... 53Begründung ......................................................................................... 541 Verfahrensverlauf ............................................................................................ 542 Einwendungen/Stellungnahmen .................................................................... 553 Öffentliche mündliche Verhandlung .............................................................. 584 Erhobene Beweise .......................................................................................... 584.1 Teilgutachten/Zusammenfassende Bewertung derUmweltauswirkungen ..................................................................................... 584.2 Öffentliche mündliche Verhandlung .............................................................. 625 Entscheidungsrelevante Sachverhalt ........................................................... 635.1 Allgemeine Feststellungen ............................................................................. 635.2 Ergänzende Feststellungen ............................................................................ 636 Beweiswürdigung ........................................................................................... 646.1 Allgemeine Ausführungen .............................................................................. 646.2 Teilgutachten/zusammenfassende Bewertung derUmweltauswirkungen ..................................................................................... 646.3 Öffentliche mündliche Verhandlung .............................................................. 666.3.1 Allgemeine Ausführungen .............................................................................. 666.3.2 Zur Rechtzeitigkeit der Verhandlungsverständigung .................................. 666.3.3 Zur Verhandlung im Großverfahren nach den §§ 44a ff AVG ...................... 676.3.4 Zur Frage der Verhandlungsleitung .............................................................. 706.3.5 Zur Protokollierung ......................................................................................... 726.3.6 Zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten .......................................................... 74Seite 5 von 129


6.3.7 Zusammenfassung ......................................................................................... 766.4 Gutachten Eisfall-Risiko - Ao Univ - Prof Dr Kromp .................................... 777 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen ................................................ 787.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ........................................ 787.2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 ........................ 787.3 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 ................................................................. 867.4 Eisenbahngesetz 1957 - EisbG ...................................................................... 907.4.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV ........................................ 917.5 Forstgesetz 1975 ............................................................................................. 937.6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ................................................................... 957.7 Luftfahrtgesetz – LFG ..................................................................................... 967.8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ........................................................................... 977.9 NÖ BAUORDNUNG 1996................................................................................. 997.10 NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976) ................................ 1008 Subsumption ................................................................................................. 1008.1 UVP-Pflicht ..................................................................................................... 1008.2 Materienrechtliche Genehmigungspflichten ............................................... 1009 Rechtliche Würdigung .................................................................................. 1019.1 Allgemeine Ausführungen ............................................................................ 1019.2 Umweltverträglichkeit des Vorhabens ........................................................ 1019.3 Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit ............................................... 1029.4 Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G 2000 .............................................. 105Seite 6 von 129


9.5 Varianten/Alternativen/Unterbleiben des Vorhabens ................................. 1079.6 Abgrenzung Beurteilungsrahmen - Genehmigungsumfang ..................... 1089.7 Bedarf ............................................................................................................. 1099.8 Öffentliche Interessen................................................................................... 1109.8.1 Allgemeine Ausführungen zum Vorliegen öffentlicher Interessen ........... 1109.8.2 Öffentliche Interessen nach Forstgesetz 1975 ........................................... 1109.9 Gesundheitliche Gefährdung und unzumutbare Belästigungen durchImmissionen .................................................................................................. 1129.10 Störfälle .......................................................................................................... 1149.11 Eigentumsgefährdung .................................................................................. 1189.12 Wertminderung von Liegenschaften ........................................................... 1199.13 Volksbefragung ............................................................................................. 1249.14 Beurteilung von wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ................ 1209.15 Standorteignung/konzentration ................................................................... 1219.16 „Kumulative Betrachtung“ ........................................................................... 1229.17 Zu den weiteren Einwendungen .................................................................. 1239.18 Befristung ...................................................................................................... 1279.19 Zusammenfassung ....................................................................................... 128Rechtsmittelbelehrung ..................................................................... 129Seite 7 von 129


Die NÖ Landesregierung hat über den Antrag der RENERGIE – ImWind ProjektentwicklungGmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH,Dr. Christian Schmelz, vom 28. Juli 2011 auf Erteilung einer Genehmigung für dieErrichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark Ladendorf“ gemäß § 5 und§ 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000 und unter Anwendungder für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungenwie folgt entschieden:SpruchI Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000(UVP-G 2000)Der RENERGIE – ImWind Projektentwicklung GmbH & Co KG, vertreten durch dieSchönherr Rechtsanwälte GmbH, Dr. Christian Schmelz, wird nach Durchführungdes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung undzum Betrieb des Vorhabens „Windpark Ladendorf“ nämlich zur Errichtung und zumBetrieb von 6 Windkraftanlagen vom Anlagentyp Enercon E 101 mit einer Nabenhöhevon 135 m, einer Gesamthöhe von 186 m, einer Nennleistung von 3 MW, somiteiner Leistung des Windparkes von insgesamt 18 MW, inklusive aller damit im Zusammenhangstehenden Begleitmaßnahmen in der Marktgemeinde Ladendorf erteilt.Das Vorhaben ist entsprechend der Vorhabensbeschreibung (Pkt. I.6) sowie denProjektunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind, zu errichten und zubetreiben.Die unten angeführten Auflagen (Pkt. I.4) sind bei Errichtung und Betrieb des Vorhabenseinzuhalten.Soweit die Zustimmung Dritter für das Vorhaben notwendig ist, wird die Genehmigungunter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt.Die Genehmigung wird entsprechend den mitanzuwendenden materienrechtlichenGenehmigungsvoraussetzungen wie folgt konkretisiert:Seite 8 von 129


I.1 Eisenbahnrechtlicher KonsensFür die Querung der Bahnstrecke Wien Süd - Laa an der Thaya der ÖBB imkm 45,588 werden für eine provisorische Eisenbahnkreuzung gemäß § 10 Eisenbahnkreuzungsverordnung2012 folgende Sicherungen festgelegt.Die Eisenbahnkreuzung ist durch eine versperrbare Schrankenanlage zu sichern.Die Schließung der provisorischen Überfahrt erfolgt durch mechanische Schrankenanlagenlinks und rechts der Bahn. Die Schrankenanlage ist in der Regel geschlossenzu halten.Die Überfahrten müssen unter Aufsicht und Anweisung eines Mitarbeiters der ÖBB-Infrastruktur oder einer qualifizierten Person erfolgen. Sind die Überfahrten abgeschlossensind die Zufahrten wieder zu schließen.(Hinweis:Der provisorische Eisenbahnübergang soll weiters rechts und links der Bahn durchdie Verkehrszeichen gemäß § 52a StVO „FAHRVERBOT“ ausgenommen Baustellenfahrzeugegesichert werden. Diesbezüglich wäre bei der zuständigen Behördegemäß StVO eine entsprechende Verordnung zu erwirken.)I.2 Forstrechtlicher KonsensI.2.1 Dauernde Rodungen im Gesamtausmaß von 500 m²Die dauernde Rodung wird entsprechend der in der Vorhabensbeschreibung angeführtenFlächenbilanz (Pkt. I.6.21) genehmigt.I.2.1.1 RodungszweckDie dauernde Rodung ist an den Zweck der ausschließlichen Verwendung der in derVorhabensbeschreibung angeführten Flächen zur Verwirklichung des beantragtenRodungszweckes, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb des beantragten Vorhabens„Windpark Ladendorf“ gebunden.Seite 9 von 129


I.2.2 Ersatzaufforstungen im Gesamtausmaß von 1500 m²In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodendenWaldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis vonmindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sindzumindest 1500 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodeflächen (vorzugsweiseauf dem Grundstück Nummer 2578 und direkt angrenzend an den Linienwaldim Osten und Südwesten der WEA Nummer 4.) umzusetzen.I.3 Wasserrechtlicher KonsensDie Querungen nachstehender Gewässer und Wasserleitung wird genehmigt:I.3.1 GewässerquerungenName des GewässersLage (Gst. Nr. in KG15025 Ladendorf)QuerungNeubauer Bach Brücke bei Gst. 2321und 2359Errichtung der Zuwegung mitVerrohrung und Überplattungüber einen Bereich von rund65 m LängeNeubauer Bach Brücke bei Gst. 2374 Kabelquerung in Verrohrung unterdem Bach in etwa 4,0 bis4,5 m TiefeZufluss Fuchslöcher -Neubauer BachAuf Gst. 2620 beiBrücke Gst. 2622/2und 2599/2I.3.2 Querungen der AbwasserleitungAbwassertransportkanalQuerung Datenleiter durch EinpflügenGemeindeabwasserverbandTaschlbachEnergiekabelquerung auf Gst.2374, KG 15025 LadendorfSeite 10 von 129


I.4 Auflagen/MaßnahmenI.4.1 AbwassertechnikI.4.1.1 Abwässer jeglicher Art (z.B. Abwässer für Reinigungszwecke) sind in Behälternzu sammeln und im Rahmen des Konsenses einer Kläranlage geordnet überden Zulauf oder über eine Übernahmestation einer Kläranlage zu entsorgen.I.4.2 BautechnikI.4.2.1 Die Ausführung der Fundierung ist zu dokumentieren. Je nach Gründungsartsind eine Bodenbeschau, Abnahmen von eventuellen Bodenverbesserungen, eventuellLastversuche, dynamische Pfahl-Integritätsmessungen usw. durchzuführen. DieProtokolle und Dokumentationen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.I.4.2.2 Vor dem Betonieren der Fundamente ist die plan- und fachgerechte Verlegungder Bewehrung von einer fachlich qualifizierten Person abzunehmen (Bewehrungsabnahme)und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Die Abnahmeprotokolleoder eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Bewehrung sind zur Einsichtnahmedurch die Behörde bereitzuhalten.I.4.2.3 Der Beton für die Fundamente ist nach den einschlägigen ÖNORMEN herzustellen.Weiters ist eine normgemäße Qualitätsprüfung (Identitätsprüfung) gemäßÖNORM B 4710-1 durchzuführen. Entsprechende Nachweise über die Herstellungbzw. Herkunft des Betons sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.I.4.2.4 Die Stahlbetonfertigteile des Turmes sind gemäß Spannanleitung zu verspannenund die Fugen sind ordnungsgemäß zu verpressen. Die Spannprotokollesind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.I.4.2.5 Die Türme der Windkraftanlagen einschließlich der Schraubverbindungenund der Betonfertigteilverbindungen sind nach Fertigstellung durch einen hiezu befugtenFachmann abzunehmen. Die plan- und fachgerechte Herstellung ist in einemAbnahmeprotokoll zu bestätigen. Das Abnahmeprotokoll oder eine Abnahmebestätigungist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.Seite 11 von 129


I.4.2.6 In allen Bereichen, die auch ohne Rettungsgeschirr begangen werden (Turmfuß),sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,0 Meter und mit zumindesteiner Brustwehr und einer Mittelwehr herzustellen.I.4.2.7 Oberhalb der Brandschutzdecke ist im Turm ein zusätzlicher Handmelder(Brandmelder) in Griffhöhe zu installieren, bei dessen Betätigung sich die Brandschutzklappenund die Brandschutzjalousie automatisch schließen.I.4.2.8 Die Brandschutzklappen und Brandschutzjalousien sind in die Brandschutzdeckegemäß den Herstellerangaben fachgerecht einzubauen. Hierüber ist eine Bestätigungder einbauenden Firma auszustellen. Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahmedurch die Behörde bereitzuhalten.I.4.2.9 Sämtliche Kabeldurchführungen durch die Brandschutzdecke über dem Traforaumsind mit geeigneten Materialien auf einen Feuerwiderstand von mindestensEI 60 abzuschotten. Hierüber ist eine Bestätigung der einbauenden Firma auszustellen.Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.I.4.2.10 Die Stahlträger der Brandschutzdecke sind mit Verkleidungen oder Beschichtungenin der Feuerwiderstandsklassifizierung von mindestens EI 60 zu versehen.Hierüber ist eine Bestätigung der ausführenden Firma auszustellen. Diese Bestätigungist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.I.4.2.11 Für die erste Löschhilfe sind Feuerlöscher folgender Typen und mit folgendenInhalten bereitzuhalten:in der Gondel:1 Stück mind. K2im Mastfuß oder im Service-PKW1 Stück mind. K5 oder mind. P4Die Feuerlöscher sind sicher aufzuhängen oder aufzustellen und alle zwei Jahre bzw.nach jedem Gebrauch nachweislich zu überprüfen.I.4.2.12 Die Anlagen sind zu nummerieren bzw. zu bezeichnen. Die Nummern bzw.Bezeichnungen sind für das Servicepersonal gut sichtbar dauerhaft anzubringen.I.4.2.13 Für den gesamten Windpark ist ein Notfallplan (Brandschutzplan, Rettungsplan,Sicherheitsplan, Fluchtwegplan) zu erstellen. Dieser Plan hat zumindest folgendeszu beinhalten:Seite 12 von 129


- Ausschnitt aus der ÖK 1:50.000, mit zumindest folgendem Inhalt:Windkraftanlagen mit Nummerierungbenachbarte Windkraftanlagen und Windparks- Zufahrtswege für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ab den umliegenden Hauptverkehrs-straßen- Anweisungen für die Feuerwehr bei möglichen Brandereignissen (Brand in derGondel, Trafobrand, usw.)- Fluchtmöglichkeiten aus der Windkraftanlage, Leitern, Stiegen, usw.- Rettungsmöglichkeiten von Personen aus der Windkraftanlage- Lage und Art der Feuerlöscher- Koordinaten der einzelnen Anlagen. WGS84-Koordinaten, ev. auch Gauß-Krüger-Koordinaten- Verantwortliche Personen mit Telefonnummern, Telefonnummern von Rettungund FeuerwehrDieser Plan kann auch gleichzeitig Sicherheitsplan mit den dort zusätzlich notwendigenEintragungen sein.In jeder Windkraftanlage ist jeweils ein Exemplar des Planes aufzubewahren.Ein weiteres Exemplar ist nachweislich der örtlich zuständigen Feuerwehr zu übermitteln.I.4.3 ElektrotechnikI.4.3.1 Für die gesamten gegenständlichen elektrischen Anlagen ist eine Anlagendokumentationzu erstellen und zur Einsichtnahme bereit zu halten. In dieser müssenauch alle in den nachfolgenden Auflagen geforderten Dokumentationen enthaltensein.I.4.3.2 Weiters ist ein Anlagenbuch im Sinne der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 anzulegen.In diesem muss der Anlagenverantwortliche für die elektrischen Anlagen gemäßSeite 13 von 129


ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 schriftlich festgehalten sein und sind auch sämtliche Prüfungenim Zuge der Inbetriebnahme der Anlage, die wiederkehrenden Überprüfungenund die entsprechend den Anforderungen des Herstellers durchzuführenden Wartungsarbeitenim Anlagenbuch zu dokumentieren. Das Anlagenbuch muss stets aufaktuellem Stand gehalten werden.I.4.3.3 Die Regelungen zum sicheren Betrieb der Anlagen, insbesondere im SinnederÖVE/ÖNORM EN 50110-1, sind in einem Betriebsbuch zusammenzufassen. In diesemsind auch aufgetretene Schäden sowie außergewöhnliche Ereignisse an denelektrischen Anlagen (z.B. festgestellte Blitzeinschläge) samt deren vermuteten oderfestgestellten Ursachen mit Name und Funktion sowie fachlicher Eignung der Person,welche die Eintragungen vornimmt, schriftlich festzuhalten. Dieses Betriebsbuch,das auch Bestandteil des Anlagenbuches sein kann, ist zur EinsichtnahmeaufzubewahrenI.4.3.4 Die Einhaltung der unter Punkt 6 der „gutachterlichen Stellungnahme für eineTypenprüfung der elektrischen Anlage für die Windenergieanlage E-101“ enthaltenenAuflagen ist durch eine fachlich geeignete Person gemäß § 12 ETG zu bestätigenund zu dokumentieren.I.4.3.5 Die Einhaltung der „Technischen und Organisatorischen Regeln“ (TOR) derEnergie-Control Austria für den Parallelbetrieb der Erzeugungsanlagen mit dem Verteilernetzder EVN Netz GmbH ist durch den Hersteller der Windenergieanlagen zubestätigen und zu dokumentieren. Die ordnungsgemäße Einstellung der Netzentkupplungs-Einrichtungenist nachzuweisenI.4.3.6 Vom Anlagenverantwortlichen - bis zur Inbetriebnahme der Anlagen kanndies der Hersteller sein - ist zu prüfen und im Anlagenbuch zu vermerken, ob alle inden elektrotechnischen Auflagen geforderten Nachweise vollständig vorhanden sindund die Auflagen des <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es erfüllt sind. Sämtliche Bestätigungen,Befunde bzw. Nachweise zur Auflagenerfüllung müssen mit einem eindeutigenBezug auf den Bewilligungsbescheid versehen sein.Seite 14 von 129


I.4.3.7 Die Einhaltung der Anforderungen 1 bis 5 im Beiblatt zur Konformitätserklärunggemäß HD 637 S1 (Bezeichnung „Hinweise für Kunden und externe Planer vonWindparkprojekten“) ist zu dokumentieren.I.4.3.8 Die Ermittlung des erforderlichen Performance Levels für die funktionale Sicherheitund die Gewährleistung dieses Levels ist zusätzlich zu den Angaben in denProjektsunterlagen zumindest für folgende Einrichtungen zu belegen:a) Eiserkennung mit den zugehörigen Schutzfunktionen (Alarm, Warnleuchten +Stillsetzung der Anlagen)b) Schutzfunktionen des Trafos (Öldruck, Ölniveau, Öltemperatur, Überstrom- undKurzschlussschutz)I.4.3.9 Die ordnungsgemäße Ausführung folgender Einrichtungen ist vom Herstellerausdrücklich zu bestätigen sowie die entsprechende Ausführung und Funktion imZuge der Inbetriebsetzung zu dokumentieren:a) Sicherheitssysteme der E 101 (NOT-AUS/ NOT-HALT, Hauptschalter, Notverstellungdurch Überdrehzahlschalter, Notabschaltung bei NOT-AUS, Notbremsungbei NOT-HALT, Sicherheits- und Schutzfunktionen).b) Funktionale Sicherheit der Schutzfunktionen des Trafos (Öldruck, Ölniveau,Öltemperatur, Überstrom- und Kurzschlussschutz)c) Funktionale Sicherheit der der Eiserkennung mit den zugehörigen Schutzfunktionen(Alarm, Warnleuchten + Stillsetzung der Anlagen)d) USV- bzw. Akkuversorgungen, insbesondere für die „Anlagenbefeuerung“, dieNotbeleuchtung, die Fernschaltung des Mittelspannungstrafos, die Notversorgungder Blattverstellsysteme, die Anlagensteuerung und die Fernüberwachung.e) Projektsgemäße Ausführung und Funktion der Notbeleuchtung im gesamtenTurm und in der Gondel jeder Windenergieanlagef) Gewährleistung der Störlichtbogensicherheit für die Hochspannungsanlagen(Vorlage der zugehörigen Prüfbescheinigung für die verwendete Schaltanlage undBestätigung, dass die Aufstell- und Einbaubedingungen in der gegenständlichen An-Seite 15 von 129


lage den Anforderungen der Prüfbescheinigung bzw. der geprüften Anordnung entsprechen).g) Projektsgemäße Ausführung der Hochspannungsanlagen in Übereinstimmungmit den Forderungen der ÖVE/ÖNORM E 8383 (insbesondere Berührungsschutz,Breite und Höhe der Bediengänge und Fluchtwege).h) Nachweis der ausreichenden Belüftung der Trafoaufstellungsplätze zur Abfuhrder entstehenden Abwärme der Trafos und Leistungsschränke.i) Ausreichende Dimensionierung und Dichtheit der Auffangwanne für das gesamteÖlvolumen des Trafos.j) Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag sowohl für dieHochspannungsanlagen gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383 als auch für die Niederspannungsanlagengemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1.k) Projektsgemäße Ausführung des äußeren und inneren Blitzschutzes (Einhaltungder Anforderungen an Blitzschutzklasse LPL 1).l) Ausreichende Erdung der Anlagen für die elektrischen Schutzmaßnahmen sowieÜberspannungsschutz und Blitzschutz, mit Angaben über die Art der Erdungsanlagenund den messtechnisch ermittelten Erdübergangswiderstand.m) Einbau von Überspannungsableitern im windpark-internen 20 kV-Netz.n) Vollständige Beschriftung der elektrischen Anlagen in Übereinstimmung mit denPlänen, insbesondere aller Schalt- , Verteil- und Leistungsschränke, Schalteinrichtungenund Leitungsabgänge.I.4.3.10 Die ordnungsgemäße Ausführung und Einstellung der Schutzeinrichtungen inden gg. 20 kV Netzabzweigen (Kurzschluss-Schutz, Überstromschutz, Erdschlussabschaltung,etc.) ist im Einvernehmen mit dem Verteilernetzbetreiber zu kontrollierenund durch eine fachlich geeignete Person gemäß §12 ETG zu dokumentieren.Ebenso ist der Nachweis der Kurzschluss-Festigkeit der Hochspannungsschaltanlagenzu erbringen. Weiters ist festzuhalten, wer für den Betrieb, die Einstellung undWartung dieser Schutzeinrichtungen verantwortlich ist und welche fachliche Ausbildungdie verantwortliche Person aufweist.Seite 16 von 129


I.4.3.11 Die Windkraftanlagen sind als abgeschlossene elektrische Betriebsstättenentsprechend der ÖVE/ÖNORM EN 50110 zu betreiben, versperrt zu halten und darfein Betreten der Anlagen nur hiezu befugten Personen (Fachleuten oder mit den Gefahrender elektrischen Anlage vertrauten Personen) ermöglicht werden.I.4.3.12 Die Zugangstüren zu den Windkraftanlagen müssen den Zutritt Unbefugterverhindern, von innen aber jederzeit ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein. Anden Zugangstüren zu den Windenergieanlagen sind Hochspannungswarnschilder,Hinweise auf die elektrische Betriebsstätte und das Zutrittsverbot für Unbefugte anzubringen.I.4.3.13 In den Windenergieanlagen sind jeweils die 5 Sicherheitsregeln nach Ö-VE/ÖNORM EN 50110-1 und die Anleitungen nach ÖVE/ÖNORM E 8351 (Erste Hilfebei Unfällen durch Elektrizität) anzubringen. Außerdem sind bei den HochspannungsschaltanlagenÜbersichtsschaltbilder aufzulegen, die möglichst das gesamte20 kV-Windparknetz zumindest aber auch die jeweils angrenzenden 20 kV-Schaltanlagen der Windkraftanlagen und die Überspannungsschutzeinrichtungendarstellen.I.4.3.14 Im Hochspannungsnetz des Windparks müssen entsprechende Überspannungsschutzeinrichtungeninstalliert sein, welche in den Übersichtsschaltbildern darzustellenund auch vor Ort durch entsprechende Beschriftungen an den Schaltfeldernerkenntlich zu machen sind.I.4.3.15 Vor Durchführung von Grab- oder Kabelverlegungsarbeiten ist das Einvernehmenmit den Betreibern der im Trassenbereich vorhandenen Einbauten hinsichtlichder Abstände und allenfalls erforderlicher Schutzmaßnahmen herzustellen.I.4.3.16 Die Kabelverlegung hat entsprechend den Bestimmungen der ÖVE L 20,Ausgabe 1998-06 zu erfolgen, wobei die im Projekt angeführten Verlegungstiefen zubeachten sind. Diesbezüglich ist eine Bestätigung der ausführenden Fachfirma oderjener fachkundigen Person, die die Verlegungsarbeiten überwacht hat, vorzulegenI.4.3.17 Die genaue Lage der in der Erde verlegten Kabel ist im Bezug zu Fixpunktenbzw. mittels Koordinaten ein zu messen und in Ausführungsplänen zu dokumentieren.Diese Pläne sind für spätere Einsichtnahme bereitzuhalten.Seite 17 von 129


I.4.3.18 Die im Betrieb der Anlagen tatsächlich auftretenden elektrischen Feldstärkenund magnetischen Flussdichten sind sowohl innerhalb als auch im unmittelbaren Bereichaußerhalb der Windenergieanlagen beim Turmfuß zu messen. Die Messungmuss entweder bei Volllast der Anlagen erfolgen oder im Fall einer Messung bei Teillastdie Auslastung dokumentieren und die Messwerte auf Volllast umrechnen. Weitersist zu dokumentieren, welche Maßnahmen (technisch und organisatorisch) erforderlichwaren, um die Einhaltung der in der ÖVE/ÖNORM E 8850 geforderten maximalzulässigen Werte zu gewährleisten.I.4.3.19 Für allfällige Stromversorgungsaggregate, die während der Bauphase eingesetztwerden, ist durch eine im Sinne des §12 ETG fachlich geeignete Person zu dokumentieren,dass diese Aggregate den SNT-Vorschriften entsprechen, bestimmungsgemäßverwendet werden und mit ordnungsgemäß funktionierenden Schutzmaßnahmengegen elektrischen Schlag ausgestattet sind.I.4.3.20 Der Betreiber der elektrischen Anlagen (Windkraftanlagen, Erdungen, Kabelleitungen,Schalteinrichtungen) hat für die Betreuung, Wartung und Instandhaltungeine fachlich geeignete Person im Sinne des Elektrotechnikgesetzes (ETG) bzw.gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 heranzuziehen. Diese Person muss inklusiver ihrerfachlichen Eignung im Anlagenbuch aktuell und schriftlich festgehalten sein. FürArbeiten an der Hochspannungsanlage, wie z.B. Behebung von Störungen, dürfennur hiezu befugte Fachleute im Sinne des ETG herangezogen werden.I.4.3.21 Die elektrischen Anlagen sind entsprechend den Angaben des Herstellers zuwarten und wiederkehrend zu überprüfen. Jedenfalls ist eine wiederkehrende Überprüfungder gesamten elektrischen Anlagen längstens alle 5 Jahre – im Sinne derderzeit geltenden Elektroschutzverordnung ESV 2012 - durch eine fachkundige undhiezu befugte Person vornehmen zu lassen und zu dokumentieren.I.4.4 Forst- und JagdwirtschaftI.4.4.1 Für die Aufforstung (im Pflanzverband 1,5m x 1m) ist mindestens 2-jährigverschultes Pflanzgut folgender Arten zu verwenden: 30% Eiche, 20% Hainbuche, je10% Winterlinde, Wildkirsche, Elsbeere, Speierling und Spitzahorn. Die Ersatzaufforstungsflächensind bis zur Sicherung der Kultur mittels eines hasendichten Wildschutzzaungeflechtszu schützen und erforderlichenfalls nachzubessern.Seite 18 von 129


I.4.5 GeohydrologieI.4.5.1 Die Ergebnisse der „Hauptuntersuchung“ der Untergrundeigenschaften derStandorte der Windkraftanlagen sind in Berichtsform den Ausführungsunterlagen anzuschließen.I.4.5.2 Die Bohrpfähle sind so herzustellen, dass nach Abschluss der Arbeiten allenfallsangebohrte Grundwasserhorizonte so abgedichtet sind, dass ein Grundwasseraustrittoder ein Grundwasseraustausch zwischen verschiedenen Horizonten nichtmöglich ist. Diese Maßnahmen sind von einem Fachkundigen zu dokumentieren undzu evaluieren, und die Dokumentation und Schlussfolgerungen sind in Berichtsformden Ausführungsunterlagen anzuschließen.I.4.5.3 Zur Reinigung der Rotorblätter und Turmteile vom Transportschmutz (Staub,Blätter, und dergleichen) darf nur Trinkwasser ohne Zusatz von Reinigungsmittelverwendet werden.I.4.6 LärmschutzI.4.6.1 Bautätigkeiten und Transporte - ausgenommen genehmigte Schwertransporteund lärmarme Montagearbeiten - dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenüberhaupt nicht, werktags (Montag bis Freitag) nur in der Zeit von 06:00 bis 19:00Uhr und samstags nur in der Zeit von 06:00 bis 14:00 Uhr durchgeführt werden.Lärmarme Montagearbeiten wie Turbinenaufbau und Turbineninnenausbau dürfenauch nachts an jeweils zwei Standorten durchgeführt werden, sofern der Schallleistungspegelje Standort LW,A,r = 115 dB (inkl. 5-dB-Anpassungswert) nicht überschreitet.Die max. Schallleistung für Pegelspitzen darf LW,A,max = 125 dB nichtüberschreiten.I.4.6.2 In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Verkehrswegehandelt, für die erforderlichen Lkw-Transporte so zu wählen, dass zu dennächstgelegenen, bestehenden Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m eingehaltenwird.I.4.6.3 Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mitdem Baustellenbetrieb dem Stand der Technik entsprechend lärmarme Geräte verwendetwerden. Die Grenzwerte der 249. Verordnung (BGBl. II Nr. 249/2001 i.d.F.Seite 19 von 129


Nr. 347/2006) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionenvon zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sindfür alle verwendeten Maschinen und Geräte einzuhalten.I.4.6.4 Vor Beginn der Bautätigkeiten ist für alle eingesetzten Baugeräte anhand der„Stammblätter“ der Geräte nachzuweisen, dass deren Schallleistungspegel dieGrenzwerte der 249. Verordnung gemäß Auflage 3 bzw. der Grenzwerte gemäß Auflage1 unterschreiten bzw. einhalten. Sollten für einzelne Baugeräte keine Stammblätterbzw. keine messtechnischen Nachweise vorliegen, so sind diese Baugerätevor Ort messtechnisch zu überprüfen (z.B. Messung gemäß ÖNORM S 5004 beiVollbetrieb in definiertem Abstand) und sind die Schallleistungspegel je Quelle unterBerücksichtigung der Einsatzzeiten zu ermitteln. Als eingehalten gelten die Grenzwerte,wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über demGrenzwert gemäß Auflage 1) bzw. über dem Grenzwert der Verordnung gemäß Auflage3) liegt. Die Nachweise sind unverzüglich der UVP-Behörde zu übermitteln.I.4.6.5 Die Einhaltung der Geräuschemission einer Windenergieanlage Enercon E-101 ist durch einen messtechnischen Nachweis zu belegen und ist der Nachweis derBehörde vor Inbetriebnahme der Anlagen des Windparks Ladendorf zu übermitteln.Sollte ein messtechnischer Nachweis einer dazu befugten Stelle vor Inbetriebnahmenicht vorliegen, so ist die Geräuschemission einer Windenergieanlage Enercon E-101 des gegenständlichen Windparks Ladendorf gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einenallgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnischbinnen 3 Monaten überprüfen zu lassen und ist der Prüfbericht unverzüglich derUVP-Behörde vorzulegen. Sollten die in der UVE zugrunde gelegten Emissionenüberschritten werden, so sind entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmenzu setzen (z.B. schalloptimierter Betrieb von Anlagen) und ist die Einhaltung der projektiertenEmissionen unverzüglich durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechnikeroder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigennachweisen zu lassen. Der schriftliche Nachweis ist der Behörde unverzüglichvorzulegen.I.4.6.6 Vor Beginn der Bauarbeiten „Szenario Datenverlegung“ am Ortsrand von Ladendorf,sind die nächstgelegenen Anrainer im Umkreis von 100 m zur Baustellenachweislich über Beginn und voraussichtliches Ende der Bautätigkeiten zu informie-Seite 20 von 129


en. Weiters ist die betroffene Bevölkerung über Maßnahmen zum Selbstschutz wieSchließen der Fenster, Lüften über die abgewandte Gebäudeseite, temporäre Verlegungder Schlafstelle z. B. bei Schichtarbeit etc. nachweislich zu informieren.I.4.7 Landschaftsbild/Raumordnung:I.4.7.1 Werbeaufschriften oder ähnlich auffällige Farbmuster an Masten und Rotorblätternsind zu unterlassen, sofern diese nicht durch andere Auflagen vorgeschriebensind.I.4.7.2 Rechtzeitig vor Baubeginn ist die genaue Lage sämtlicher betroffener Sachgüterin Kooperation mit den Betreibern/Eigentümern zu bestimmen. Um Schäden anSachgütern oder Gefährdungen zu vermeiden, sind rechtzeitig vor Baubeginn mitden betroffenen Betreibern/Eigentümern geeignete Maßnahmen festzulegen bzw.Vereinbarungen zu treffen. Sämtliche auftretende Schäden an Sachgütern sind durchden Projektwerber nach dem Verursacherprinzip zu beheben / abzugelten.I.4.7.3 Die temporäre Verlegung des Radweges Nr. 7 in der Bauphase ist mit derGemeinde Ladendorf abzustimmen.I.4.8 LandwirtschaftI.4.8.1 Vor Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen für die Errichtungbzw. die Adaptierung von Wegen sowie für die Errichtung der WEA ist das Einverständnismit den jeweiligen Grundeigentümern und Bewirtschaftern herzustellen.I.4.8.2 Da während der Bauphase landwirtschaftliche Flächen vorübergehend nichtlandwirtschaftlich genutzt werden können und hinsichtlich der Flächen Auswirkungenauf Leistungsabgeltungen und Förderungen (z. B. ÖPUL Maßnahmen) gegeben seinkönnen, ist bereits vor Baubeginn das Einvernehmen mit den Bewirtschaftern der jeweiligenGrundflächen sowie mit der zuständigen Bezirksbauernkammer herzustellen.I.4.8.3 Die Zufahrtsverhältnisse sind für die Bewirtschaftung aufrecht zu erhalten.Sollte kurzfristig eine Aufrechterhaltung der Zufahrt nicht möglich sein, ist zuvor dasEinvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern herzustellen.Seite 21 von 129


I.4.8.4 Bewirtschaftungserschwernisse bei der Ernte bzw. der Bearbeitung derlandwirtschaftlichen Flächen während der Bauphase sind zu dokumentieren und gegebenenfallsfinanziell abzugelten.I.4.8.5 Sollte während des Baus, der Betriebsphase und im Zuge des Abbaus derAnlagen eine Kontaminierung des Bodens oder des Pflanzenbestandes auftreten,sind diese Vorfälle ebenfalls zu dokumentieren sowie örtlich zuzuordnen. Das kontaminierteMaterial muss entsprechend entsorgt werden. Der Boden ist durch gleichwertigesMaterial zu ersetzen. Der Ertragsausfall ist finanziell abzugelten.I.4.8.6 Die Baumaßnahmen, die Kabelverlegungen, die Rekultivierungsmaßnahmeneinschließlich Bodenlockerung und Rückbaumaßnahmen bei Wegverbreiterungenetc. haben bei entsprechend trockenen Witterungsverhältnissen zu erfolgen.I.4.8.7 Nach Fertigstellung des Wegenetzes bzw. nach Abschluss der Bauarbeitenhat eine entsprechende Vermarkung bzw. erforderlichenfalls Vermessung zu erfolgen.Das Wegenetz ist während der Betriebsphase für den landwirtschaftlichen Verkehrbenutzbar zu erhalten. Die ordnungsgemäße Übergabe des Wegenetzes ist (zBdurch die Vorlage der diesbezüglichen Einverständniserklärungen aller betroffenenGrundeigentümer sowie der Eigentümer der Wege) zu bestätigen.I.4.8.8 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist für die allenfalls beanspruchten landwirtschaftlichenNutzflächen die ordnungsgemäße Übergabe (zB durch die Vorlage vonvon den Grundeigentümern unterfertigten Rekultivierungs- bzw. Übernahmebestätigungen)nachzuweisen.I.4.8.9 Im Falle der Entfernung der WEA sind die Fundamente und sämtliche für dieErrichtung und den Betrieb der WEA erfolgten Grundinanspruchnahmen landwirtschaftlicherFlächen zumindest bis zu einer Tiefe von 1m entsprechend den in denFinanzbodenschätzungskarten ausgewiesenen Verhältnissen zu rekultivieren und dieRückwidmungen auf Grünland Landwirtschaft zu veranlassen.I.4.9 LuftfahrtI.4.9.1 NachtkennzeichnungI.4.9.1.1 Als Nachtkennzeichnung ist auf allen Windkraftanlagen das Gefahrenfeuer„Feuer W rot“ einzusetzen.Seite 22 von 129


I.4.9.1.2 Diese Feuer sind am konstruktionsmäßig höchsten Punkt der Türme(Gondel) zu errichten. Bei der Verwendung von konventionellen Leuchtmittel (z.B.Glühbirnen) sind die Feuer als Zwillingsleuchten auszuführen. Beim Einsatz von LEDreicht die einfache Ausführung.a) Konventionelle Leuchtmittel:Bei Ausfall eines Leuchtmittels muss die automatische Aktivierung des Leuchtenzwillingsgewährleistet sein.I.4.9.1.3 LED: Bei Ausfall von mehr als 25% der Leuchtdioden (LEDs) ist das Systemauszutauschen. Der Umfang des Ausfalls kann durch Messung der Stromstärkeermittelt werdenI.4.9.1.4 Die Feuer sind mit einer Ausfallsicherung bei Stromunterbrechungen zuversehen.I.4.9.1.5 Die Feuer müssen eine Betriebslichtstärke von mindestens 100 cd und einephotometrische Lichtstärke von mindestens 170 cd aufweisen.I.4.9.1.6 Die Feuer sind getaktet zu betreiben: 1s hell - 0,5s dunkel - 1s hell - 1,5sdunkel.I.4.9.1.7 Die Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer des projektierten WindparksLadendorf sind auf GPS-Basis zu synchronisieren sowie mit den benachbartenWindkraftanlagen nach Maßgabe der Möglichkeiten abzustimmen.I.4.9.1.8 Die Abstrahlungswinkel sind gem. ICAO-Annex 14, Chap. 6 oder Zivilflugplatzverordnung(ZFV 1972) § 93 Abs. (1) anzuwenden.I.4.9.1.9 Die Feuer sind bei einer Unterschreitung einer Tageshelligkeit von 100 Luxzu aktivieren.I.4.9.1.10 Die tatsächlichen Lichtstärken sowie die fachgerechte Montage derFeuer und der Ausfallsicherung sind von einem dafür autorisierten Unternehmen o-der vom Hersteller der Befeuerungsanlagen zu bestätigen.I.4.9.2 TagesmarkierungSeite 23 von 129


I.4.9.2.1 An allen Windkraftanlagen sind die äußeren Hälften jedes Rotorblattesrundum mit einer Tagesmarkierung zu versehen.I.4.9.2.2 Die Höhe der Farbfelder an den Windkraftanlagen der Type ENERCON E-101 - (Rotor Ø 101 m) muss 5 Meter betragen, wobei von der Rotorblattspitze beginnenddas erste Farbfeld rot auszuführen ist.I.4.9.2.3 Die Anzahl der Farbfelder wird mit 5 Stück festgelegtI.4.9.2.4 Die Farbwerte für den Warnanstrich betragen:WEISS: RAL 9010ROT:RAL 3000 oderRAL 3020I.4.9.2.5 Die Tagesmarkierungselemente (Farbfelder) sind vom Betreiber in einemIntervall von einem Jahr augenscheinlich auf ihre Farbdichte zu überprüfen. Bei einemdeutlich erkennbaren Abweichen von den vorgeschriebenen Farbwerten, z.B.Ausbleichen durch UV-Bestrahlung, ist eine Messung der Farbdichte erforderlich.Liegen die Farbwerte außerhalb der definierten Farbwerte gem. Farbschema der CIE(Internationale Beleuchtungskommission), veröffentlicht im ICAO Annex 14 (sieheAnlage 3), ist der konsensgemäße Zustand wieder herzustellen.Sonstige AuflagenI.4.9.3 In der Errichtungsphase des Windparks ist ab Erreichen einer Bauhöhe von100 Meter über Grund am höchsten Punkt der jeweiligen Windkraftanlage ein provisorischesHindernisfeuer anzubringen.Das Hindernisfeuer muss als rotes, im Erhebungswinkel von 10° über der Horizontalenrundum sichtbares, Dauerlicht mit einer Lichtstärke von 70 cd ausgeführt werdenund beim Unterschreiten der Tageshelligkeit von 100 Lux aktiviert werden.Ein 24-stündiger Dauerbetrieb ist zulässig.I.4.9.4 Am Kran (Autokran) muss ab Erreichen einer Höhe von 100 Meter überGrund ein Hindernisfeuer (wie in Auflage I.4.9.1 beschrieben) am höchstmöglichenPunkt errichtet und betrieben werden.Seite 24 von 129


I.4.9.5 Zwei bis vier Wochen vor Baubeginn ist dieser ebenso die Fertigstellung desWindparks, dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierechtund der Austro Control GmbH zu melden.I.4.9.6 Die Fertigstellung des Windpark Ladendorf ist neben sonstiger Meldungsverpflichtungendem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierechtund der Austro Control GmbH (Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH)schriftlich mitzuteilen.Die Fertigstellungsmeldung hat unter Anschluss eines Vermessungsprotokolls, erstelltvon einem hiezu Befugten, zu erfolgen.Auf die EU-Verordnung Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegungder qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationenfür den einheitlichen Luftraum wird verwiesen.I.4.10 LuftreinhaltetechnikI.4.10.1 Die nicht befestigten Flächen bzw. Transportwege auf der Baustelle sindwährend der Bauarbeiten bei Bedarf durch Bewässerung staubfrei zu halten.I.4.10.2 Lagerstätten mit Schüttgütern sind ebenfalls durch Befeuchtung staubfrei zuhalten.I.4.11 MaschinenbautechnikI.4.11.1 Folgende Bestätigungen sind für die Windkraftanlagen vorzulegen:a) Konformitätserklärung entsprechend MSV (CE Kennzeichnung)b) Konformitätsbescheinigung für die Übereinstimmung der Anlagen mit der typengeprüftenAnlagec) Herstellerbescheinigung für die Rotorblätter; (Konformität zur Typenprüfung derRotorblätter)d) Inbetriebnahmeprotokoll mit einer Bestätigung, dass die Auflagen in den gutachtlichenStellungnahmen erfüllt sind. Weiters sind alle für den sicheren Betrieb derAnlage erforderlichen Daten (Einstellwerte) anzuführen.Seite 25 von 129


Es ist von der Herstellerfirma zu bestätigen, dass die Erprobung ohne Beanstandungabgeschlossen wurde. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist auch dem Betreiber zusammenmit dem Wartungspflichtenbuch sowie einer Betriebsanleitung auszuhändigen.Im geforderten Inbetriebnahmeprotokoll ist anzugeben, dass selbst bei Ausfall allerversorgungstechnischen Einrichtungen die Anlage zuverlässig abgebremst und dieRotorflügel festgehalten werden. Die diesbezügliche gewählte Maßnahme ist zu beschreiben.I.4.11.2 Sämtliche sicherheitsrelevanten Anlagenteile sind wirksam gegen Korrosion(Stahlteile) bzw. Verwitterung (Beton) zu schützen.I.4.11.3 Die Anlagen sind mit Schildern zu versehen, welche das unbefugte Betretenbzw. Besteigen untersagen. Weiters sind die Türme gegen unbefugte Besteigungabzusichern (versperrbare Einstiegstüre).I.4.11.4 In den Gondeln sind durch entsprechende Hinweisschilder für das Wartungspersonalauf den Gebrauch der Arretierung für den Rotor aufmerksam zu machen.I.4.11.5 Zur Erhaltung des betriebssicheren Anlagenzustandes ist der Betrieb der Anlagennur unter Wartung durch eine fachlich geeignete Firma zulässig. Für dieseWartungsaufgaben sind Wartungsverträge abzuschließen. Rechtzeitig vor Ablauf einesWartungsvertrages ist dieser zu verlängern, oder mit einer ebenfalls fachlich geeignetenFirma (hinsichtlich der fachlichen Eignung muss die Zustimmung von derHerstellerfirma bestehen) ein neuer Wartungsvertrag abzuschließen.Die Wartungsverträge sind zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.I.4.11.6 Die Wartung und Instandhaltung der Windkraftanlagen hat entsprechend derWartungsrichtlinien der Herstellerfirma und den Anforderungen der Typenprüfungenzu erfolgen.I.4.11.7 Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie eventuelle Betriebsstörungensind aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch dieBehörde bei den Anlagen aufzubewahren.I.4.11.8 Die Bedienung der Anlagen darf nur durch entsprechend unterwiesene Personenerfolgen. Die Betriebsanleitung, in welcher auch Hinweise über Verhaltens-Seite 26 von 129


maßnahmen bei gefährlichen Betriebszuständen aufzunehmen sind, sind bei den Anlagenaufzubewahren, ebenso für jede Anlage ein Servicebuch. In diese Servicebüchersind jene Personen oder Firmen einzutragen, die zu Eingriffen an der Anlageberechtigt und entsprechend unterwiesen sind.I.4.11.9 Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist nicht zulässig und sind daher dieWindkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme darf erstnach Kontrolle auf Eisfreiheit durch eine entsprechend unterwiesene Person (Mühlenwart)erfolgen.I.4.11.10 Der Aufstieg in die Kanzeln darf nur von schwindelfreien und gesundenPersonen erfolgen Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten muss eine Begleitpersonanwesend sein, die im Gefahrenfalle Hilfe holen kann. Während des Ab- und Aufstiegessind die Sicherheitseinrichtungen zu verwenden. Vor jeder Benützung derSteigschutzeinrichtung ist der ordnungsgemäße Zustand (eventuelle Beschädigungen,Justierung, Funktion des Fallstops u. dgl.) zu kontrollieren.I.4.11.11 Die Steigschutzeinrichtungen und die zugehörigen persönlichen Schutzeinrichtungen(Aufstiegsgurte) sind zumindest einmal jährlich durch eine befugte Personeiner Prüfung auf Eignung und zulässigen Verschleiß zu unterziehen.I.4.11.12 Da entsprechend dem Stand der Technik die Lebensdauer für Windkraftanlagenmit ca. 20 Jahren angegeben wird, ist nach Ablauf dieser Nutzungsdauer beieiner Weiterbenützung eine eingehende Untersuchung hinsichtlich Materialermüdungan allen sicherheitstechnisch relevanten Teilen durchzuführen. Als Prüfinstitutionenfür diese Untersuchungen sind akkreditierte Prüfanstalten heranzuziehen.Der Weiterbetrieb der Anlagen ist der Behörde unter Vorlage eines positiven Untersuchungsbefundesanzuzeigen.I.4.11.13 Im Zuge der Inbetriebnahme ist mit den örtl. Feuerwehr und Rettung eineÜbung hinsichtlich „Rettung Verunglückter“, „Verhalten bei Unfällen und Brand“ unddie „Benutzung von Sicherheitseinrichtungen“ durchzuführen. Im Zuge dieser Übungsind der Bedarf und die Bereitstellung von eventuell erforderlichen Schutzeinrichtungen,wie z.B. Aufstiegsgurte abzuklären. Entsprechende Aufzeichnungen sind bei derAnlage zur Einsichtnahme bereitzuhalten.Seite 27 von 129


I.4.11.14 Entsprechend dem Gutachten des Hr. Prof. Dr. Kromp ist mit Eisabfallweitenvon „Gesamthöhe der WKA plus 20% der WKA“ zu rechnen. An allen Wegen imBereich von 220 m um die WEA s sind daher Hinweisschilder aufzustellen. Auf diesenSchildern ist auf die Gefährdung durch Eisabfall bei der Benützung der Wege indiesem Bereich während des Stillstandes der Anlage infolge Vereisung hinzuweisen.Der Stillstand der Anlage infolge Vereisung ist dem Benützer mittels Blinkleuchtebeim Hinweisschild kund zu tun.I.4.11.15 Die mechanische Aufstiegshilfe ist vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfungunterziehen zu lassen und infolge jährlich wiederkehrend überprüfen zu lassen.Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbüchern festzuhalten.I.4.12 Naturschutz/OrnithologieI.4.12.1 Es sind Bracheflächen im Gesamtausmaß von mindestens 3 ha als Nahrungsfläche,möglichst in einem Stück, als Nahrungsraum für Vögel, die vom Waldher das Ackerland als Nahrungsraum aufsuchen oder derartige Ressourcen amDurchzug nutzen, anzulegen.I.4.12.2 Die Brachefläche(n) soll(en) möglichst abseits der bestehenden Windparksund möglichst nahe am Waldrand des Linienwaldes liegen.I.4.12.3 Die Verfügbarkeit der Brachefläche(n) ist spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahmedes Vorhabens der Behörde und dem Gutachter nachzuweisen.I.4.12.4 Die Verfügbarkeit der Brachefläche(n) und ihre Eignung als Nahrungsraumfür Vögel sind in fachlichem Bericht (Fotodokumentation) jährlich zu dokumentieren.I.5 Befristungen gemäß § 17 Abs 6 UVP-G 2000Sämtliche Fristen für das Vorhaben werden gemäß § 17 Abs 6 UVP-G 2000 festgelegt.I.5.1 BauvollendungAls Bauvollendungsfrist wird der31. Juli 2017Seite 28 von 129


estimmt.I.5.2 RodungenI.5.2.1 Dauernde RodungenDer Rodungszweck der dauernden Rodungen ist bis spätestens31. Juli 2017zu realisieren, anderenfalls erlischt die Rodungsbewilligung.I.5.2.2 ErsatzaufforstungenDie Ersatzaufforstungen sind bis31. Juli 2017zu realisieren(HinweisDie Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/dieProjektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablaufder Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofesoder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantragesgehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrensgemäß § 18b UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändertwerden.)I.6 VorhabensbeschreibungI.6.1 Zweck des VorhabensI.6.1.1 Die gegenständlichen Windkraftanlagen dienen zur Erzeugung von elektrischerEnergie. Gemäß den Ertragsdaten von bestehenden Windparks sowie der errechnetenLeistungskurve der zu errichtenden Anlagen ist mit einem jährlichen Ertragvon ca. 8.000.000 kWh pro Anlage, insgesamt daher mit ca. 48.000 MWh/Jahr zurechnen.Seite 29 von 129


I.6.2 Allgemeine DatenProjektname:Windpark LadendorfBundesland:NiederösterreichVerwaltungsbezirk:MistelbachGemeinde:LadendorfKatastralgemeinde:LadendorfProjektgröße:18 MWAnzahl der Windkraftanlagen: 6Anlagentyp:Enercon E 101 mit 3 MW und 135 mNabenhöheI.6.3 AntragstellerRENERGIE – ImWind Projektentwicklungs GmbH & Co KGFriedrich – Wilhelm – Raiffeisen – Platz 11020 WienI.6.4 Umfang des VorhabensI.6.4.1 Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und Betrieb von 6Windkraftanlagen (WKA). Es sind hierbei Anlagen des Typs Enercon E 101 mit 101m Rotordurchmesser und 135 m Nabenhöhe geplant. Die Nennleistung beträgt 3 MWje Anlage, das Windparkprojekt hat in Summe eine Leistung von 18 MW.I.6.4.2 Die von den WKA erzeugte elektrische Energie wird mit Hilfe von Transformatorenim Turminneren der Anlagen auf 20 kV transformiert. Ebenso im Turm befindensich die Mittelspanungsschaltanlagen, von denen die Anlagen untereinanderdurch 20 kV Erdkabel verbunden und an die Übergabestation der EVN Netz GmbHam Gst. 2002 der KG Ladendorf (neben Anlage LD 6) angeschlossen werden.I.6.5 VorhabensgrenzeI.6.5.1 Die Grenze des gegenständlichen Vorhabens (im Sinne des UVP-G 2000)stellen die Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel in derÜbergabestation der EVN Netz GmbH dar. Die Kabelendverschlüsse sind noch Teildes Vorhabens, alle aus Sicht des Windparks (den Kabelendverschlüssen) nachgeschaltetenEinrichtungen und Anlagen in der Übergabestation sowie weitere Anlagenund Einrichtungen der EVN Netz GmbH sind nicht Gegenstand des Vorhabens.Seite 30 von 129


I.6.6 Lage des VorhabensI.6.6.1 AllgemeinesDas Windpark Planungsgelände liegt im Bezirk Mistelbach im südlichen Bereich derMarktgemeinde Ladendorf. Es ist begrenzt:- Im Westen durch den Linienwald- Im Norden durch das Herrnleiser Gwend bzw. durch Elendsbergen- Im Osten durch die L10- Im Süden durch Linienwald bzw. durch den MitterbühelI.6.6.2 Lageplan ÜbersichtÜbersichtsplan Windpark Ladendorf (rote Punkte), bestehende Windparks Kreuzstetten(grüne Punkte) und Hipples (blaue Punkte)Seite 31 von 129


I.6.6.3 Lageplan Detail (nicht maßstäblich)Detaillageplan Windparkgebiet westlich der Bahnlinie Wien-MistelbachDetaillageplan Windparkgebiet östlich der Bahnlinie Wien-MistelbachSeite 32 von 129


I.6.7 Planliche Darstellung der WindkraftanalgeSeite 33 von 129


I.6.8 Betroffene GrundstückeMit den GrundstückseigentümerInnen wurden Verträge (Dienstbarkeits-, Gestattungs-,Options-, Pacht- oder Servituts- sowie Bestandsverträge etc.) abgeschlossen,in denen die Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagenmit allen erforderlichen Bauwerken, Leitungen und Anlagenteilen sowie für die Zufahrtzu den Anlagen, für die Kranstellflächen und/oder für die Verkabelung erteiltwird.I.6.8.1 Betroffene Grundstücke - FundamenteAnlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr EigentümerLD 1 15025 Ladendorf Ladendorf 2489Helga Frank, Hauptstraße 24,2191 PellendorfLD 215025 Ladendorf Ladendorf 245215025 Ladendorf Ladendorf 2453Karl und Teresia Zeiler,Hauptstraße 95, 2126 LadendorfAnton und Anna Flandorfer,Hauptstraße 58, 2126 LadendorfLD 3 15025 Ladendorf Ladendorf 2014LD 4 15025 Ladendorf Ladendorf 2578LD 5 15025 Ladendorf Ladendorf 2511LD 6 15025 Ladendorf Ladendorf 2002Josef und Emma Mechtler,Neubauerstraße 11, 2126 LadendorfMarktgemeinde Ladendorf,Kardinal Franz König-Straße1, 2126 LadendorfAdolf Pernold, Hauptstraße111, 2126 LadendorfJosef und Helene Feilhammer,Hauptstraße 66, 2126 Laden-Seite 34 von 129


Anlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr EigentümerdorfI.6.8.2 Betroffene Grundstücke - RotorblattüberstreichungenAnlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr EigentümerLD 3 15025 Ladendorf Ladendorf 2015LD 4 15025 Ladendorf Ladendorf 2575LD 6 15025 Ladendorf Ladendorf 2003Manfred Mechtler, Hauptstraße107, 2126 LadendorfMarktgemeinde Ladendorf,Kardinal Franz König-Straße1, 2126 LadendorfJosef und Helene Feilhammer,Hauptstraße 66, 2126LadendorfI.6.8.3 Betroffene Grundstücke - Anrainer:Anlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr Eigentümer15025 Ladendorf Ladendorf 2493Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfLD 115025 Ladendorf Ladendorf 248815025 Ladendorf Ladendorf 2486Helga Frank, Hauptstraße 24,2191 PellendorfMarktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 Ladendorf15025 Ladendorf Ladendorf 2490Karl Wegerth, Hauptstraße 113,2126 LadendorfSeite 35 von 129


Anlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr Eigentümer15025 Ladendorf Ladendorf 2451Anton und Anna Flandorfer,Hauptstraße 58, 2126 LadendorfLD 215025 Ladendorf Ladendorf 240115025 Ladendorf Ladendorf 2454Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfFranz Mechtler, Dorfstraße 42,2126 Ladendorf15025 Ladendorf Ladendorf 2444Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 Ladendorf15025 Ladendorf Ladendorf 2016Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfLD 315025 Ladendorf Ladendorf 1928Land Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung)Öffentl. Gut,Amt der NÖ Landesreg., Abt.Landesstraßenbau, Landhausplatz1, 3109 St. Pölten15025 Ladendorf Ladendorf 2013Andreas und Johanna Dersch,Hauptstraße 61, 2126 Ladendorf15025 Ladendorf Ladendorf 1972Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfLD 4 15025 Ladendorf Ladendorf 2503Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfSeite 36 von 129


Anlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr Eigentümer15025 Ladendorf Ladendorf 250815025 Ladendorf Ladendorf 257715025 Ladendorf Ladendorf 2510/215025 Ladendorf Ladendorf 257615025 Ladendorf Ladendorf 252815025 Ladendorf Ladendorf 254115025 Ladendorf Ladendorf 257415025 Ladendorf Ladendorf 257915025 Ladendorf Ladendorf 258915025 Ladendorf Ladendorf 2590Karl Wegerth, Hauptstraße 113,2126 LadendorfMarktgemeinde Ladendorf, KardinalFranz König-Straße 1, 2126LadendorfMarktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfMarktgemeinde Ladendorf, KardinalFranz König-Straße 1, 2126LadendorfLeopoldine Brunnhuber, Hauffgasse8, 1110 WienMarktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfMarktgemeinde Ladendorf, KardinalFranz König-Straße 1, 2126LadendorfMarktgemeinde Ladendorf, KardinalFranz König-Straße 1, 2126LadendorfDI Max-Eduard Huck, AmSchlossberg 1, 2126 LadendorfDI Max-Eduard Huck, AmSchlossberg 1, 2126 LadendorfSeite 37 von 129


Anlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr Eigentümer15025 Ladendorf Ladendorf 2493Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 Ladendorf15025 Ladendorf Ladendorf 2494Melanie Meißl, Hauptstraße 180,2124 Oberkreuzstetten15025 Ladendorf Ladendorf 2495Kurt Meißl, Hauptstraße 180,2124 Oberkreuzstetten15025 Ladendorf Ladendorf 2502Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 Ladendorf15025 Ladendorf Ladendorf 2509Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfLD 515025 Ladendorf Ladendorf 235915025 Ladendorf Ladendorf 2512Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfJohann und Marianne Kremser,Derschstraße 34, 2126 Ladendorf15025 Ladendorf Ladendorf 2510/2Marktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfLD 615025 Ladendorf Ladendorf 200415025 Ladendorf Ladendorf 1928Johann und Marianne Kremser,Derschstraße 34, 2126 LadendorfLand Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung)Öffentl. Gut,Amt der NÖ Landesreg., Abt.Seite 38 von 129


Anlage KG Nr KG Name Gemeinde GStNr EigentümerLandesstraßenbau, Landhausplatz1, 3109 St. Pölten15025 Ladendorf Ladendorf 1992/215025 Ladendorf Ladendorf 1972Georg Schwab, Hauptstraße 4,2125 NeubauMarktgemeinde Ladendorf (ÖffentlichesGut), Kardinal FranzKönig-Straße 1, 2126 LadendorfI.6.9 FlächenwidmungAuszug aus dem Flächenwidmungsplan und Darstellung der geplanten WindkraftanlagenI.6.10 Lage außerhalb von Schutzgebieten und „Ausschlussflächen“I.6.10.1 Die Windkraftanlagen sowie sonstige Vorhabensbestandteile befinden sichnicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten.I.6.10.2 Das FFH-Gebiet AT1206A00 „Weinviertler Klippenzone“ liegt in mehrerenTeilflächen nördlich und nordwestlich des Planungsgebietes. Der geringste AbstandSeite 39 von 129


der Natura 2000 Flächen zum Planungsgebiet beträgt rund 3,5 Kilometer. Das FFH-Gebiet ist jedoch nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen.I.6.10.3 Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet nach der VS-RL sind die TullnerfelderDonauauen in ca. 22 km Entfernung und die March-Thaya-Auen in ca. 26 kmEntfernung.I.6.10.4 Das Landschaftsschutzgebiet Leiser Berge liegt nördlich des Projektgebiets.Die geringste Entfernung zwischen Windkraftanlage und deklarierter Fläche beträgtca. 5.200 m.SchutzgebietkategorieBezeichnungdes SchutzgebietesAbstand zum WindparkLandschaftsschutzgebiet Leiser Berge ca. 5,2 kmNatura 2000 VogelschutzgebietTullnerfelder DonauauenMarch-Thaya-Auenca. 22 kmca. 26kmNatura 2000 FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone ca. 3,5kmI.6.10.5 Die Windenergieanlagen und andere Vorhabensbestandteile sind weitersnicht in wasserrechtlichen Schutzgebieten oder in wasserrechtlichen Schongebietengeplant und es bestehen keine wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen für dasSeite 40 von 129


Gebiet. Die Windenergieanlagen sind auch nicht im Bereich von Altlasten oder Verdachtsflächengeplant.I.6.11 Lage in Relation zu Siedlungen und WohnbaulandOrtschaft Gemeinde Abstandca.Widmung NächstgelegeneWKANeubau Ladendorf 1.528 m BW LD 6 1.200 mLadendorf Ladendorf 1.530 m BA-A1 LD 2 1.200 mNeubau-KreuzstettenKreuzstetten 1.815 m BW LD 6Mindestabstandlt NÖ-ROG1.200 m ohneZustimmung, daBW näher als800m an GemeindegrenzeliegtHerrnleis Ladendorf 1.912 m BA LD 1 1.200 mEggersdorf Ladendorf 2.356 m BA LD 1 1.200 mAtzelsdorf Gaweinstal 3.617 m BW LD 6I.6.12 Bestehende, angrenzende Windparks im relevanten Umfeld2.000 m, bei Zustimmung1.200mDie Windparks Kreuzstetten und Hipples werden von der Windkraft Simonsfeld AG,Simonsfeld 57a, 2115 Ernstbrunn betrieben. Die nächstgelegene Anlage des WindparksKreuzstetten ist 1,2 km von der nächstgelegenen Anlage des gegenständlichenProjekts entfernt. Darüber hinaus befinden sich innerhalb von 5 km Entfernung keineweiteren angrenzenden Windparks bzw sind keine beantragt.I.6.13 QuerungenFolgende Einrichtungen, Anlagen Dritter und Analgen werden durch das Vorhabengequert:I.6.13.1 GewässerquerungenName des GewässersLage (Gst. Nr. in KG15025 Ladendorf)QuerungNeubauer Bach Brücke bei Gst. 2321und 2359Errichtung der Zuwegung mitVerrohrung und Überplattungüber einen Bereich von rundSeite 41 von 129


65m LängeNeubauer Bach Brücke bei Gst. 2374 Kabelquerung in Verrohrung unterdem Bach in etwa 4,0 bis 4,5m TiefeZufluss Fuchslöcher -Neubauer BachAuf Gst. 2620 beiBrücke Gst. 2622/2und 2599/2I.6.13.2 Querungen von WasserleitungenAbwassertransportkanalQuerung Datenleiter durch EinpflügenGemeindeabwasserverbandTaschlbachEnergiekabelquerung auf Gst.2374, KG 15025 LadendorfI.6.13.3 Querung der EisenbahnlinieDurch das Projektgebiet führt die Eisenbahnlinie Wien SüdOst - Laa/Thaya (Strecke16). Der geplante Windpark liegt im Streckenabschnitt zwischen den Stationen Neubau-Kreuzstettenund Ladendorf. Die nächstgelegene Anlage befindet sich in 366 mEntfernung zwischen Anlagenmittelpunkt und Grundstücksgrenze der Bahntrasse.Für die Anbindung der Windkraftanlagen queren Energiekabel die Bahnlinie beikm 46,857 in einem bestehenden Tunnel. Hierfür wurde am 7. Dezember 2011 eineVereinbarung mit der ÖBB Infrastruktur AG geschlossen.I.6.13.4 Eisenbahnlinie Baustellen-EisenbahnkreuzungI.6.13.4.1 Durch das Projektgebiet führt die Eisenbahnlinie Wien SüdOst -Laa/Thaya (Strecke 16). Für die Zuwegung soll eine Baustellen-Eisenbahnkreuzungbei km 45,588 errichtet werden. Hierfür wurde zwischen Projektwerber und ÖBB InfrastrukturAG am 15. 6. 2012 eine Vereinbarung unterzeichnet.I.6.13.4.2 Die Baustellen-Eisenbahnkreuzung wird gesperrt ausgeführt und wird nurdurch eine befugte Person für jede Überfahrt geöffnet und nach der Überfahrt wiedergeschlossen und abgesperrt.Seite 42 von 129


I.6.13.4.3 Der provisorische Eisenbahnübergang wird rechts und links der Bahndurch die Verkehrszeichen §52a StVO „FAHRVERBOT“ gesichert. Die Überfahrtenmüssen unter Aufsicht und Anweisung eines Mitarbeiters der ÖBB-Infrastruktur odereiner qualifizierten Person erfolgen. Sind die Überfahren (ca. 30 Schwerlastentransportein einem Zeitraum von 6 Monaten) abgeschlossen werden die Zufahrten wiedergeschlossen. Die Schließung der provisorischen Überfahrt erfolgt durch mechanischeSchrankenanlagen links und rechts der Bahn.I.6.13.5 Querung von anderen EinbautenEinbauten Betreiber betroffen durchGasdruckleitung G00- OMV Gas GmbH001Anlage LD 3 in 211 m Entfernung,Wegeausbau fürZuwegungGasmitteldruckleitung EVN Netz GmbH Datenleiterquerung undWegeausbau für Zuwegungauf Gst. 2683, KG 15025LadendorfI.6.14 Kenndaten des VorhabensProjektname:Projektgröße:Anzahl der Windkraftanlagen: 6Anlagentyp:Bundesland:Verwaltungsbezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:I.6.15 Umfang des VorhabensWindpark Ladendorf18 MWEnercon E 101 mit 3 MW und 135 m NabenhöheNiederösterreichMistelbachLadendorfLadendorfI.6.15.1 Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und Betrieb von 6Windkraftanlagen (WKA). Es sind hierbei Anlagen des Typs Enercon E 101 mit 101m Rotordurchmesser und 135 m Nabenhöhe geplant. Die Nennleistung beträgt 3 MWje Anlage, das Windparkprojekt hat in Summe eine Leistung von 18 MW.I.6.15.2 Die von den WKA erzeugte elektrische Energie wird mit Hilfe von Transformatorenim Turminneren der Anlagen auf 20 kV transformiert. Ebenso im Turm be-Seite 43 von 129


finden sich die Mittelspanungsschaltanlagen, von denen die Anlagen untereinanderdurch 20 kV Erdkabel verbunden und an die Übergabestation der EVN Netz GmbHam Gst. 2002 der KG Ladendorf (neben Anlage LD 6) angeschlossen werden.I.6.16 VorhabensgrenzeI.6.16.1 Die Grenze des gegenständlichen Vorhabens (im Sinne des UVP-G 2000)stellen die Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel in derÜbergabestation der EVN Netz GmbH dar. Die Kabelendverschlüsse sind noch Teildes Vorhabens, alle aus Sicht des Windparks (den Kabelendverschlüssen) nachgeschaltetenEinrichtungen und Anlagen in der Übergabestation sowie weitere Anlagenund Einrichtungen der EVN Netz GmbH sind nicht Gegenstand des Vorhabens.I.6.17 AnlagenbeschreibungI.6.17.1 Allgemeine BeschreibungI.6.17.1.1 Bei der Windkraftanlage des Fabrikats ENERCON E-101 wird auf demMast jeweils die drehbare Gondel angeordnet, in welcher die Windnachführeinrichtungund der Generator untergebracht werden. Der Rotor wird 3-flügelig aus GFK miteinem Durchmesser von 101 m ausgeführt. Die Flügel werden mit aktiver Blattverstellungund mit drei unabhängigen Pitch Mechanismen (als aerodynamische HauptBremsen) ausgeführt. Die Leistungssteuerung der Anlage E 101 erfolgt durch aktiveBlattverstellung.I.6.17.1.2 Die Anlage arbeitet getriebelos. Die Kraft wird von einem zwischen Rotorund Maschinenhaus gelegenen Ringgenerator aufgenommen, die erzeugte elektrischeEnergie in der Gondel gleichgerichtet und in den Turmfuß geführt. Dort wird erin den Wechselrichterschränken zu netzkonformen Wechselstrom umgewandelt undüber die Transformatoren auf Mittelspannung transformiert.I.6.17.2 Technischen Daten der AnlageNennleistung:Rotordurchmesser:Nabenhöhe:Anlagenkonzept:3.000 kW101 m135,4 mgetriebelos, variable Drehzahl, EinzelblattverstellungSeite 44 von 129


I.6.17.3 Rotor und BlattverstellungTyp:Luvläufer mit aktiver BlattverstellungDrehrichtung:UhrzeigersinnBlattanzahl: 3Überstrichene Fläche: 8.019 m²Blattmaterial:GFK (Epoxydharz); integrierter BlitzschutzDrehzahl:variabel, 6 bis 14,5 U/minBlattverstellung:Enercon Einzelblattverstellsystem, jeRotorblatt ein autarkes Stellsystemmit zugeordneter NotversorgungI.6.17.4 Antriebstrang mit GeneratorNabe:starrHauptlager:zweireihiges Kegelrollenlager/ ZylinderrollenlagerGenerator:direktgetriebener Enercon RinggeneratorNetzeinspeisung:Vollumrichtung; Enercon WechselrichterBremssystem:drei autarke Blattverstellsysteme mitNotversorgung,Rotorhaltebremse, RotorarretierungWindnachführung:aktiv über Stellgetriebe, lastabhängigeDämpfungEinschaltwindgeschwindigkeit:2,5 m/sAbschaltwindgeschwindigkeit: Enercon Sturmregelung, 28 bis 34m/sI.6.17.5 TurmBauart:Anzahl der Sektionen:Turmlänge ab Fundament OK:Stahl-Betonfertigteilturm24 Beton, 3 Stahl133,14 mI.6.17.6 FundamentSeite 45 von 129


Flachgründung ohne Auftrieb: LD 1, LD 3, LD 6Tiefgründung: LD 2, LD 4, LD 5I.6.17.7 ÜberwachungFernüberwachung:Enercon ScadaI.6.18 Standorteignung und Abstände der AnlagenI.6.18.1 Alle 6 Anlagenstandorte sind in die DIBt Windzone II bzw. in die TurbulenzkategorieB nach IEC 61400-1 einzuordnen. Die gewählte Anlagentype, welche füreine Windzone III nach DIBt und eine Turbulenzkategorie A nach IEC 614001 ausgelegtist, ist für diese Standorte unter Berücksichtigung der Turbulenzintensitäten geeignet.I.6.19 Elektrische AnbindungI.6.19.1 Die elektrische Anbindung der Windkraftanlagen erfolgt über Mittelspannungserdkabel.Grundsätzlich wird die örtliche Verlegung möglichst auf öffentlichemGut und bei Privatgrundstücken möglichst in Wegen erfolgen. Nur in Ausnahmefällenwird auf den Grundstücken unter Ackerland, dabei aber möglichst an der Grundgrenzeverlegt. Das Windparknetz wird mit zwei Stichleitungen ausgeführt, wobei die Verbindungder Anlagen untereinander über ein 20 kV Erdkabel (Type E A2XHCJ2Y für12/20 kV) erfolgt. Dies entspricht im Normalbetrieb 2 Stichleitungen mit je 3x3MW.I.6.19.2 Der Übergabepunkt mit den erforderlichen Zähleinrichtungen wird eine Übergabestation(KG Ladendorf, GSt: 2002) nahe der WKA LD 6 sein, die von der EVNNetz GmbH errichtet wird.I.6.20 Äußerer und innerer BlitzschutzI.6.20.1 Das Erdungs- und Blitzschutzsystem sowie das Erdungskonzept liegen vor.Die detaillierte WEA-spezifische Beschreibung und Ausführung des Blitzschutzsystems(äußerer und innerer Blitzschutz) wurde im Zuge der Typenprüfung geprüft.I.6.20.2 Die WEAs entsprechen der Blitzschutzklasse LPL 1.I.6.21 RodungsflächenI.6.21.1 Für die Adaptierung der Zufahrten und den Ausbau der Güterwege im Windparkgeländeselbst müssen die Kurvenradien der Zufahrtswege an die Transportan-Seite 46 von 129


forderungen der Zulieferfirma angepasst werden. Für die auf Betriebsdauer zu erhaltendenund zu befestigenden Kurvenradien sind dauerhafte Rodungen in einem Flächenausmaßvon 500 m² notwendig.I.6.21.2 ParzellenRodung Nr. Gst. Nr. KG Nr. m² Rodung1 2360 15025 Ladendorf 1302 2575 15025 Ladendorf 370Summe 500I.6.22 Kenndaten Trafo- und SchaltstationI.6.22.1 Ausführung der elektrischen AnlagenI.6.22.1.1 Die Mittelspannungseinrichtungen (Schaltanlage, Trafo) befinden sich ineiner Einhausung im Turmfuß (eigener Brandabschnitt). Die elektrischen Anlagenwerden jedenfalls gemäß Typenprüfung ausgeführt.I.6.22.1.2 Der Bereich, in dem das E-Modul installiert ist, wird als „Mittelspannungsbereich“bezeichnet. Der Trafo dient zur Transformation der elektrischenSpannung auf Mittelspannungsniveau (20 kV). Mit der drei- oder vierfeldrigen SF6-Schaltanlage kann die WEA bei Bedarf vom Mittelspannungsnetz getrennt werden.I.6.22.2 Brandschutztechnische AbtrennungOberhalb des Mittelspannungsbereichs wird eine Decke in der FeuerwiderstandsklasseF90 eingezogen. Alle Öffnungen in der Decke (Durchstieg, Lüftung, Kabel)werden mit geprüften Elementen (Brandschutzjalousie, Kabeldurchführungen,Brandschutzklappen) in der gleichen oder nächsten besseren Widerstandsklasseausgeführt.I.6.23 Flucht- und RettungswegeI.6.23.1 Die Windkraftanlagen von Enercon verfügen über zwei Fluchtwege.I.6.23.2 Der erste Fluchtweg führt über die Leiter durch die Durchstiege an den Podestenim Turm bis in den Turmfuß und durch die Eingangstüre ins Freie. Der Lift istbei Stromausfall nicht betriebsfähig. Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt einesSeite 47 von 129


Stromausfalls Personen im Lift befinden, ist dieser mit einer mechanischen Windeausgestattet, die es erlaubt, den Lift händisch auf die nächste Plattform abzusenkenbzw anzuheben.I.6.23.3 Sollte der erste Fluchtweg innerhalb der Anlage versperrt sein (z.B. Feuer)wird der zweite Fluchtweg verwendet. Dieser führt mittels Abseilgerät durch eine Lukeim hinteren Bereich der Gondel ins Freie. Jeweils zwei Personen, die in die Anlageaufsteigen, haben eine Abseilvorrichtung mitzuführen; für zwei Personen befindetsich eine Abseilvorrichtung in der Gondel.I.6.24 Luftfahrt-SicherheitI.6.24.1 NachtkennzeichnungAls Nachtkennzeichnung ist ein Gefahrenfeuer „Feuer W - rot“ vorgesehen, welchesam konstruktionsmäßig höchsten Punkt des Mastes (am Maschinenhaus) installiertwird. Das Gefahrenfeuer wird eine Betriebslichtstärke von mindestens 100 cd undeine fotometrische Lichtstärke von mindestens 170 cd aufweisen. Die Feuer werdenbei einer Unterschreitung einer Tageshelligkeit von 30 Lux zu aktiviert und getaktetund synchronisiert betrieben: 1s hell - 0,5s dunkel - 1s hell - 1,5sBei der Installation der Flughindernisfeuer am Gondeldach wird eine Blende untenangebracht, die eine Abstrahlung der Feuer nach unten deutlich einschränkt.I.6.24.2 TageskennzeichnungZur Tageskennzeichnung der Anlagen soll bei allen Anlagen die äußere Hälfte derRotorblätter mit einem rot-weiß-roten Farbanstrich versehen werden (weiß RAL9010, rot RAL 3000), wobei von außen gesehen mit einem roten Farbfeld begonnenwird und insgesamt 5 Farbfelder angebracht werden.I.6.25 Sicherheit bei EisansatzI.6.25.1 Alle Windkraftanlagen sind mit einem Enercon-System zur Eiserkennungausgestattet.I.6.25.2 Detektiert eine Anlage Eisansatz, schaltet sie aus und der Rotor wird zumStillstand (Trudelbetrieb) gebracht, gleichzeitig ergeht an den Betreiber eine Meldung.Dieser Zustand kann nicht automatisch oder durch Fernwartung verändertSeite 48 von 129


werden, sondern muss vor Ort von Servicepersonal quittiert werden. Eine Wiederinbetriebnahmeder Anlage ist nur durch Inspektion vor Ort und bei Eisfreiheit der Rotorblättergestattet.I.6.25.3 Die Distanzen der gegenständlichen WEAs zu Straßen und Radwegen liegenüber den bisher berechneten bzw. über den erwarteten Werten für Eisfall von Windenergieanlagendieser Größenordnung.Verkehrsweg Nächstgelegene WKA AbstandL10 LD 3 ca. 220 mGemeindestraße Neubau-Kreuzstetten LD 6 ca. 1.440 mGemeindestraße Neubau LD 6 ca. 1.550 mGemeindestraße Ladendorf LD 2 ca. 1.580 mB40 LD 1 ca. 1.765 mL6 LD 6 ca. 1.845 mGemeindestraße Herrnleis LD 1 ca. 1.910 mRadweg 7LD 2ca. 330 mLD 5ca. 495 mI.6.25.4 Zur Reduktion des Risikos für Personen und Sachgüter im Gefahrenbereichum die Anlagen, werden an allen öffentlichen Wegen zumindest 220 m vor einer AnlageGefahrenhinweisschilder mit dem gut lesbaren Schriftzug „Achtung vor herabfallendenEisstücken“ aufgestellt, an denen der Stillstand der Anlage infolge Vereisungmittels Blinkleuchte beim Hinweisschild kundgemacht wird.I.6.26 Beschreibung der BetriebsphaseI.6.26.1 Die Windkraftanlagen arbeiten vollautomatisch und ihr Betrieb wird per Datenfernübertragungüberwacht, so dass sich während der Betriebsphase lediglich gelegentlichspeziell geschultes Service- und Wartungspersonal an der Betriebstätteaufhält. Die Wartung und Instandhaltung der Windkraftanlagen wird von der FirmaEnercon GmbH als Produzent der Windkraftanlagen durchgeführt. Zu diesem Zweckwurde ein Vollservicevertrag abgeschlossen, welcher durch eine Verfügbarkeitsgarantieeine schnelle Beschaffung notwendiger Ersatzteile ermöglicht. Lagerflächen fürErsatzteile sind im Regelfall nicht notwendig.I.6.26.2 Während der Betriebsphase werden Ausbesserungsarbeiten an den Rotorblätternsowie am Turm ausschließlich durch Fachfirmen unter Einsatz von Spezialwerkzeugenerfolgen. Das Sicherheitssystem soll einen sicheren Betrieb der Wind-Seite 49 von 129


kraftanlagen gemäß den Vorgaben internationaler Normen sowie unabhängigerPrüfinstitute gewährleisten.I.6.27 Anlagen und Einrichtungen außerhalb der VorhabensgrenzenI.6.27.1 Nicht zum Vorhaben gehört im Wesentlichen die Übergabestation im Eigentumder EVN Netz GmbH, wo die Zählung der eingespeisten Energie und die Einspeisungins öffentliche Netz erfolgen.I.6.27.2 Auch andere weitergehende Anlagen und Einrichtungen im Eigentum derEVN Netz GmbH, etwa das geplante Umspannwerk Gaweinstal oder die Kabelsystemezwischen Umspannwerk und Übergabestation (Externe Windparkverkabelung)sind nicht Teil des Vorhabens.I.6.28 Beschreibung der BauphaseI.6.28.1 Montageplätze und AnlagenzufahrtenI.6.28.1.1 Für die Errichtung der Windkraftanlagen werden Flächen für das Fundament,die Kranstellflächen und die Zuwegung benötigt.I.6.28.1.2 Die Kranstellflächen werden geschottert und verbleiben als Arbeitsflächenfür spätere Wartungs- bzw. Austauscharbeiten. Sie müssen einer Belastung von 18,5t/m² standhalten und sind in der Regel 23 x 50 m groß. Neben den Kranstellflächensind gemäß den Anforderungen des Anlagenlieferanten Vormontageflächen zu errichten,die für eine Belastung von 6 t/m² ausgelegt sind und in der Regel ein Ausmaßvon 17 x 50 m haben.I.6.28.1.3 Weiters werden pro WKA rund 600 m² als unbefestigte Lagerflächen fürdie Montage temporär genutzt, um Anlagenteile abzulegen. Diese Lagerflächen müssenhierfür lediglich hindernisfrei sein, da sie durch die Auflage von Baggermattenbelastbar gemacht werden.I.6.28.1.4 Für die Zuwegungen besteht ebenfalls zusätzlicher Flächen- bzw. Raumbedarf.Der unmittelbar zu den Anlagen verlaufende Wegteil wird auf den landwirtschaftlichenGrundstücken neu errichtet. Ein weiterer Teil der Zuwegung verläuft weiterüber bestehende Feldwege, die in sehr schlechtem Zustand sind, sodass diesehier als neu zu errichtende Wege kategorisiert werden. Der restliche Teil der WegeSeite 50 von 129


wird entsprechend den Vorgaben des Anlagenherstellers ausgebaut. In Kreuzungsbzw.engen Kurvenbereichen wird gegebenenfalls der Weg trompetenförmig ausgeführtum die Zufahrt für überlange Transporte zu gewährleisten.I.6.28.2 ArbeitszeitenI.6.28.2.1 Die lärmintensiven Bauarbeiten werden während der Tageszeit erbracht.Nicht lärmintensive Tätigkeiten, wie zB das Aufsetzen von Turmsegmenten, könnenauch während der Nacht und am Wochenende erfolgen. Eine Baustellenbeleuchtung,insbesondere beim Anlagenaufbau, ist in der Regel nicht vorgesehen, ausgenommenNachtarbeit wird durchgeführt.I.6.28.3 ErrichtungsphaseI.6.28.3.1 In einer ersten Maßnahme werden die Standorte sowie die benötigtenWege geodätisch erfasst. Danach werden die Untergrundverhältnisse vor Baubeginnim Detail geprüft. Die Herstellung der Zuwegung sowie der Windparkverkabelung erfolgenim Vorfeld vor Errichtung der jeweiligen Fundamente.I.6.28.3.2 Es wird die Qualität der Baugrubensohle untersucht, und die Fundamenteentsprechend den Anforderungen des Anlagenherstellers errichtet. Zwischen derFertigstellung des Fundaments und Aufstellbeginn des Turms liegt eine Aushärtungszeitvon 28 Tagen für den Beton.I.6.28.3.3 Beim 135 m Turm der Enercon E 101 wird zunächst das kreisförmigeFundament und unmittelbar darauf der Fertigteil Betonturm errichtet. Die erstenSegmente sind geteilt und werden auf der Baustelle zusammengesetzt. Die Fugen,inklusive Anschlussbewehrung werden mit Vergussmörtel ausgegossen. Beim 135 mTurm erfolgt auf Höhe der Segmente 14 und 17 die erste Zwischenspannung von 12der 40 Spannlitzen. Nach Erreichen der gesamten Höhe des Betonfertigteilturms beiSegment 24 und dem Setzen des Stahlsegmentes erfolgt das Einlassen und Verspannender restlichen 28 Spannlitzen. Nach erfolgtem Verspannen werden dieSpannlitzengänge (Hüllrohre) mit einem speziellen Mörtel verpresst. Auf die Betonsegmentewerden anschließend 3 Stahlsegmente aufeinander gesetzt.Seite 51 von 129


I.6.28.3.4 Anschließend werden die Gondel sowie der Rotor montiert, die Anlageverkabelt und über den Trafo an das interne Windparknetz und damit die Übergabestationbei der WKA LD 6 angeschlossen.I.6.28.4 ZeitplanFür die Errichtung einer WKA bei 135 m FT-Turm sind kalkuliert:Bodenverbesserungen:Errichtung Fundament:Turmaufbau:Spannseile, Verpressen:Maschinenhaus und Generator:Elektrik:3 Arbeitstage12 Arbeitstage10 / 12 Arbeitstage2 / 3 Arbeitstage2 Arbeitstage4 ArbeitstageUnmittelbar nach der Aufstellung erfolgt ein mindestens 240-stündiger Probebetriebmit anschließender Übergabe der Anlagen an den Auftraggeber. Eine Abnahmeprüfungdurch einen Sachverständigen ist vorgesehen. Die Bauphase gliedert sich infolgende Arbeitsschritte:VermessungZuwegungen/Rodungen/VerkabelungErrichtung der FundamenteMontage der TürmeMontage der Gondeln, RotorenKomplettierungsarbeitenEndfertigstellung2 Wochen18 Wochen18 Wochen13 Wochen9 Wochen9 Wochen9 Wochen(Hinweis: Die Kostenentscheidung ergeht gesondert.)Seite 52 von 129


RechtsgrundlagenAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idFBGBl. I Nr.111/2010 insbesondere §§ 44a ff und 59;Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 77/2012,insbesondere § 3 Abs 1 und 3, § 5, § 17 Abs 1 bis 6, § 19 und § 39 sowie Anhang 1Spalte 2 Z 6 lit a in Verbindung mit:Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaftneu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG2010) BGBl. I Nr. 110/2010NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) 7800-4, insbesondere §§ 5, 11und 12Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG),BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 77/2012, insbesondere § 85 und § 91Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und denVerkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG) BGBl. Nr. 60/1957 idFBGBl. I Nr. 50/2012 insbesondere § 49Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über dieSicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an undbeim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 -EisbKrV) insbesondere § 10, § 20, § 21 und § 30Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz1975), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007, insbesondere § 17 Abs 3 bis 5,§ 18 Abs 1, 2 und 4;Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz- ASchG), BGBl. Nr. 457/1995 idF BGBl. I Nr. 50/2012 insbesondere§§ 92Seite 53 von 129


Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungenan Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnunggeändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV) BGBl. IINr. 368/1998 idF BGBl. II Nr. 256/2009NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-9, insbesondere § 7NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-20, insbesondere § 1NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976) 8000-25, insbesondere § 19Abs. 6Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 35/2012, insbesondere §§ 1und 2NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 6145-1NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) 6160-4Begründung1 Verfahrensverlauf1.1 Die ImWind Operations GmbH hat mit Schreiben vom 01. August 2011 beantragt,die NÖ Landesregierung wolle gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, obdas geplante Vorhaben „Windpark Ladendorf“ in der Marktgemeinde Ladendorf, BezirkMistelbach, einen Tatbestand im Sinn des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt undder Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1.2 Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. September 2011, Zahl RU4-U-592/001-2011, wurde festgestellt, dass das Vorhaben “Windpark Ladendorf“ aufgrundder Kumulierung (§ 3 Abs 2 UVP-G 2000) den Tatbestand im Sinn des Anhanges1 Z 6 lit a zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung der Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die UVP ist im vereinfachten Verfahrendurchzuführen.Seite 54 von 129


1.3 Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 hat die RENERGIE – ImWind ProjektentwicklungGmbH & Co KG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014Wien, Tuchlauben 17, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtungund den Betrieb des Vorhabens “Windpark Ladendorf“ gemäß § 5 UVP-G 2000gestellt.1.4 Mit Edikt vom 11. April 2012 wurde gemäß den §§ 44a und 44d AVG der verfahrenseinleitendeAntrag im Großverfahren in der Krone, dem Kurier, dem Amtsblattzur Wiener Zeitung, den Niederösterreichischen Amtlichen Nachrichten sowie im Internetkundgemacht. Die Projektsunterlagen sowie der verfahrenseinleitende Antraglagen von 11. April 2012 bis einschließlich 25. Mai 2012 in der StandortgemeindeLadendorf sowie beim Amt der NÖ Landesregierung zur Einsicht auf. Der Antrag mitden entsprechenden Antragsunterlagen inkl. der Umweltverträglichkeitserklärung warentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgelegt.1.5 Ebenso wurde die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen(inkl des Anhanges „fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen“)gemäß § 12 a UVP-G 2000 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungenerstellt. Diese wurde gemäß § 13 UVP-G 2000 versandt.2 Einwendungen/Stellungnahmen2.1 Während der Auflage wurden von nachstehenden Personen bzw PersonengruppenStellungnahmen abgegeben und gegen das gegenständliche VorhabenEinwendungen erhoben.Lfd Nachname Vorname Titel PLZ Ort Straße Nr.Nr.1 Reichel Walter Mag. 2125 Neubau Jubiläumssteig33Dr.2 Billeth Ernst,2125 Neubau Jubiläumssteig39Vertreter fürdie BI ProLebensraum3 Zwanzger Wolfgang 2126 LadendorfFeldgasse 44 Bauer Helga 2125 Neubau Jubiäumssteig175 Billeth Ernst 2125 Neubau Jubiläumssteig396 Billeth Renate 2125 Neubau Jubiläums- 39Seite 55 von 129


steig7 Leithner Renate 2126 LadendorfHauptstraße 998 Schier Werner Ing. 2126 LadendorfFöhrenweg 69 Schmuck Waltraud 2125 Neubau Jubiläumssteig4610 Penka Gerhard P. 2125 Neubau Jubiläumssteig462.2 Diese Einwendungen und Stellungnahmen wurden den beigezogenen und fachlichbetroffenen Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Von diesen wurdendie Stellungnahmen und Einwendungen in ihren Fachgutachten behandelt und habendiese Eingang in die Beurteilung gefunden.2.3 Zusammenfassend wurde folgendes vorgebracht:2.3.1 Der Beurteilung würden falsche bzw mangelhaft und widersprüchliche Unterlagenzugrunde liegen, insbesondere wären dasa) Schallgutachten und dieb) ökologische Beurteilung mangelhaft undc) wurde keine Prüfung von Alternativen vorgenommen.2.3.2 Nicht berücksichtigt wurde aucha) die kumulative Wirkung durch andere angrenzende bzw beabsichtigte Projekteundb) die falsche Standortwahl für die Anlagen.2.3.3 Durch das Vorhaben entstündea) Gefahr für Leib und Leben durch Maschinenbruch bzw. technisches Versagen(Gondelbrand) in der Betriebsphaseb) Gefahr für Leib und Leben durch Eisabfall in der Betriebsphasec) Gefahr für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigung durch Immissionenvon Lärm und Luftschadstoffen in der Bau- und BetriebsphaseSeite 56 von 129


d) Gefahr für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigung durch Immissionenvon Lärm, Infraschall, Luftschadstoffen, Schattenwurf und Hindernisbefeuerung inder Bau- und Betriebsphasee) Gefahr für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigung ionisierende Strahlungund elektromagnetische Felder in der Betriebsphasef) eine Wertminderung der Grundstückeg) eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und des Wohlbefindensdurch Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfanges in der Betriebsphaseh) eine verminderte Lebensqualität durch die Zerstörung des Naherholungsgebietesund Naturdenkmals "Lindenallee“i) eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch grobe Umweltverschandelungder Aussicht zu den Leiser Bergen und Umgebung sowie eine Zerstörungder Landschaftj) durch die Tötung von Zugvögeln durch die Rotoren und die Anlagen eine weitgehendeBeeinträchtigung von Flora und Fauna.2.3.4 Ebenso würde das Vorhaben im Widersprucha) zum Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, da keine Flächenwidmungvorliege,b) sowie dem Niederösterreichische Naturschutzgesetz 2000 stehen.2.3.5 Weiters wurde geltend gemacht, dassa) die durchgeführt Volksbefragung rechtswidrig war und damit auchb) die der von der Marktgemeinde Ladendorf erlassene Verordnung zur Änderungdes örtlichen Raumordnungsprogrammes rechtswidrig sei undc) Soziale Aspekte (Verträglichkeit) nicht berücksichtigt wurden und das Vorhabennicht auf breite Akzeptanz (Mehrheit) der angrenzenden Bevölkerung und damit politischeAkzeptanz aufbauen könne.Seite 57 von 129


3 Öffentliche mündliche Verhandlung3.1 Mit Edikt vom 06. Juni 2012 wurde gemäß den §§ 44a und 44d AVG in der Krone,dem Kurier, dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung, den Niederösterreichischen AmtlichenNachrichten sowie im Internet die Anberaumung der öffentlichen, mündlichenVerhandlung am 25. Juni 2012 kundgemacht. Diese wurde vor Ort in Ladendorf abgehalten.3.2 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden von Herrn Ing. WernerSchier und Frau Renate Leitner Einwendungen gegen die Verhandlungsschrifterhoben. Zusammenfassend wurde folgendes vorgebracht:a) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung wäre zu kurz gewesen.b) Es hätte keine Diskussion über das Vorhaben stattgefunden. Auch die sozialeVerträglichkeit sei nicht erörtert worden.c) Im Übrigen seien nicht alle Fragen, welche während der Verhandlung gestelltworden waren, und Antworten der Sachverständigen umfassend in der Verhandlungsschriftfestgehalten. Außerdem würde sich aus der Verhandlungsschrift nichtder tatsächliche Verlauf der Verhandlung ergeben.d) Außerdem sei es zu einer unausgewogenen Verhandlungsführung gekommen.4 Erhobene Beweise4.1 Teilgutachten/Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen4.1.1 Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten zu folgenden Fachbereicheneingeholt.Fachgebiet Familienname akad.GradVornameAbwassertechnik Kurz DI ErnstBautechnik Döltl DI WernerElektrotechnik Fischer DI WernerForst- und Jagd-wirtschaft Gruber DI FlorianSeite 58 von 129


Geohydrologie Ehrendorfer Dr. ThomasLandschaftsbild/ Raumordnung/ Ortsbild Knoll DI ThomasLandwirtschaft Edelmann DI JosefLärmschutz Gratt Ing. WolfgangLuftfahrt Pichler Ing. LudwigLuftreinhaltetechnik Ellinger DI ReinhardMaschinenbautechnik Buder DI KlausNaturschutz Kollar Dr. Hans PeterUmwelthygiene Jungwirth Dr. MichaelVerkehrstechnik Wenny DI Rudolf4.1.2 Das eingereichte Projekt wurde unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungeneiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, d.h. es wurden von den im Verfahrenbeigezogenen Sachverständigen die umweltrelevanten Auswirkungen desVorhabens geprüft sowie die Maßnahmen zur Verringerung bzw. Verhinderung vonAuswirkungen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf das UVP-G 2000 erarbeitet.4.1.3 Auf Basis der gesetzlichen Vorgaben wurde von der Behörde ein Untersuchungsrahmenerarbeitet, welcher den Sachverständigen vorgelegt wurde. Die konkretisiertenFragestellungen wurden in Bereiche zu Auswirkungen, Maßnahmen undKontrolle geteilt.4.1.4 Im Untersuchungsrahmen wurde eine Relevanzmatrix erstellt, die im Hinblickauf das Vorhaben die möglichen, relevanten, mittelbaren und unmittelbaren Beeinflussungender Schutzgüter darstellt. Die Relevanzmatrix ermöglicht eine Analyse derUrsache-Wirkungsbeziehungen zwischen Umweltauswirkungen und Schutzgütern.4.1.5 Aufgrund der Relevanzmatrix ergaben sich Themenbereiche und Fragestellungen,die in der Beeinflussungstabelle aufgelistet wurden. Jeder Risikofaktor wurdeeinem oder mehreren Gutachtern zur Bearbeitung im Teilgutachten vorgelegt.Seite 59 von 129


4.1.6 Die Fragen wurden nach folgendem Muster gestellt, wobei je nach Art der Beeinflussungdie Fragestellungen aufgrund der jeweils anzuwendenden Materiengesetzeangepasst wurden:- Frage nach der Relevanz der Beeinflussung- Frage nach der fachlichen Beurteilung der Beeinflussung- Frage nach der fachlichen Beurteilung der Wirksamkeit der vom Projektwerbervorgeschlagenen Verminderungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen- Fragestellungen nach § 17 UVP-Gesetz 2000- Fragestellungen nach den Materiengesetzen (Genehmigungstatbestände)- Frage nach zusätzlichen/anderen Maßnahmenvorschlägen- Frage nach der fachlichen Beurteilung der zu erwartenden Restbelastung durchEmissionen- Frage nach Kontroll-, Beweissicherungs- (bei Emissionen) bzw. Ausgleichsmaßnahmen.4.1.7 Im Rahmen der Erstellung der zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungenwurden folgende Schutzgüter geprüft:- Schutzgut Untergrund und Grundwasser- Schutzgut Luft und Klima- Schutzgut Gesundheit/Wohlbefinden- Schutzgut Landschaftsbild- Schutzgut Gewässerschutz- Schutzgut Wohn- und Baulandnutzung- Schutzgut Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr- Schutzgut Verkehrsinfrastruktur- Schutzgut Wasserwirtschaft- Schutzgut Abfallwirtschaft- Schutzgut Naturschutz4.1.8 Diese wurden wie folgt gegliedert:- Umweltmedien- Untergrund und Grundwasser- Luft und Klima- Bevölkerung- Schutzinteressen der BevölkerungSeite 60 von 129


- Gesundheit/Wohlbefinden- Landschaftsbild- Gewässerschutz- Nutzungsinteressen der Bevölkerung- Wohn- und Baulandnutzung- Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr- Verkehrsinfrastruktur- Wasserwirtschaft- Abfallwirtschaft- Tiere/Pflanzen/Ökosysteme- Ökosysteme/Flora/Fauna4.1.9 Den Schutzgütern gegenübergestellt werden die unmittelbaren und mittelbarenBeeinflussungen:- Emissionen:- Luftschadstoffe- Lärm- Abfall- Sickerwasser/Abwasser- Standortveränderungen:- Geländeveränderungen/Flächeninanspruchnahme- optische Störung4.1.10 Es wurden die umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes geprüft sowiedie Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen und Kontrollmaßnahmen imHinblick auf das UVP-Gesetz 2000 erarbeitet und Fachgutachten erstellt.4.1.11 Aus den Gutachten ist ersichtlich, dass aus der jeweiligen fachlichen Sicht dasGesamtvorhaben dem Stand der Technik entspricht, die Umweltverträglichkeit sowohlaus dem jeweiligen Fachbereich heraus als auch unter der Berücksichtigungvon Wechselwirkungen mit anderen Fachbereichen gegeben ist und gegen die Erteilungeiner Genehmigung kein fachlicher Einwand besteht, sofern die vorgeschlagenenAuflagen eingehalten werden.Seite 61 von 129


4.1.12 Aufgrund dieser Teilgutachten wurde die zusammenfassende Bewertungder Umweltauswirkungen erstellt, die ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass das geplanteVorhaben umweltverträglich ist.4.2 Öffentliche mündliche Verhandlung4.2.1 Zur endgültigen Abklärung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und derVereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften sowie zur Erörterung der im bisherigen Verfahrengeäußerten Bedenken wurde am 25. Juni 2012 eine öffentliche mündlicheGenehmigungsverhandlung mit den Verfahrensparteien und den Sachverständigenabgehalten.4.2.2 In dieser Verhandlung wurde das fachliche Resümee gezogen, dass das gegenständlicheProjekt bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenenAuflagen und Befristungen den maßgeblichen öffentlichen Interessennicht entgegensteht und mit den einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen vereinbarist.4.2.3 Von den Vorhabensgegnern wurden ihre bereits schriftlich vorgebrachten Bedenkenund Einwendungen weiterhin aufrechterhalten, was sich insbesondere ausden eigenhändig unterschriebenen Stellungnahmen ergibt.4.2.4 Von Herrn Hermann Mechtlar wurde ausgeführt, dass er mit seiner Familie(Theresia Mechtlar und Anna Mechtlar) auf den Grundstücken 2456, 26008, 2504,2506, 2467, 2460, 2515, 2465, 2513, 2514, 2008, 2006, 2007, 2013, 2005, 2004,2001, 2000, 1994, 2475, 2474, 2473, 2436, 2433, 2469, 2467, 2470 KG Ladendorfeine Landwirtschaft betreibt. Bei der Bestellung seiner Ackerflächen würde er mit hoherWahrscheinlichkeit durch Eiswurf, Brand und Materialermüdung durch die Windkraftanlageneine Lebensbedrohung ausgesetzt. Außerdem wären wirtschaftlicheAspekte und die wirtschaftliche Einbuße durch das Vorhaben zu berücksichtigen.Anzumerken ist dazu, dass Herr Hermann Mechtlar während er Auflage gemäߧ 44a ff AVG keine schriftlichen Einwendungen bei der Behörde erhoben hat.4.2.5 Bei dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung hatten alle Beteiligten die Möglichkeitzum Verfahren Stellung zu nehmen und ihre Vorbringen zu Protokoll zu geben.Seite 62 von 129


5 Entscheidungsrelevante SachverhaltDer Entscheidung wurde folgendes zugrunde gelegt:5.1 Allgemeine Feststellungen5.1.1 Das Vorhaben „Windpark Ladendorf“ wie es unter Punkt I.6 beschrieben und inden Einreichunterlagen sowie der Umweltverträglichkeitserklärung sowie den Verbesserungenund Präzisierungen beschrieben wurde;5.1.2 Die von der Behörde eingeholten Gutachten, die darin enthaltenen Befunde undSchlussfolgerungen;5.1.3 Die in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen, die aufgrund des Ermittlungsverfahrensgeforderten und ins Projekt aufgenommenen Anpassungen sowiedie von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen(Auflagen Pkt I.4);5.1.4 die Feststellung, dass unter der Voraussetzung, dass die im Antrag und in dentechnischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachternals zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt werden,das Vorhaben umweltverträglich ist;5.1.5 Die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom technischen Standpunkt betrachtetgeeignet ist und dem aktuellen Stand der Technik entspricht;5.1.6 Die Feststellung, dass nach einhelligem fachlichen Dafürhalten die berücksichtigungswürdigenöffentlichen Interessen nicht nachteilig berührt werden.5.2 Ergänzende FeststellungenInsbesondere wurde folgendes der Entscheidung zugrunde gelegt.5.2.1 Die Feststellung, dass die Flächen, auf denen die Windkraftanlagen errichtetwerden sollen, rechtskräftige als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmet sind (am11.Oktober 2011 wurde der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der MarktgemeindeLadendorf zur Einleitung des Umwidmungsverfahrens für die Errichtung vonmax. 6 Windkraftanlagen in der KG. Ladendorf gefasst, die öffentliche Kundmachungerfolgte von 28. Oktober bis 09. Dezember 2011, am 13. Dezember 2011 erfolgte dieSeite 63 von 129


Beschlussfassung der Verordnung durch den Gemeinderat, am 22. Mai 2012 wurdedie Verordnung durch die NÖ Landesregierung genehmigt, seit 09. Juni 2012 ist dieVerordnung rechtskräftig);5.2.1.1 Das Gutachten von Ao Univ - Prof. Dr. Kromp vom 24.06.2012 „Gutachtenzum Eisfall-Risiko von Windenergieanlagen des Windpark-Projekts Ladendorf“, diedarin enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen;5.2.1.2 Der Umstand, dass das nächste Bauland Wohngebiet < 1.500 m entfernt ist.6 Beweiswürdigung6.1 Allgemeine AusführungenDie Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondereauf die Einreichunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung samtVerbesserungen und Präzisierungen inklusive die Gutachten zum Eisabfall, auf dieerstellten Teilgutachten samt den Stellungnahmen der Prüfgutachter, die darauf aufbauendezusammenfassende Bewertung sowie auf die Erklärungen der Parteien undder Beteiligten.6.2 Teilgutachten/zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen6.2.1 Insbesondere wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen Gutachten eingeholt,welche die Grundlage für die zusammenfassende Bewertung bilden. Die Gutachtenwurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleutenerstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch entweder eine langjährigeErfahrung als (Amts)Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichenGenehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich beeidete Sachverständigeeingetragen sind oder auch (in der Mehrzahl) wiederholt bei UVP-Verfahren –nicht nur bei Verfahren der NÖ Landesregierung – als Gutachter beigezogen wurden.6.2.2 Die von der Behörde eingeholten Teilgutachten sind methodisch einwandfreiund entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards fürderartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachtenauf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachtenwurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibungzeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftli-Seite 64 von 129


chen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dassder sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichenRegelungswerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichtsdessen erfüllen die Ausführungen der von der Behörde beigezogenen Sachverständigendie rechtlichen Anforderungen, die an ein Gutachten gestellt sind.6.2.3 Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) von der Behördeerhoben wurden, entspricht damit den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrensdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.6.2.4 Auch inhaltlich sind die Teilgutachten schlüssig und nachvollziehbar und beantwortenalle von der Behörde gestellten Fragen. Ein Widerspruch zu den Erfahrungendes Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden.6.2.5 Insbesondere haben sich die Gutachter sowohl schriftlich als auch in der Verhandlungeingehend mit den Stellungnahmen und Einwendung auseinandergesetztund die durch diese aufgeworfenen Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet.Ein Widerspruch zu oder in den gutachterlichen Ausführungen konnte durch dieStellungnahmen nicht aufgedeckt werden.6.2.6 Eine inhaltliche Unvollständigkeit kann daher eben so wenig erkannt werden,was insbesondere auf das lärmtechnische und naturschutzfachliche Gutachten zutrifft.6.2.7 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann im Übrigen ein von einemtauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und denDenkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicherEbene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumentetauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüchezu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständigeUntermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108;2.6.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175). Gegengutachten wurden auchnicht vorgelegt.6.2.8 Die Teilgutachten sowie die Zusammenfassende Bewertung sind daher derEntscheidung zu Grunde zu legen.Seite 65 von 129


6.3 Öffentliche mündliche Verhandlung6.3.1 Allgemeine Ausführungen6.3.1.1 Weiters basieren die Feststellungen auf der am 25. Juni 2012 aufgenommenenVerhandlungsschrift. Zur Beweiswürdigung der Verhandlungsschrift ist folgendesauszuführen:6.3.1.2 Gemäß § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lieferteine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstandder betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungenerhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangesbleibt zulässig.6.3.1.3 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden von Herrn Ing.Werner Schier und Frau Renate Leitner Einwendungen gegen die Verhandlungsschrifterhoben. Von beiden Personen wurden bei der Verhandlung Stellungnahmenzu Protokoll gegeben.6.3.2 Zur Rechtzeitigkeit der Verhandlungsverständigung6.3.2.1 Mit Edikt vom 06. Juni 2012 wurde gemäß den §§ 44a und 44d AVG in derKrone, dem Kurier, dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung, den NiederösterreichischenAmtlichen Nachrichten sowie im Internet die Anberaumung der öffentlichen, mündlichenVerhandlung am 25. Juni 2012 kundgemacht.§ 41 Abs 2 erster Satz AVG verpflichtet die Behörde, die Teilnehmer an der mündlichenVerhandlung so zeitgerecht zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben,rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Behörde mussden Verhandlungsteilnehmern neben einer angemessenen Vorbereitungszeit aucheine ausreichende Reaktionszeit einräumen, dh ihnen genügend Zeit zur Verfügungstellen, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um den Terminentweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies (zB wegen einer Terminkollision)nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen (Wiederin, Neuregelung27f). Damit soll – gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben – eine Überrumpelungder Beteiligten durch die Behörde ausgeschlossen werden (Hellbling261).Seite 66 von 129


Da bezüglich des Zeitraums keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestehen,ist die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde,nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH 30. 6. 2004, 2001/04/0204), der Komplexitätsowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandeszu beurteilen (Thienel 3 154; Wiederin, Neuregelung 27). Eine Vorbereitungszeit vonacht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung(Ladung) und der Verhandlung ist in der Regel ausreichend (VwGH 24. 4.1973, 1575/72), insb dann, wenn das Verfahren ein leicht überschaubares Projekt,wie zB ein Einfamilienhaus, betrifft, die Partei rechtskundig ist und die Situation alsNachbar gut kennt (VwGH 3. 4. 1986, 85/06/0150). Zwei Tage sind an sich zu kurz,können aber ausnahmsweise dann ausreichen, wenn die Partei das Projekt und denVerhandlungstermin schon früher kannte (VwGH 20. 10. 1988, 86/06/0169; sieheaber auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 41 E 7d, denen zufolge dieses Erk nur durch denkonkreten Sachverhalt [die Partei sowie ihre zwei Bevollmächtigten legten bei derVerhandlung ausführliche Schriftsätze und detaillierte Einwendungen vor] verständlichund auf andere Fälle nicht übertragbar ist; vgl auch VwGH 30. 6. 2004,2001/04/0204, wo der VwGH deshalb, weil die Nachbarn das Projekt seit mehr alseinem Jahr kannten und Gutachten vorgelegt hatten, 10 Tage als [noch] ausreichendansah). Zu berücksichtigen ist auch, ob für die Vorbereitung auf die Verhandlung umfangreicheEinsichtnahmen in Unterlagen (etwa zB in Flächenwidmungs-, Bebauungs-und Projektpläne [vgl VwGH 24. 4. 1997, 97/06/0069]) oder die sachliche Auseinandersetzungmit (mehreren aufwändigen) Gutachten erforderlich sind (VwGH 30.4. 1992, 92/06/0017). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 [15, 16]).6.3.2.2 19 Tage (13 Werktage) von Kundmachung bis zum konkreten Verhandlungsterminsind daher in Hinblick auf die Judikatur für die Vorbereitung und die Organisationeiner Vertretung als ausreichend anzusehen zumal aufgrund des Umstandes,dass das Verfahren im Großverfahren gemäß AVG geführt wurde, dieses inklusiveder relevanten Unterlagen allen seit langem bekannt war.6.3.3 Zur Verhandlung im Großverfahren nach den §§ 44a ff AVG6.3.3.1 Die Verhandlung wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen imGroßverfahren kundgemacht und ausgeschrieben. Die Verhandlung wurde, wie inderartigen Verfahren üblich und ständige Praxis, von der Behörde abgehalten undSeite 67 von 129


ebenso die Verhandlungsschrift, wie in derartigen Verfahren üblich und ständige Praxisder Behörde, aufgenommen.6.3.3.2 Zunächst ist zu klären, welchem Zweck eine öffentlich mündliche Verhandlungim Sinn des § 16 UVP-G iVm mit den §§ 44a ff AVG dient.6.3.3.3 Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass das AVG weder den Grundsatz derMündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit und auch keine grundsätzliche Verpflichtungzur Abhaltung einer Verhandlung kennt. D.h., dass nicht nur jene Beweise, diewährend einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, der Entscheidungzugrunde zu legen sind, sondern alle im Zuge des Ermittlungsverfahrenserhobenen relevanten Umstände.Das AVG kennt ganz allgemein weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenender Unmittelbarkeit (VwGH 14.03.1991 90/06/0046 Hinweis E 13.6.1972, 2043/71,VwSlg 8249 A/1972).6.3.3.4 Abweichend vom AVG ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nach denBestimmungen des UVP-G 2000 eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Dafürsind im Wesentlichen zunächst zwei Gründe in den erläuternden Bemerkungen angeführt:Einerseits finden die Präklusionsregelungen des § 42 AVG Anwendung, andererseitsbleibt den Parteien zumindest eine Möglichkeit zu einer mündlichen Teilnahme amVerfahren, nach dem die im geltenden UVP-G zwingend vorgesehene öffentliche Erörterungnur noch fakultativ ist (EB IA 168/a 21. GPNR, Begründungserwägungen zu§ 16 Abs. 1).6.3.3.5 Weiters ist eine Verhandlung im konkreten Verfahren unter dem Aspekt des§ 45 Abs 3 AVG zu betrachten, da bei einer Verhandlung den Parteien die Gelegenheitgegeben wird, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazuStellung zu nehmen.6.3.3.6 Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass die mündliche Verhandlunggemäß § 16 UVP-G 2000 grundsätzlich drei Ziele hat, die sich aus demWortlaut des Textes, den verfahrensrechtlichen Grundsätzen sowie aus den erläuterndenBemerkungen wie folgt ergeben:Seite 68 von 129


a) mündliche Erörterung der Sacheb) den Parteien wird die Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der BeweisaufnahmeKenntnis zu erlangen und dazu (mündlich) Stellung zu nehmenc) durch die öffentliche mündliche Verhandlung kann die Präklusionswirkung des§ 42 AVG ausgelöst werden6.3.3.7 Da jedoch die Präklusionswirkung des § 42 AVG in Großverfahren gemäߧ§ 44a ff AVG keine Anwendung findet, hat die durchgeführte öffentliche mündlicheVerhandlung nur den allgemeinen Zweck der öffentlichen mündlichen Erörterung alsAusnahme zu den allgemeinen gesetzlichen Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrenssowie den Zweck den Beteiligten den bisherigen Verfahrensablaufzur Kenntnis zu bringen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Präklusionswirkungdes § 44 b AVG hingewiesen, wonach einerseits von den Parteien in der Verhandlungkeine weiteren Einwendungen erhoben hätten werden können, andererseitseine Präklusion der mitwirkenden Legalparteien nicht gegeben sein kann.6.3.3.8 Eine Verhandlung gliedert sich üblicherweise in drei Abschnitte: EinleitungErläuterung und Belehrung durch den Verhandlungsleiter, mündliche Erörterung desVorhabens und abschließend Abfassung der Verhandlungsschrift.6.3.3.9 Während der Erörterung wurden die Stellungnahmen der Beteiligten undSachverständigen unter der Leitung eines Behördenorgans (DI(FH) Wolfgang Hackl)aufgenommen. Nach Abschluss der mündlichen Erörterung erfolgte unter Anleitungdes Verhandlungsleiters die Abfassung der Verhandlungsschrift, an der sich jederbeteiligen konnte, worauf vom Verhandlungsleiter ausdrücklich und wiederholt hingewiesenwurde.6.3.3.10 Die Stellungnahmen der Gutachter in der Verhandlungsschrift werden regelmäßigvon diesen selbst diktiert, wobei das festgehalten wurde, was aus ihrer jeweiligenfachlichen Sicht aus der Diskussion für Wesentliches gehalten wurde, nämlichin Hinblick auf eine allfällige Ergänzung der Gutachten.6.3.3.11 Bei der Verhandlung wurden das Projekt von den Vertretern des Projektwerbersund die von den beigezogenen Sachverständigen erstellten Gutachten vomjeweiligen Sachverständigen dargelegt und eingehend erörtert, wobei in diesen Gut-Seite 69 von 129


achten festgehalten wurde, dass das Projekt aus fachlicher Sicht bei projektsgemäßerAusführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen aus der jeweiligenfachlichen Sicht umweltverträglich und genehmigungsfähig ist.6.3.3.12 Die Diskussion mit den Beteiligten hat keine Änderung dieser Kernaussagender Gutachter ergeben. Die in der Verhandlung näher erörterten und präzisiertenEinwendungen und Stellungnahmen der anwesenden Öffentlichkeit wurden in derfachlichen Beurteilung berücksichtigt und hat diese in Bezug auf die Umweltverträglichkeitund Genehmigungsfähigkeit nicht geändert.6.3.3.13 Zur Dauer der Diskussion der einzelnen Fachbereiche ist zu sagen, dasssich diese natürlich am Interesse der Verhandlungsteilnehmer am jeweiligen Themaorientiert. Wurden nach der Projektvorstellung und der Gutachtendarlegung durchden Sachverständigen keine Fragen zum Thema mehr gestellt, wie zum Beispiel imFachbereich Maschinenbautechnik erfolgte insbesondere in Hinblick auf die gebotenVerhandlungsführung keine weiteren Darlegungen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhangauch nicht behauptet, dass die (weiteren) Fragen nicht erörtert wurden.6.3.3.14 Kurz zusammengefasst war nun das Ergebnis der Verhandlung, dass denAnwesenden sowohl das Projekt, die Umweltverträglichkeitserklärung sowie die zudiesem Projekt seitens der Behörde erstellten (Teil)Gutachten zusammenfassendmündlich zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Unterlagen konnten eingesehen werdenund es konnten Fragen gestellt und Stellungnahmen abgegeben werden. Genaudas ergibt sich zusammenfassend aus der Niederschrift.6.3.4 Zur Frage der Verhandlungsleitung6.3.4.1 Rechtsgrundlage für die Verhandlungsführung ist § 43 AVG:…..(2) Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar.Er kann die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmtdie Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmenund die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragenund zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerheblicheAnträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die VerhandlungSeite 70 von 129


nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzungder Verhandlung mündlich zu bestimmen.(3) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihrenZweck zügig so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderenBeteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhaltsmitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nichtdas Wort ergreifen.(4) Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörendenGesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an dieanwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderenBeteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundigbehandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und überdas Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.6.3.4.2 Genau nach diesen gesetzlichen Vorgaben wurde die Verhandlung geleitet,nämlich, dass zu Beginn der Ablauf skizziert und die Verhandlung in Abschnitte nachden jeweiligen Fachbereichen gegliedert wurde, wobei eng zusammenhängendeFachbereiche gemeinsam bzw hinter einander erörtert wurden, und eine Erörterungmit Fragerecht durchgeführt wurde.6.3.4.3 Weiters wurde zu Beginn der Verhandlung klargestellt, dass abgeschlossenVerhandlungsabschnitte nicht wieder aufgenommen werden können. Dies ergibt sichaus der Komplexität und Umfang derartiger Verhandlungen.6.3.4.4 Ebenso konnten natürlich auch Fragen die nicht Gegenstand der konkreten(Genehmigungs)verhandlung sind nicht in Diskussion genommen werden. Zum Beispielsind der Einfluss des Vorhabens auf Jagdwirtschaft (sehr wohl jedoch zB Fragender Wildökologie) oder Volkswirtschaftliche Fragestellungen weder BeurteilungsnochGenehmigungsgegenstand.6.3.4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur das konkret eingereichteProjekt Gegenstand des Genehmigungsantrages ist und zum Beispiel einezukünftige noch nicht konkretisierte andere Windparkvorhaben weder Voraussetzungfür die Beurteilung der Umweltverträglichkeit, deren abschließende Beurteilung in derSeite 71 von 129


zusammenfassenden Bewertung erfolgt, noch Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeitdes konkreten Vorhabens ist.6.3.4.6 Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den Fragen etwa von Variantenuntersuchungeninklusive potentieller Gesamtentwicklungen (weitere Windparks)oder Wirtschaftlichkeitsfragen weder um Kriterien der Umweltverträglichkeitnoch um Kriterien der Genehmigungsfähigkeit oder um subjektiv öffentliche Rechteund um Bestimmungen zum Schutz der Umwelt handelt.6.3.4.7 Abschließend ist festzuhalten, dass von einem Fachbereich (Verhandlungsabschnitt)erst dann zum nächsten gewechselt wurde, wenn von den Verhandlungsteilnehmernkeine Fragen (mehr) gestellt wurden. Was im Übrigen auch so nicht beanstandetwurde.6.3.4.8 Dass Verhandlungsteilnehmer am Rednerpult ihre Stellungnahme abzugebenhatten, war einerseits technisch bedingt um eine Verständlichkeit für alle Teilnehmerzu ermöglichen, anderer eine organisatorische Notwendigkeit um eine klareVerhandlungsführung zu ermöglichen. Im Übrigen kann nicht jedem Verhandlungsteilnehmerein eigenes Mikrophon zur Verfügung gestellt werden. Dass den Vertreternder Projektwerberin ein eigenes Mikrophon zur Verfügung stand ist organisatorischbedingt, da die Projektwerberin regelmäßig zunächst auf gestellt Fragen zuantworten hat und Ihr Projekt zu verteidigen hat und durch die Möglichkeit unmittelbarAntworten zu können, ein (gesetzlich gebotener) zügiger Verhandlungsablaufmöglich wird.6.3.5 Zur Protokollierung6.3.5.1 Zur Art und Weise der Abfassung der Verhandlungsschrift und zur Protokollierungist festzuhalten, dass die Verhandlungsschrift entsprechend den gesetzlichenBestimmungen und der Judikatur aufgenommen wurde.6.3.5.2 Bei dem Protokoll handelt es sich zunächst nicht um ein Wortprotokoll, sondernum ein Ergebnisprotokoll. Wie aus der Judikatur zu ersehen ist, sind, wie sichauch eindeutig aus dem Gesetzestext ablesen lässt, nur die wesentlichen Inhalte derVerhandlung zusammenfassend festzuhalten. Es handelt sich somit um ein Ergebnisprotokoll.Seite 72 von 129


Die Forderung nach Erstellung eines Wortprotokolls der mündlichen Verhandlungfindet in § 14 AVG keine rechtliche Grundlage. Selbst in jenen Fällen, in denen dieBehörde ein Tonbandgerät während der mündlichen Verhandlung „mitlaufen“ lässt,besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Verhandlungsschrift als Wortprotokoll zuerstellen.(US 8A/2007/11-94)6.3.5.3 Da es sich um ein Ergebnisprotokoll und nicht um ein Wortprotokoll handelt,können nur der wesentliche Inhalt des Verhandlungsablaufes, nicht jedoch konkrete(wörtliche) Aussagen wiedergegeben werden. So wurden die wesentlichen Inhalteder Gutachten vorgetragen und regelmäßig von den Sachverständigen ausgeführt,dass die Beurteilung unter der Vorgabe erfolgt, dass (die vorgeschlagenen) Auflagenvorgeschrieben werden. Weder wurden, wie es Standard ist und von der Judikatur inHinblick auf die „Mündlichkeit“ der Verhandlung verlangt wird, etwa die Gutachtennoch die darin enthaltenen Auflagen vorgelesen.6.3.5.4 Ebenso handelt es sich nicht um ein historisches Protokoll, welches eins zueins den zeitlichen Ablauf des Geschehens wiedergibt, wobei für jedermann eindeutigerkennbar ist, dass zum Beispiel die Stellungnahmen der Sachverständigen in alphabetischerReihenfolge nach den beurteilten Fachgebieten aufgenommen wurdenund die Stellungnahmen der Beteiligten je nach Zeitpunkt, wann sie ins Protokoll diktiertwurden, jedoch nicht zu jenem Zeitpunkt, wo dieses Thema in der Verhandlungmündlich erörtert wurde.6.3.5.5 Der grobe zeitliche Verlauf ist jedenfalls dem Pkt 5 der Verhandlungsschriftzu entnehmen.6.3.5.6 Ebenso handelt es sich bei dem Verhandlungsprotokoll nicht um ein „Konsenspapier“,aus dem eine einheitliche Ansicht aller Verhandlungsteilnehmer abgelesenwerden kann. Es liegt im Wesen eines derartigen Verfahrens, dass ein Konsensüber die Zweckmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit eines derartigen Vorhabenskeine einheitliche Meinung besteht. So gliedern sich die Verhandlungsteilnehmerim Wesentlichen in drei Gruppen, nämlich der Projektwerber mit Befürworterndes Projektes, die Behörde mit den Sachverständigen sowie die Projektgegner. Danun zwischen diesen drei Gruppen nach menschlichem Ermessen bei Verfahren wiedem gegenständlichen keine einheitliche Ansicht geschaffen werden kann, müssenSeite 73 von 129


im Verhandlungsprotokoll auch widerstreitende und sich ausschließende Aussagenstehen bleiben, was auch in der gegenständlichen Niederschrift so ist.6.3.5.7 Wird gerügt, dass sich gewisse Ausführungen von Projektgegnern nicht(wörtlich) im Protokoll wieder finden, so muss einerseits darauf hingewiesen werden,dass sich in der Niederschrift sehr wohl Ausführungen (Beilagen) finden, dass seitensder Verhandlungsteilnehmer ihre Einwendungen und Stellungnahmen gegendas Projekt ausgeführt wurden, womit klar der (wesentliche) Inhalt der Diskussiondargelegt ist, und andererseits eine Mitwirkungspflicht seitens der Beteiligten besteht.6.3.6 Zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten6.3.6.1 Von der Judikatur wurde der Grundsatz der Mitwirkungspflicht von Parteienim Ermittlungsverfahren entwickelt, insbesondere dann, wenn der amtswegigen Ermittlungfaktische Grenzen gesetzt sind. Gerade bei derartigen Großverfahren mussim Spannungsverhältnis zwischen mündlicher Erörterung, nämlich als Rede und Gegenrede,deren wiederholte Unterbrechung dem Grundsatz einer mündlichen Erörterungwidersprechen würde, und Abfassung der Verhandlungsschrift aufgrund der gegebenenrechtlichen und technischen (faktischen) Vorgaben von dieser Mitwirkungspflichtausgegangen werden.6.3.6.2 Es ist daher notwendig, Erörterung und Protokollierung in einer gewissen Abfolgedurchzuführen. In diesem Zusammenhang muss die Mitwirkungspflicht der jeweilsan der Verhandlung Teilnehmenden abgeleitet werden, zumal sie ausdrücklichwährend der Verhandlung mehrmals darauf hingewiesen wurden, dass das Festhaltender Ausführungen durch die mitwirkenden Schreibkräfte unter Anleitung von Behördenorganenerfolgt und Ausführungen bei der eingerichteten Schreibstelle zu Protokollzu geben sind und dass dies sowohl während der mündlichen Erörterung alsauch danach bei der abschließenden Abfassung der Verhandlungsschrift erfolgenkann.6.3.6.3 Dies wurde von Verhandlungsteilnehmern wahrgenommen, wobei die jeweiligenAusführungen von den Ausführenden unterschrieben wurden. Es kann sich nunniemand darauf berufen, dass seine Ausführungen nicht entsprechend aufgenommenworden wären (inhaltlich oder auch formal zB Adresse oder Name), insbesondereauch wenn er diese Möglichkeit zur Protokollierung wahrgenommen hat.Seite 74 von 129


6.3.6.4 D.h. zusammengefasst, dass es auch wesentlich im Einflussbereich jedeseinzelnen Verhandlungsteilnehmers liegt an der Abfassung der Verhandlungsschriftinsofern mitzuwirken, als bei der extra eingerichteten Schreibstelle entsprechendeAngaben gemacht werden, damit entsprechende Ausführungen (entweder selbst diktiertbzw unter Anleitung kundiger Behördenorgane) schriftlich aufgenommen werdenkönnen.6.3.6.5 Ein nachträgliches Berufen darauf, dass gewisse Stellungnahmen nicht odernicht entsprechend aufgenommen worden wären, ist daher insofern unzulässig, alsdieser behauptete Missstand jedenfalls der Einflusssphäre jedes einzelnen Verhandlungsteilnehmerszuzurechnen wäre.Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehenhat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebendenSachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten(VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178, VwGH vom 20.04.2007 2007/02/0085).6.3.6.6 In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass auf Grund des Umfangsund der Größe der Verhandlung ein anderes organisatorisches Vorgehen seitensder Behörde nicht oder nur mit extremem zeitlichem und ressourcenmäßigenMehraufwand möglich wäre.6.3.6.7 Alle, welche das Protokoll gerügt haben, haben vor Ende der Verhandlungdiese Verhandlung verlassen und an der Abfassung der Verhandlungsschrift nichtmitgewirkt, obwohl sie ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, zumalalle Personen, die zum Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung vom Verhandlungsleiterfür geschlossen erklärt wurde, anwesend waren, die Verhandlungsschrift auchunterfertigt haben. Wären sie zur Abfassung der Verhandlungsschrift anwesend geblieben,hätten sie alle Einwände gegen das Verfahren, die Verhandlungsführungund Verhandlungsschrift bzw die aus der jeweiligen Sicht relevanten Äußerungen zuProtokoll geben können und wären diese natürlich aufgenommen worden. Im Übrigenwurde vom Vertreter des Antragstellers zum Beispiel die Möglichkeit wahrgenommen,zu diesem Zeitpunkt seine Stellungnahme zu Protokoll zu geben.6.3.6.8 Abschließend kann daher festgehalten werden, dass die Verhandlung formalentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten wurde, die Verhand-Seite 75 von 129


lungsschrift den wesentlichen Verhandlungsverlauf sowohl zeitlich als auch inhaltlichfesthält, die Verhandlungsschrift entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zustandegekommen ist und die wesentlichen Ziele der Verhandlung nämlich die mündlicheErörterung der Sache und die Gelegenheit, vom Ergebnis der Beweisaufnahme(Teilgutachten) Kenntnis zu erlangen und dazu (mündlich) Stellung zu nehmen, erreichthat.6.3.6.9 Die Verhandlungsschrift liefert nun jedenfalls den Beweis, dass von den beigezogenenSachverständigen durch die mündliche Erörterung nicht von der in denschriftlichen Gutachten ausgeführten fachlichen Meinung abgegangen wird.Mit dem nicht konkretisierten Vorbringen, dass nicht der gesamte Diskussionsprozessin Vollschrift übertragen worden sei bzw. dass das mündliche Vorbringen vonParteien unberücksichtigt geblieben sei, wird keine für die Berufungsentscheidungrelevante Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Soweit in erster Instanz nicht Einwendungengem. § 14 Abs. 7 AVG erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommeneNiederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffendenAmtshandlung (§ 15 AVG). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugtenVorganges bleibt zulässig. (US 8A/2007/11-94)6.3.7 Zusammenfassung6.3.7.1 Abschließend ist daher das Ergebnis der Verhandlung, wie folgt, zusammenzufassen:a) Die Projektwerberin hat ein Vorhaben vorgestellt und verteidigt, von dem sieausgeht, dass dieses umweltverträglich und genehmigungsfähig ist.b) Seitens der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen wurden mündlichdie zu diesem Zeitpunkt bereits schriftlich vorliegenden (Teil)Gutachten sowie dasluftreinhaltetechnische Gutachten dargelegt und von den Sachverständigen ausgeführt,dass nach deren Ansicht aus fachlicher Sicht das Vorhaben umweltverträglichund genehmigungsfähig ist und dass die sowohl schriftlich vorgebrachten als auchmündlich in der Verhandlung konkretisierten Einwendungen und Stellungnahmen gegendas Vorhaben die grundsätzliche Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeitdes Vorhabens nicht ändern.Seite 76 von 129


c) Das luftreinhaltetechnische Gutachten von DI Reinhard Ellinger wurde mündlicherörtert und in schriftlicher Ausführung als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen.d) Weiters wurde das Gutachten von Ao Univ - Prof. Dr. Kromp vom 24.06.2012„Gutachten zum Eisfall-Risiko von Windenergieanlagen des Windpark-Projekts Ladendorf“dargelegt und in schriftlicher Ausführung als Beilage zur Verhandlungsschriftgenommen.e) Seitens der Projektgegner wurde weiterhin die Ansicht vertreten, dass das Vorhabenweder umweltverträglich noch genehmigungsfähig ist und die bisherigenschriftlichen Stellungnahmen aufrechterhalten werden.6.3.7.2 Diese Standpunkte sind eindeutig der Niederschrift zur abgehaltenen Verhandlungzu entnehmen, wobei darunter natürlich die 36 Seiten Verhandlungsschriftund die Beilagen zu verstehen sind, die gemeinsam eine Einheit bilden.6.4 Gutachten Eisfall-Risiko - Ao Univ - Prof Dr Kromp6.4.1 Herr Ao.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Kromp ist ein anerkannter Wissenschaftler aufdem Bereich der Risikoforschung und Leiter des Instituts für Sicherheits- und Risikowissenschaftender Universität für Bodenkultur Wien. Er hat wiederholt gleichartigeGutachten erstellt und besitzt damit die fachliche Befähigung Risikobeurteilungenvornehmen zu können.6.4.2 Das „Gutachten zum Eisfall-Risiko von Windenergieanlagen des Windpark-Projekts Ladendorf“ ist methodisch einwandfrei und entspricht - sowohl formal alsauch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten.6.4.3 In dem Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben.Anhand dieser Beschreibung zeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilungnach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogenwerden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten,rechtlichen wie fachlichen Regelungswerke und technischen Standards zugrunde gelegtwurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen die rechtlichen Anforderungen,die an ein Gutachten gestellt sind.Seite 77 von 129


6.4.4 Auch inhaltlich ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruchzu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkanntwerden. Es konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.7 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen7.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Großverfahren§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachenvoraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde denAntrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.…..§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle dieHauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichstgedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen,und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung desverfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. …..7.2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 20001. ABSCHNITTAufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligungder Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreibenund zu bewerten, die ein Vorhabena) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,c) auf die Landschaft undd) auf Sach- und KulturgüterSeite 78 von 129


hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinandermiteinzubeziehen sind,2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungendes Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstigeAuswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüftenAlternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens desVorhabens darzulegen und4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffsin private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile dervom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvariantendarzulegen.….Begriffsbestimmungen§ 2. …..(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für dieZulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akteoder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstigerZwangsrechte erfasst.…..Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhabensind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfungzu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführtsind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahrensind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2,Seite 79 von 129


§ 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des§ 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.…..(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sinddie nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweitsie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführungdes Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde(§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).…..(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfenfür Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungennicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenenAnzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkungzu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäߧ 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärtwerden.…..Umweltverträglichkeitserklärung§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlichdes Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse,insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung desWassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlungusw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;Seite 80 von 129


d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinenund Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen,Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung dervom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz)und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigungeines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im KlimaundEnergiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfälligeMaßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberingeprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründeim Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vomProjektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt,wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlichder Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgüterngehören.4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabensauf die Umwelt, infolgea) des Vorhandenseins des Vorhabens,b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art,Menge und Entsorgung von Abfällensowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandtenMethoden.Seite 81 von 129


5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungendes Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichenwerden sollen.6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis5.7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oderfehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellungder geforderten Angaben.8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme,ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist derenVorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/derProjektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehenwerden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen.Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfungwaren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärungdarstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.…...Entscheidung§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffendenVerwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungenanzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung,als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschriftdie Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs derentsprechenden Rechte zu erteilen.(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehendeGenehmigungsvoraussetzungen:Seite 82 von 129


1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten,wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, diea) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstigedingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestandoder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oderc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des§ 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder,soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.…..(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung,Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis derKonsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind inder Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen,Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen(insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten undMaßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau fürdie Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen,insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unterBedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes,schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen,Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oderProjektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werdenkönnen, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch re-Seite 83 von 129


levante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für dieRealisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens,einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetztwerden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern,wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fallist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidungdes Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisungdes Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens odereines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.……Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis§ 19. (1) Parteistellung haben1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durchdie Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigtoder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowiedie Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehendaufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnengelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe desVorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteiendes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatzder Gegenseitigkeit;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien,soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichenInteressen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;Seite 84 von 129


5. Gemeinden gemäß Abs. 3;6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren(Abs. 2) und7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligtemit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzendenösterreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabensauf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahrenund im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung vonRechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmendenöffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zumachen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenlisteunterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugebenund die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mitder Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in eineran diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigtwaren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) amVerfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Parteioder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriftenals subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen undBeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnetePerson, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenlistean erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigtergemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidetder Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die inder Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die VertreterinSeite 85 von 129


kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetztwerden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.…..6. ABSCHNITTGEMEINSAME BESTIMMUNGBehörden und Zuständigkeit§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierungzuständig. …..(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierungmit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für einVorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführenist, …..Anhang 1Z 6a) Anlagen zur Nutzungvon Windenergie mit einerelektrischen Gesamtleistungvon mindestens20 MW oder mitmindestens 20 Konverternmit einer Nennleistungvon mindestens je0,5 MW.b) Anlagen zur Nutzungvon Windenergie in schutzwürdigenGebieten der KategorieA mit einer elektrischenGesamtleistung vonmindestens 10 MW oder mitmindestens 10 Konverternmit einer Nennleistung vonmindestens je 0,5 MW.7.3 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005Abschnitt 1Genehmigungsverfahren§ 5Seite 86 von 129


Genehmigungspflicht(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oderBewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlagemit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweitsich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgendenBestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich......§ 11Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung(1) Erzeugungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten,zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlageoder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen1. das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechteder Nachbarn nicht gefährdet werden,3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendungoder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden,4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeiteffizient eingesetzt wird und5. der Standort geeignet ist.(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind nur jene zu verstehen, dieüber solche hinausgehen, die von Bauwerken (z.B. Hochhäuser, Sendemasten,Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentumsim Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertesdes Eigentums nicht zu verstehen.Seite 87 von 129


(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen,wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichenörtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und aufeinen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.(4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreibender Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtlicheVorschriften verboten ist, oder wenn die in § 56 NÖ Bauordnung 1996,LGBl. 8200, begründeten öffentlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.(5) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996,LGBl. 8200, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungenüber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 1996sinngemäß anzuwenden.(6) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über dieGenehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.§ 12Erteilung der Genehmigung(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn dieVoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach demStande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betrachtkommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung dererforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach denUmständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungenauf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können die Voraussetzungenauch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigungzu versagen.(2) Die Behörde kann im <strong>Genehmigungsbescheid</strong> anordnen, dass der Betreiber vorBaubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfangdes Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 3 festgelegtenInteressen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtungder Erzeugungsanlage zu überwachen.Seite 88 von 129


(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagenzu begrenzen.(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwandder hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunktnach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werdenmüssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im §11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissenberuhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen,Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesenist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbarenVerfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welcheam wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für dieUmwelt insgesamt sind.(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wirddie Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insofernedingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolgergeltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vomRechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behördevom Wechsel zu verständigen.(7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auchdie bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen derÄnderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber derbereits genehmigten Anlage erforderlich ist.(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenenÜbereinkommen sind auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde im Bescheid zubeurkunden.(9) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlichanzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zubeginnen, sofern sich aus § 14 Abs. 1 nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung einesTeiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn die-Seite 89 von 129


ser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffendenAuflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eineBestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einemTechnischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, inder eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenenAuflagen oder Aufträge getroffen ist.(10) Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere istsie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen.Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebunginnerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin dieFertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen.7.4 Eisenbahngesetz 1957 - EisbG2. HauptstückSchienengleiche EisenbahnübergängeSicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durchVerordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach demjeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrsandererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungenan schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen.Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungenund Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln,verpflichtet.(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behördenach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden,wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwendensind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommensolche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmenalleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffenwird.Seite 90 von 129


(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichsterHintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriftenüber das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge undbei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichenEisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.7.4.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV3. AbschnittSicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und ZusatzeinrichtungenSicherungseinrichtungen§ 10. (1) Sicherungseinrichtungen sind:a) Andreaskreuze;b) Lichtzeichen;c) Schranken;d) Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“;e) Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“;f) Vorschriftszeichen „Halt“.(2) Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.SchrankenAusführung der Schranken§ 20. Schranken bestehen aus den Schrankenantrieben und den Schrankenbäumen.Ausführung der SchrankenbäumeSeite 91 von 129


§ 21. (1) Neue oder zu erneuernde Schrankenbäume müssen aus einem leicht verformbarenund bei Bruch nicht splitternden Material, beispielsweise aus Aluminiumoder Kunststoff, bestehen.(2) Schrankenbäume sind in ihrer ganzen Länge mit in einem Abstand von etwa 50cm sich abwechselnden rot-weißen Streifen zu versehen. Schrankenbäume mit rundemQuerschnitt sind beidseitig mit einem Belag aus rot-weißen Streifen von jeweilsmindestens 8 cm Breite zu versehen. Schrankenbäume mit rechteckigem Querschnittsind beidseitig über die gesamte Höhe mit einem Belag aus rot-weißen Streifen zuversehen.(3) Die Reflexstoffe (Folien) des Belages müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend)gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben denAnforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei derSicherung durch Lichtzeichen mit Schranken§ 30. (1) Schrankenantriebe, an die der Schrankenbaum parallel zum Gleis angebrachtwird, sind unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zumFahrbahnrand in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenenSchiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf dender Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes zu beziehen. Wenn esdie örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden,als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Andernfalls sinddie Schrankenantriebe unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandeszum Fahrbahnrand so aufzustellen, dass die Schrankenantriebe oder die daran angebrachtenSchrankenbäume nicht näher als 3 m an die nächstgelegenen Schieneheranragen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den derSchiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes beziehungsweise auf dieSpitze des Schrankenbaumes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern,darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzlicheBestimmungen nicht entgegenstehen.(2) Die Schrankenantriebe sind so aufzustellen, dass zwischen Fahrbahnrand undSchrankenantriebSeite 92 von 129


1. im Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschritten und2. auf Freilandstraßen ein Abstand von 1 m nur in Ausnahmefällen unterschrittenwird.(3) Bei Lichtzeichen mit zweiteiligen Vollschranken sind die Schrankenantriebe, soferndie örtlichen Verhältnisse dies zulassen, auf der jeweils rechten Straßenseiteaufzustellen.§ 31. (1) Bei Lichtzeichen mit Schranken, deren Schrankenbäume in der Grundstellunggeöffnet sind, sind die Schrankenbäume in der Grundstellung lotrecht auszuführen.(2) Schrankenbäume müssen in allen Stellungen von unter Spannung stehenden Teileneiner Oberleitungsanlage einen Mindestabstand von 1 m haben.(3) Zwischen Fahrbahnoberkante und der Achse des Schrankenbaumes im geschlossenenZustand ist ein Abstand von 1 m einzuhalten. Hierbei ist der höchstePunkt der Fahrbahnoberkante maßgebend. Abweichungen von ± 0,2 m sind zulässig.7.5 Forstgesetz 1975Rodung§ 17 (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche derWaldkultur (Rodung) ist verboten.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 kann die Behörde eine Bewilligungzur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltungdieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.(3) Kann eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eineBewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderenVerwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an derErhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs 3 sindinsbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-,Seite 93 von 129


Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen,im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung,im Siedlungswesen oder im Naturschutz.(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs 2 oder bei derAbwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs 3 hat die Behörde insbesondereauf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende WaldausstattungBedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungender Raumordnung zu berücksichtigen.…..Rodungsbewilligung; Vorschreibungen§ 18 (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oderAuflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über dasbewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn derRodungszweck nicht erfüllt wurde,2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zumbeantragten Zweck zu binden oder3. Maßnahmen vorzuschreiben, diea) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oderb) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)geeignet sind."(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber imInteresse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen desWaldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmenzur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kannauch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmenzur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderenGrundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einerSeite 94 von 129


nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarungzum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, istdie Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligteRodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung dieschriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistungder Behörde nachgewiesen hat.…..(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht vonunbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendungausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristeteRodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsflächenach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.(5) Abs 1 Z 3 lit. b und Abs 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs 4keine Anwendung.…..7.6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzArbeitsstättenbewilligung§ 92. (1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel,der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eineGefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, dürfennur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betriebenwerden (Arbeitsstättenbewilligung).(2) Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn dieArbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, daßüberhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungenund Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahrenfür die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. SolcheAuflagen sind vorzuschreiben, wennSeite 95 von 129


1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheitund Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die indiesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungenhinausgehen, oder2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesemBundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungenan die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.…..7.7 Luftfahrtgesetz – LFGBegriffsbestimmung§ 85. (1)…..(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichnetenAnlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberflächea) 100 m übersteigt oderb) 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungbefindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt;in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) giltdabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.…..Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen§ 91. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf,unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigenBehörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung).Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleibenunberührt.…..Anlagen mit optischer oder elektrischer StörwirkungSeite 96 von 129


(Anm.: § 94.) (1) Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eineGefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einerLuftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungensowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachungoder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten,dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet,abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriftenerforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen,wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung istinsoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheitder Luftfahrt erforderlich ist.…..Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen§ 95. (1) Ist in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 Abs. 2 eine Kennzeichnung desLuftfahrthindernisses festgelegt worden, ist der Eigentümer des Luftfahrthindernissesverpflichtet, diese Kennzeichnung auf seine Kosten durchzuführen und für die laufendeInstandhaltung der Kennzeichnung zu sorgen. …..7.8 NÖ Naturschutzgesetz 2000§ 7Bewilligungspflicht(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängenderTeil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks),bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäudesind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehenund von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;…..(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wennSeite 97 von 129


1. das Landschaftsbild,2. der Erholungswert der Landschaft oder3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraumnachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungvon Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibungvon Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaftsowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenenLebensraumes liegt insbesondere vor, wenn1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformenoder des Wasserhaushaltes erfolgt,2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraumcharakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdetenoder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtetwird,3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oderseiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischenTier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:* die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,* der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie* die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen,die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern,die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.Seite 98 von 129


(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgenderVorhaben stattfinden, ausgenommen:1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973,LGBl. 6620;3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B.Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwendenist.7.9 NÖ BAUORDNUNG 1996Allgemeines§ 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.…..(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:…..4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes,LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2Abs. 1 Z. 19 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800) soweit sie einerelektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden;…..Seite 99 von 129


7.10 NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976)§ 19…..(6) Die Errichtung von Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie fürdie Abwasserbeseitigung, von fernmeldetechnischen Anlagen, Maßnahmen zurWärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Meßstationen und Aussichtswarten,Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allenGrünlandwidmungsarten bewilligt werden. Die Fundamente der Windkraftanlagendürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.…..8 Subsumption8.1 UVP-Pflicht8.1.1 Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. September 2011, Zahl RU4-U-592/001-2011, wurde festgestellt, dass das Vorhaben “Windpark Ladendorf“ aufgrundder Kumulierung (§ 3 Abs 2 UVP-G 2000) den Tatbestand im Sinn des Anhanges1 Z 6 lit a zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung der Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.8.1.2 Das Vorhaben unterliegt daher der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungim vereinfachten Verfahren, weshalb ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrennach § 12 a UVP-G 2000 sowie ein Genehmigungsverfahrennach § 17 UVP-G 2000 durchzuführen ist.8.2 Materienrechtliche GenehmigungspflichtenDas Vorhaben erfüllt weiters die unter Punkt 7 angeführten Genehmigungstatbestände,weshalb ein Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000 iVm den angeführtenBestimmungen durchzuführen war.Seite 100 von 129


9 Rechtliche Würdigung9.1 Allgemeine Ausführungen9.1.1 Zunächst ist auszuführen, dass ein Vorhaben immer einen Eingriff in den Bestanddarstellt und es üblicherweise auch zu Auswirkungen auf die Umwelt, Menschen,Tier und Pflanzen kommt. Allgemein kennt jedoch weder der Gesetzgebernoch die Judikatur ein allgemeines Verschlechterungsverbot, dh Eingriffe in RechteDritter sowie (vom Gesetzgeber festgelegte) Schutzgüter sind zulässig, solange sieim Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geschehen (vgl § 19 UVP-G 2000).9.1.2 Weiters wurden, den von der Judikatur zur Gewerbeordnung entwickeltenRechtsgrundsätzen folgend, in Bezug auf die Auswirkungen auf den Menschen nurbeurteilt, wie sich die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einengesunden, normal empfindenden Menschen und auf ein gesundes, normal empfindendesKind als Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit auswirken.Besondere Empfindlichkeiten von Personen können daher nur bei Vorliegenbesondere Schutznormen (zB Widmungsvorschriften für Krankenanstalten) berücksichtigtwerden.9.1.3 Im Ermittlungsverfahren wurden das Vorliegen der Genehmigungskriterien desUVP-G 2000 sowie der materienrechtlichen Bestimmungen aller mit angewendetenNormen geprüft und festgestellt, dass diese erfüllt sind und insbesondere weder gesundheitlicheGefährdungen noch unzumutbare Belästigungen von Personen zu erwartensind und die öffentlichen Schutzinteressen gewahrt werden.9.2 Umweltverträglichkeit des Vorhabens9.2.1 Die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen (Gesamt)Vorhabens zu prüfenbedeutet nun grundsätzlich der Frage nachzugehen, ob die öffentlichen Schutzinteressenbei seiner Realisierung mittelbar oder unmittelbar berührt und wie sie umfassendund bestmöglich geschützt werden können. Der Kreis der öffentlichen Interessenergibt sich neben § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 auch aus den mit anzuwendendenmaterienrechtlichen Vorschriften.9.2.2 Bei dieser fachlich anzustellenden Prüfung kamen die Sachverständigen zumSchluss, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den geltenden technischenSeite 101 von 129


Standards entspricht und negative Auswirkungen auf die maßgebenden Schutzinteressennicht zu erwarten sind, wenn projektsgemäß vorgegangen wird und die imSpruch angeführten Auflagen eingehalten werden. Aufgrund dieser durchaus nachvollziehbarenund ausreichend begründeten fachlichen Einschätzungen steht für dieBehörde somit fest, dass das Vorhaben als umweltverträglich zu qualifizieren ist.9.2.3 Insbesondere wurde durch die Gutachter auch auf die in den Einwendungenvorgebrachten Argumente eingegangen und diese nachvollziehbar für nicht schlüssigerachtet. Auch wurde diese Feststellung in der nach dem UVP-G 2000 gebotenenGesamtbeurteilung durch die Sachverständigen getroffen.9.3 Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit9.3.1 Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag die in den betreffendenVerwaltungsvorschriften und die im § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 vorgesehenenGenehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.9.3.2 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die in den materienrechtlichen Verwaltungsvorschriftenfestgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Durchdas Vorhaben werden jedenfalls jene materienrechtlichen Tatbestände erfüllt, die unterden entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen angeführt sind. Die Prüfung hatdaher diese Genehmigungsvoraussetzungen zu umfassen.9.3.3 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist materiell als umfassende Prüfung öffentlicherInteressen anzusehen, weshalb durch sie auch schon ein beachtlicher Teil derPrüfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anhand der einzelnen,zitierten Genehmigungstatbestände vorgenommen worden ist. Dies deshalb,weil die in den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen angeführten öffentlichenInteressen de iure immer die wesentliche Grundlage jeder Genehmigungbilden und die Genehmigungstatbestände auf deren Einhaltung abstellen. Naturgemäßsind in der die öffentlichen Interessen betreffenden Beurteilung in aller Regelauch schon die fachlichen Aussagen zur Frage nach der Einhaltung der sonstigenGenehmigungsvoraussetzungen enthalten. So wird in den fachlichen Ausführungenin gleicher Weise schlüssig befunden, dass bei projektsgemäßer Ausführung undEinhaltung der Auflagen neben den öffentlichen Interessen auch den sonstigen Genehmigungsvoraussetzungennicht zuwidergehandelt wird.Seite 102 von 129


9.3.4 Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden auch speziell die materienrechtlichenGenehmigungsvoraussetzungen geprüft und festgestellt, dass diese – auch inHinblick auf die Beachtung der öffentlichen Interessen, die im Zuge der Feststellungder Umweltverträglichkeit geprüft wurden – erfüllt sind.9.3.5 Von der Behörde wurden nun die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungengeprüft, welche wie folgt zusammengefasst werden können:9.3.5.1 Personenschutz: Es wurde geprüft, ob durch das Vorhaben (insbesondereImmissionen wie Lärm, Luftschadstoffe oder Schattenwurf) Personen gesundheitlichgefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Diese Prüfung wurde sowohl in Bezugauf Personen, welche bei der Errichtung oder beim Betrieb des Vorhabens tätig sindoder deren Umfeld nutzen, als auch auf Personen, welche durch Auswirkungen derAnlage betroffen sein könnten, hin durchgeführt (vgl NÖ Elektrizitätswesengesetz2005, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG,). Insbesondere wurde auch diemögliche Gefährdung von Personen durch Eisabfall geprüft und beurteilt.Ergebnis dieser Prüfung war, dass durch das Vorhaben Personen weder gesundheitlichgefährdet noch unzumutbar belästigt werden.9.3.5.2 Umweltschutz: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigenZerstörungen bzw Eingriffen in der Natur, dh die Tier- und Pflanzenwelt inklusive derenLebensräumen und das Orts und Landschaftsbild, in Gewässer, dh sowohlGrund- als auch Tagwässer (privat und öffentlich), in den Boden an sich oder die Luftan sich kommt. Insbesondere wurden dabei auch Beurteilungen des Einflusses desVorhabens auf die Avifauna und die Flugkorridore vorgenommen (vgl NÖ NSchG2000, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 inkl Verordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz2002 - AWG 2002,).Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigenBeeinträchtigungen der Schutzgüter Natur, Landschaftsbild inklusive Tier und Pflanzenwelt,Gewässer, Bode, oder Luft kommt. Dabei muss insbesondere auf die Ausführungendes Sachverständigen für Naturschutz/Ornithologie sowie des Sachverständigenfür Raumordnung/Landschaftsbild hingewiesen werden.9.3.5.2.1 Ressourcennutzung: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigenbzw nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen kommt (vgl NÖ Elekt-Seite 103 von 129


izitätswesengesetz 2005, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 inkl Verordnungen,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002).Der Windpark ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich undverringert so die Stromimporte (insbesondere von Strom aus weniger ressourcenschonenderenStromerzeugungsmethoden) nach Österreich und die Abhängigkeitvon nicht heimischen Energieträgern.Bei der Umsetzung des Vorhabens wird als wesentlich betrachtet, dass Windparkund Infrastruktur unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf Umwelt und Landschafterrichtet werden. Unter anderem wird auf kleinstmögliche Bauplätze geachtet undbesonderes Augenmerk auf die Nutzung schon bestehender Wege als Anlagenzufahrtgelegt. Um unnötige Belastungen während der Bauphase zu vermeiden, wurdenu.a. ein Verkehrswegekonzept und eine Baustellenzufahrtsregelung ausgearbeitet.Ergebnis dieser Prüfung war daher, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigenNutzungen und Verbrauch von Ressourcen kommt. Im Gegenteil wurde sogarfestgestellt, dass durch das Vorhaben eine bessere Ressourcennutzung erfolgt,weshalb ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens besteht.9.3.5.3 Stand der Technik: Es wurde geprüft, ob das Vorhaben dem jeweiligen Standder Technik entspricht, dies insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung (auch gesetzlichfestgeschriebener) Emissions- und Immissionsgrenzwerte (NÖ Elektrizitätswesengesetz2005).Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben der Stand der Technikeingehalten wird und keine unzulässigen Emissionen, Immissionen oder Grenzwertüberschreitungenzu erwarten sind.9.3.5.4 Insbesondere wurde weiters geprüft, ob durch das Vorhaben eine Gefährdungder im Luftfahrtgesetz geschützten Interessen zu befürchten ist. Insbesondereaufgrund des luftfahrttechnischen Gutachtens musste die Behörde zur Auffassunggelangen, dass eine Beeinträchtigung des Flugverkehres oder von Aufgaben, welchedie für die Überwachung der Luftfahrt zuständigen Behörden zu erfüllen haben, nichtin einem derartig relevanten Ausmaß betroffen sind, dass dies zu einer negativenBeurteilung des Vorhabens führen müsste.Seite 104 von 129


9.3.5.5 Die oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen konnten auch insbesondereaufgrund von behördlichen Vorschreibungen (Auflagen), die sich auf Vorschlägeder beigezogenen Sachverständigen stützen, eingehalten werden. Auch istdie Möglichkeit, Vorschreibung zu treffen, regelmäßig in den materienrechtlichenBestimmungen vorgesehen.9.3.6 Neben der Einhaltung der öffentlichen Interessen nach den materienrechtlichenGenehmigungsvoraussetzungen müssen auch „formale“ Genehmigungsvoraussetzungen,die einer Genehmigung entgegenstehen können, einer Umweltverträglichkeitjedoch nicht entgegenstehen müssen, von der Behörde geprüft werden. In diesemSinn wurden insbesondere auch die Zulässigkeit der geplanten Anlage in Hinblick aufdie bau- und widmungsrechtlichen Vorschriften und das Erfordernis der Zustimmungzum Projekt - etwa durch Grundeigentümer oder sonstig dinglich Berechtigte - hingeprüft.Bei der Prüfung wurde nun insbesondere festgestellt, dass die geplante Anlage denwidmungsrechtlichen Vorschriften insofern nicht zuwiderläuft, als die Anlagen an sichnicht von der Bauordnung erfasst und im Übrigen die entsprechenden Widmungenvorliegen. Weiters sind gemäß NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 für Erzeugungsanlagennotwendige Beschränkungen von Grundeigentum oder andere dinglichenRechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemesseneEntschädigung möglich.9.4 Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G 20009.4.1 Gemäß § 17 UVP-G 2000 sind zur Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorgezusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen festgelegt, soweit diese nichtschon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Behördehat bei der Entscheidung über einen Antrag neben den betreffenden Verwaltungsvorschriftenauch die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 alsGenehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.9.4.2 Gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Emissionen von Schadstoffen nach demStand der Technik zu begrenzen (Z 1), die Immissionsbelastung zu schützender Gütermöglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, diedas Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstigeSeite 105 von 129


dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen derUmwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignetsind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässerbleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnenim Sinne des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 führen. Weiterssind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder,soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen (Z 3).9.4.3 Wie oben angeführt wurde ein Verfahren gemäß § 12a UVP-G 2000 durchgeführt,wobei die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt wurde, und dasVorhaben nach den materienrechtlichen Bestimmungen als genehmigungsfähig betrachtet.9.4.4 Vom Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Beurteilung der materienrechtlichenGenehmigungsvoraussetzungen ausgehend wurde weiters die Fragenach der Genehmigungsfähigkeit des Projektes gemäß UVP-G 2000 fachlich beurteilt.Durch die Beurteilung, dass das Vorhaben materienrechtlich genehmigungsfähigist, ist bereits der wesentliche Teil der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit gemäßUVP-G 2000 beantwortet.9.4.5 Da die Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 bereits bei der Beurteilung dermaterienrechtlichen Genehmigungsfähigkeit abgearbeitet wurden, bleibt als Genehmigungskriteriumnach dem UVP-G 2000 demnach im Kern die Frage, ob auch beieiner Gesamtbewertung die öffentlichen Interessen, wie sie sich aus den materienrechtlichenBestimmungen und den Regelungen des UVP-G 2000 ergeben, entsprechendgeschützt werden.9.4.6 Auch bei dieser Gesamtbewertung der Auswirkungen des Vorhabens mussaufgrund des Ermittlungsverfahren und der dabei erstellten Gutachten, die in der zusammenfassendeBewertung der Umweltauswirkungen zusammengeführt wurdenund die in keinem Widerspruch zueinander stehen, die Behörde zum Ergebnis kommen,dass das Verfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigungsfähigist.Seite 106 von 129


9.5 Varianten/Alternativen/Unterbleiben des Vorhabens9.5.1 Die von der Projektwerberin geprüften Alternativen und Varianten sind in denEinreichunterlagen dargelegt und in der UVE beurteilt. Aus diesen Unterlagen (Dokument11 Begründung des Vorhabens und alternative Losungsmöglichkeiten) istauch ersichtlich, dass mögliche Alternativen und Varianten im Vorfeld der Einreichungim geprüft wurden.9.5.2 Weiters ist dazu festzuhalten, dass die Behörde an den Antrag gebunden istund nur diesen zu prüfen hat. D.h. es ist zu prüfen, ob das eingereichte Vorhabenumweltverträglich und genehmigungsfähig ist. Eine (echte) Alternativenprüfung durchdie Behörde ist im UVP-G 2000 nicht vorgesehen. Auch die mit anzuwendenden materienrechtlichenBestimmungen sehen eine solche nicht vor. Es ist auch nicht Aufgabeder Behörde umfassende Neuplanungen oder Alternativkonzepte zu erarbeitenoder diese, wenn sie von Verfahrensbeteiligten vorgelegt werden und nicht eine Abänderungdes Antrages darstellen, zu beurteilen.Eine „Alternativenprüfung“ in der Weise, dass diese Entlastung auch durch völlig andereVerkehrskonzepte möglich wäre, ist nicht Inhalt eines Genehmigungsverfahrensnach UVP-G 2000. (US vom 08.03.2010, US 2B/2008/23-62)9.5.3 Es obliegt dem Projektwerber, welches konkrete Projekt er der Behörde zurEntscheidung vorlegt. Nur über dieses konkrete Projekt wird eine Umweltverträglichkeitsprüfungdurchgeführt. Es wird dem Projektwerber überlassen, ob und welche Alternativener prüft (…..umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/vonder Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten …..). Selbstfür den Fall, dass keine Alternativen geprüft werden, liegt kein Abweisungstatbestandvor. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die mit anzuwendenden Genehmigungsbestimmungenkeine Alternativenprüfung zwingend vorschreiben.Das UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allemnur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Die Darlegung der Vor- und Nachteile desUnterbleibens dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens;sie liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des§ 17 Abs. 2 und 4 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick aufdie nach § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlichSeite 107 von 129


sein kann. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-Gkann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichstvollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilungerleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestanddes § 17 Abs. 4 erfüllt ist. (Entscheidung „Zistersdorf vom 3. 8 2000,US 3/1999/5-109“)Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 beschriebenenAufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltenerForm der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungendes Vorhabens (Z. 2), von Alternativen (Z. 3) und Standort- oder Trassenvarianten(Z. 4) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungenunmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. § 1 UVPG2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dientbloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar(Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, § 1Rz 2, m.w.N.)(vgl VwGH 24.06.2009 Geschäftszahl 2007/05/0096)9.5.4 Weiters wurde die Notwendigkeit des Projektes und die Folgen einer Nichtverwirklichungdes Vorhabens dargelegt. Die vom Gesetz geforderten Unterlagen wurdensomit erstellt und die notwendigen Beurteilungen vorgenommen.9.6 Abgrenzung Beurteilungsrahmen - Genehmigungsumfang9.6.1 Im Verfahren gemäß UVP-G 2000 ist auch streng zwischen dem (behördlichen)Beurteilungsgegenstand und dem Antrags/Entscheidungsgegenstand zu unterscheiden.9.6.2 Beurteilungsgegenstand für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Gesamtheitder räumlich und sachlich in einem Zusammenhang stehenden Maßnahmen undderen Auswirkung auf die Umwelt. Das heißt, die Behörde hat das beabsichtigte Vorhabenin seiner Gesamtheit dahingehend zu beurteilen, ob in einem nach fachlichenKriterien festgelegten Raum entsprechend der fachlichen Beurteilung erheblicheAuswirkungen (nicht) ausgeschlossen werden können. Die Abgrenzung dieses Untersuchungsraumesund Untersuchungsumfanges erfolgt daher primär nach den jeweiligenfachlichen Gesichtspunkten. Dies hat auch zur Folge, dass je nach Fachge-Seite 108 von 129


iet unterschiedliche Abgrenzungen des Untersuchungsraumes und damit des Beurteilungsgegenstandeserfolgt sind.9.6.3 Dieser Beurteilungsgegenstand erfordert daher auch die Einbeziehung von insbesondere(nicht zur Genehmigung beantragten) elektrischer Anlagenteilen (Leitungen/Übergabestationen/Anbindungenan das externe Leitungsnetz) in die Beurteilungder Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf die Umwelt. Eineentsprechende Beurteilung erfolgte jedenfalls durch die Behörde im Umweltverträglichkeitsgutachten.9.6.4 Der Antragsgegenstand (Genehmigungsgegenstand) umfasst demgegenübernur jene Vorhabensbestandteile, für die aufgrund rechtlicher Erwägungen unter Berücksichtigungder Genehmigungstatbestände des UVP-G 2000 und der anwendbarenMateriengesetze behördliche Genehmigungen beantragt werden. Der Antragsgegenstand(Genehmigungsgegenstand) richtet sich somit nach dem Antrag und denEinreichungen der Projektwerber. Die Behörde kann und darf nicht mehr genehmigen,als beantragt wurde (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).9.6.5 Aus dem Antrag und den vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin sowie derVorhabensbeschreibung Punkt I.6 kann nun eindeutig abgeleitet werden, was zurGenehmigung beantragt wurde.9.6.6 Jedenfalls nicht Beurteilungs- und Genehmigungsgegenstand sind aus diesemGrund (noch) nicht zur Genehmigung beantragte und damit unkonkrete Windparkvorhaben.9.7 Bedarf9.7.1 Nach den in konkreten Fall anzuwendenden Genehmigungsbestimmungen istder Bedarf keine Genehmigungsvoraussetzung.9.7.2 Dessen ungeachtet ist nach dem von der NÖ Landesregierung beschlossenen„Energiefahrplan 2030“ angestrebt, bis 2015 100% des Stromverbrauches durch erneuerbareEnergien in Niederösterreich bereitzustellen. Bis 2020 sollen 50% des gesamtenEnergieverbrauchs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. ÄhnlicheZielsetzungen bestehen auch auf Bundesebene. Das vorliegende Vorhaben leistetSeite 109 von 129


zu dieser Zielerreichung einen wesentlichen Beitrag. Ein Bedarf für das Vorhaben istdaher gegeben.9.8 Öffentliche Interessen9.8.1 Allgemeine Ausführungen zum Vorliegen öffentlicher Interessen9.8.1.1 Gemäß § 17 Abs 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung überden Antrag, die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs 2 bis 6 vorgesehenenGenehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.9.8.1.2 Gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 2000 sind bei zu erwartenden schwerwiegendenUmweltbelastungen neben den öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes,auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts,die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.9.8.1.3 Wie den Aussagen der Sachverständigen zu den Risikofaktoren in den Gutachtenentnommen werden kann, sind mit dem Vorhaben keine schwerwiegendenUmweltbelastungen zu erwarten. § 17 Abs 5 UVP-G 2000 gelangt daher nicht zurAnwendung.9.8.1.4 Weiters lässt sich aus dem Umstand, dass ein Bedarf zur Umsetzung überregionalerallgemeiner Planungsakte vorliegt, auch das Vorliegen eines allgemeinenöffentlichen Interesses an dem Vorhaben ableiten.9.8.1.5 Die Mitanwendung der Genehmigungsvoraussetzungen einzelner Materiengesetzeim Sinne des § 17 Abs 1 UVP-G 2000 verlangt jedoch im Besonderen eineBefassung mit den Interessenabwägungen des Forstgesetzes 1975.9.8.2 Öffentliche Interessen nach Forstgesetz 19759.8.2.1 Die Behörde kann eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderesöffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Da ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung von der von derRodung betroffenen Waldfläche gegeben ist, kann eine Bewilligung nur erteilt werden,wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodungbeantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Waldüberwiegt.Seite 110 von 129


9.8.2.2 Daher bedarf es der Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein öffentlichesInteresse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächebesteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist(VwGH 19.10.1992, 92/10/0140). Bewertungsparameter für das öffentliche Interessean der Walderhaltung stellen die Wirkungen des Waldes in qualitativer undquantitativer Hinsicht, die Waldausstattung sowie Auswirkungen und Gefährdungenauf angrenzende Wälder dar.9.8.2.3 Die rechtfertigenden öffentlichen Interessen werden in § 17 Abs 4 ForstGbeispielhaft aufgezählt. Demnach sind öffentliche Interessen an einer anderen Verwendungim Sinne des § 17 Abs 3 ForstG jedenfalls in der Energiewirtschaft begründet.9.8.2.4 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruckgebracht hat, ist die Frage, ob ein bestimmter Waldboden im Hinblick auf das öffentlicheInteresse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierendenöffentlichen Interesse entzogen werden darf, eine Frage, die in der Regel nurauf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden kann(vgl VwGH 31. März 1987, 84/0710344).9.8.2.5 Ein derartiges forsttechnisches Gutachten, aus dem klar ersichtlich ist, dassdas Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegt, wurde eingeholt.9.8.2.6 Das Überwiegen des Interesses an der Umsetzung des Vorhabens ergibtsich insbesondere daraus, dass überörtliche Planungsakte (Energiekonzepte) umgesetztwerden sollen, die eine Deckung des Stromverbrauches durch erneuerbareEnergien in Niederösterreich vorsehen. Die Behörde musste daher bei einer Abwägungder Interessen und bei einer Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des Vorhabenszum Ergebnis kommen, dass die Interessen an der konkreten Umsetzung desVorhabens wesentlich überwiegen.9.8.2.7 Abschließend ist noch zu erwähnen, dass allfällige negative Auswirkungenauf die Walderhaltungszwecke durch Ausgleichsmaßnahmen jedenfalls hinten angehaltenwerden, indem für die mit den Rodungen einhergehenden Flächenverluste Ersatzaufforstungen(im Sinne von Kompensationsmaßnahmen) in einem Verhältnisvon 1:3 vorgesehen sind.Seite 111 von 129


9.9 Gesundheitliche Gefährdung und unzumutbare Belästigungen durch Immissionen9.9.1 Vorgebracht wurde, dass durch das Vorhaben eine Gefahr für Leib und Lebensowie unzumutbare Belästigung durch Immissionen von Lärm und Luftschadstoffenin der Bau- und Betriebsphase, eine Gefahr für Leib und Leben sowie unzumutbareBelästigung durch Immissionen von Lärm, Infraschall, Luftschadstoffen, Schattenwurfund Hindernisbefeuerung in der Bau- und Betriebsphase und Gefahr für Leib undLeben sowie unzumutbare Belästigung ionisierende Strahlung und elektromagnetischeFelder in der Betriebsphasen entstünde.9.9.2 Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches den Gutachten und insbesonderedem lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und umwelthygienischenGutachten zu entnehmen ist, ist jedoch, dass derartige Gefährdungen und unzumutbareBelästigungen auszuschließen sind9.9.3 Vom lärmtechnischen Sachverständigen wurde zusammenfassend ausgeführt:…..Unter Zugrundelegung der nach einschlägigen technischen Richtlinien und Normendurchgeführten Untersuchungen ist davon auszugehen, dass sowohl in der Bauphaseals auch in der Betriebsphase bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keinerelevanten Immissionen einwirken. …..9.9.4 Vom umwelthygienischen Sachverständigen wurde (auszugsweise) ausgeführt:…..Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und des vom lärmtechnischen Sachverständigenfür die Behörde erstellten Gutachtens ist ersichtlich, dass die Hörbarkeitbetriebsbedingter Geräusche weitestgehend ausgeschlossen ist, eine erhebliche Belästigungist jedenfalls nicht zu erwarten. Im Bereich des Immissionspunktes D Neubau– Kreuzstetten wird eine Vorgabe des oben zitierte Beurteilungsmodells, dassdazu dient eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft zu verhindern, nicht eingehaltenund zwar nur im Bereich der Windgeschwindigkeit von 7 m/s, so kommt esan diesem Immissionspunkt zu einer Anhebung um 3,5 dB. Da die Belästigungswirkungnicht nur von absoluten Pegelwerten abhängt sondern auch von der HäufigkeitSeite 112 von 129


des Auftretens ist dieser Punkt im Rahmen der Verhandlung noch zu klären. Von Seitendes Projektwerbers wurde zugesichert im Rahmen der Verhandlung weitere Unterlagenvorzulegen. Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht festzuhalten,dass es bei projektsgemäßer Errichtung und projektsgemäßem Betrieb des WindparksLadendorf zu keiner wie immer gearteten Gesundheitsgefährdung kommenwird. Auch Belästigungen, die als erheblich zu beurteilen wären sind aus den zurVerfügung gestellten Unterlagen nicht abzuleiten. Die als anerkannte Richtwerte anzusehenden30 Minuten pro Tag (max.) bzw. 30 Stunden pro Jahr (max.) werden imkonkreten Projekt an keinem Immissionspunkt erreicht bzw. überschritten. Aus medizinischer– umwelthygienischer Sicht ist somit festzuhalten, dass der Licht-Schattenwurf hervorgerufen durch den geplanten Windpark Ladendorf zu keiner erheblichenBelästigung der nächsten Wohnnachbarn führen wird. Unter Berücksichtigungdieser Angaben ergibt sich aus fachlicher Sicht, dass eine erhebliche Belästigungnicht vorliegt. Zwar werden die strengen Kriterien die der medizinischen Beurteilungdes Lärm zugrunde gelegt sind an diesem IP nicht auf die Kommastelle genaueingehalten, da eine derartig geringfügige Überschreitung aber im Jahr nur in 1,6% der Zeit (Jahresstunden) vorkommen wird, es sich also um ein seltenes Ereignishandelt, ergeben sich keinerlei Erfordernisse zur Lärmreduktion.Zusammenfassend und abschließend ist somit aus fachlicher Sicht festzuhalten,dass der Betrieb des Windparks auch im Bereich des IP D Neubau-Kreuzstetten alsumweltverträglich zu bewerten ist.…..Werden das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebietendurch Schattenwurf beeinträchtigt? Wie werden diese Beeinträchtigungen dergegebenen Schattenwurfdauer aus fachlicher Sicht bewertet? Es kommt zu keinenÜberschreitungen des Richtwerts. Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn inbestehenden Siedlungsgebieten werden durch Schattenwurf nicht beeinträchtigt.…..Windkraftanlagen erzeugen keine ionisierende Strahlung. Zur ionisierenden Strahlungrechnet man alle Strahlungen, deren Energie ausreicht, um Elektronen aus einemAtom oder Molekül herauszulösen. Zu elektromagnetischen Feldern im BereichSeite 113 von 129


der Gondel, im Bereich der Transformatoren kann keine Aussage getroffen werden.Ohne aber konkrete Messdaten zu kennen, kann aus der Erfahrung gesagt werden,dass die Windenergieanlagen keine elektromagnetischen Felder emittieren die Immissionenim Bereich der nächsten Wohnnachbarn erzeugen, die die Grenzwerte derÖNORM E 8850 (Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereichvon 0 Hz bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen)überschreiten werden. …..9.9.5 Schon aus diesen Auszügen aus den Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen(Einwendungsbeantwortung) und erst recht bei der gesamten Betrachtungder Gutachten lässt sich klar erkennen, dass die Einwendungen inhaltlich nicht substantiiertwaren, weshalb ihnen auch nicht gefolgt werden konnte. Im Übrigen erfolgtensie auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene.9.10 Störfälle9.10.1 Es wird bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit gemäß UVP-G 2000zwischen (Normal)Errichtungsphase, (Normal)Betrieb sowie Störfällen, die „nachvernünftiger Einschätzung als charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp“und außergewöhnlichen Ereignissen, die zwar denkmöglich aber nicht typischfür ein Vorhaben sind, unterschieden.9.10.2 Ähnlich hat die Judikatur die Frage des Beurteilungsrahmen im Zuge vonGenehmigungsverfahren (zB § 77 GewO 1994, § 105 WRG 1959) beurteilt:§ 77 Abs 1 GewO 1994 stellt auf "die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbarenGefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1" ab. Damit sind "Störfälle", dienicht voraussehbar sind, nicht erfasst, wohl aber "Störfälle", die auf Grund einer unzureichendenTechnologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten. (VwGH18.11.2004 Geschäftszahl 2004/07/0025)9.10.3 Weder das UVP-G 2000 noch die anzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungengeben nun konkret vor, welche außergewöhnlichen Betriebszustände(Störfälle) neben dem Normalbetrieb einer Beurteilung der Umweltverträglichkeit oderGenehmigungsfähigkeit zugrunde zu legen sind.Seite 114 von 129


9.10.4 In einer Zusammenschau der Schutzzwecke der beurteilungsrelevanten Regelungenund der zur GewO (als allgemein grundlegende anlagenrechtliche Vorschrift)entwickelten Judikatur ergibt sich nun, dass sowohl für die Beurteilung derUmweltverträglichkeit als auch der Genehmigungsfähigkeit nach den einzelnen materienrechtlichenGenehmigungsvoraussetzungen neben dem Normalbetrieb jene Störfällezu beurteilen sind, die charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstypsind und regelmäßig und vorhersehbar auftreten, sofern nicht materienrechtlicheBestimmungen besondere Beurteilungen vorsehen (vgl zB Seveso II und IIIRichtlinie), was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.9.10.5 Eine Betrachtung von für den Anlagenbetrieb charakteristischen und typischenStörfällen wurde insbesondere im Zuge der elektro-, bau- und maschinenbautechnischenBetrachtungen vorgenommen und durch die Einhaltung des Standes derTechnik (zB einschlägigen technischen Normen), insbesondere bei sicherheitstechnischenEinrichtungen (zB Fluchtwege), und die Vorschreibung von Maßnahmen berücksichtigt.9.10.6 So liegt der behördlichen Beurteilung zB das „Ganzheitliche Brandschutzkonzeptfür die Errichtung einer Windenergieanlage Typ ENERCON E-101“ von Dipl.-Ing. Monika Tegtmeier, von der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer öffentlichbestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden baulichenBrandschutz zu Grunde, welches sich ausführlich mit der Frage das Brandschutzesbeschäftigt.9.10.7 Grundsätzlich werden alle technischen Normen eingehalten und übersteigtdas von den Anlagen ausgehende technische Risiko (Maschinenbruch, Brandfall)nicht das normale Lebensrisiko.9.10.8 Insbesondere erfolgte diese behördliche Betrachtung auch in Hinblick aufden Eisabfall. Für die fachliche Beurteilung des gegenständlichen Windpark-Standortes durch den maschinenbautechnischen Sachverständigen wurde auch einGutachten, erstellt vom Ao.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Kromp, Universität für Bodenkultur,vom 24. Juni 2012, zu Grunde gelegt.9.10.9 Folgendes wird (auszugsweise) in dem Gutachten ausgeführt:…..Seite 115 von 129


Dabei wurden folgende Grenzwerte festgelegt: ...o 10 -4 pro Jahr = max. tolerierbares Risiko für die Öffentlichkeito 10 -6 pro Jahr = weithin akzeptiertes RisikoIn Branchen ohne festgelegte Risikoakzeptanzkriterien orientiert man sich häufig andem Wert von 10 -5 pro Jahr. Verschiedenen Untersuchungen zufolge stellt dieserWert in verschiedenen Ländern und in Gebieten mit einem hohen technischen Zivilisationsstandoffenbar ein zumutbares Risiko dar“.Als Beispiele sehr häufiger und in der Risikowahrnehmung der Allgemeinheit weitestgehendakzeptierter Tätigkeiten findet sich in Thomas Egli, „Risikobewertung:Aufgabe von Sicherheitsbehörden und Legitimation von Betroffenen“ unter Kennwertendes mittleren Individualrisikos, für Arbeiten im Büro 0,00005 = 5 x10 -5 , Fortbewegungals Fußgänger 0,0001 = 1 x10 -4 oder 10.000 km Autobahn fahren ebenfalls0,0001 = 1 x10 -4 als Todesfallrisiken (durch Unfall) einer Einzelperson pro Jahr.…..Für die im Windpark Ladendorf vorgesehenen Windenergieanlagen LD 1 bis LD 6setzt sich die Gesamtwahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Stelle und damit einesich zum Zeitpunkt des Eisabfalles dort befindliche Person außerhalb der vom Rotorblattüberstrichenen Fläche während des Eisabfallereignisses von einem von einerstillstehenden WEA herabfallenden risikorelevanten gleichzeitigen Auftreten relevanterWindstärken, der Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen im Bereich vonWindenergieanlagen unter Eisabfall ermöglichenden Wetterbedingen sowie einerReihe risikomindernder Überwachungs- und Warnmaßnahmen seitens der WEA-Betreiber zusammen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Stelle und damiteine sich zum Zeitpunkt des Eisabfalles dort befindliche Person außerhalb der vomRotorblatt überstrichenen Fläche und innerhalb des Überwachungsbereiches währenddes Eisabfallereignisses von einem von einer stillstehenden WEA herabfallendenrisikorelevanten Eisstück getroffen wird, unter der konservativen Annahme voneinigen 100 abfallenden verschiedenartigen Eisstücken von den Rotorblättern im Bereicheiniger 10 -5 bis 10 -6 pro Jahr und damit bereits im Bereich der gesellschaftlichallgemein akzeptierten Risiken, d.h. des unvermeidlichen Alltagsrisikos. Außerhalbdes Überwachungsbereiches kommt demnach das Gesamtrisiko im Bereich einigerSeite 116 von 129


10 -7 bis 10 -9 pro Anlage und Jahr zu liegen, ist damit geringer als viele gesellschaftlichallgemein akzeptierte Risiken und fällt somit in die Kategorie des Risikoausschlusses„nach menschlichem Ermessen“. Da es keine menschliche Tätigkeit mit Null-Risikogibt, muss man zur Beurteilung der Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt,zwangsläufig eine Wahrscheinlichkeitsschwelle definieren; andernfalls wäre allesverboten und nichts zulässig. Setzt man, wie in der wissenschaftlichen Literatur üblich,die Schwelle (bzw. einen Schwellenbereich) dort an, wo das gesellschaftlich akzeptierteRisiko der Gesundheitsgefährdung überschritten wird, so liegt die Möglichkeitdes Eisabfalles von WEA deutlich unterhalb dieses Schwellenbereichs.…..9.10.10 Das Ergebnis dieses Gutachtens und auch Gutachten zu vergleichbarenStandorten im ostösterreichischen Raum gehen unmittelbar neben der WEA von einemRisiko (10 -5 bis 10 -6 ) für Personen aus, welches klar unter der Schwelle des gesellschaftlichakzeptierten Risikos (10 -4 pro Jahr = max. tolerierbares Risiko für dieÖffentlichkeit - Lebensrisikos) liegt. Das Risiko der Gefährdung durch Eisfall übersteigt(auch aufgrund der Maßnahmen der Projektwerberin zB Abschaltung bei Eisansatzund damit kein Eisabwurf und der behördlichen Vorschreibungen) das gesellschaftlichakzeptierte Risiko demnach nicht. Es ist somit weder bei Personen, welchesich regelmäßig aufgrund ihrer Tätigkeit bei den WEAs aufhalten, noch bei sonstigenPersonen von einem unzulässig hohen Risiko, welches von den Anlagen herrührt,auszugehen.9.10.11 Die dennoch (trotz der von der Projektwerberin vorgesehenen Maßnahmenund trotz der behördlichen Vorschreibungen) vorhandene theoretische Gefährdungdurch Eisabfall oder einem anderen vorhabensuntypischen Störfall, ist aufgrund dersehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit nicht mehr dem Bereich der typischen unddamit genehmigungsrelevanten Störfälle zuzurechnen sondern vielmehr den atypischennicht voraussehbaren Ereignissen (vgl UVE Leitfaden 2008, VwGH18.11.2004, GZ 2004/07/0025) und steht der Genehmigungsfähigkeit damit nichtentgegen.9.10.12 Für vorhabenstypische Störfälle wurden jedoch sowohl im Vorhaben als auchdurch behördliche Vorschreibungen entsprechende Vorsorgen getroffen (zB Auflagenzum Brandschutz, wiederkehrende Kontrollen durch Fachleute, DokumentationenSeite 117 von 129


ect), sodass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung vom Vorhaben durchStörfälle wie Eisabfall, Maschinenbruch oder Brandereignisse ausgehen.9.11 Eigentumsgefährdung9.11.1 Zu den Einwendungen und Stellungnahmen, die eine Wertminderung oder Eigentumsgefährdunggeltend machen, ist auszuführen, dass die Wertminderung, dievon der Behörde im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen werden kann, nach ständigerJudikatur keine rechtserhebliche Einwendung darstellt und eine Eigentumsgefährdungvon der Behörde nicht nachvollzogen werden kann und von den Beteiligtenauch nicht nachvollziehbar dargelegt wurde.9.11.2 Die Einwendung der Wertminderung kann allenfalls dann rechtliche Relevanzim gegenständlichen Genehmigungsverfahren erlangen, wenn die Beeinträchtigungso weit geht, dass die Substanz des Eigentums betroffen ist.Wendet sich ein Nachbar gegen ein Vorhaben aus dem Grund der Eigentumsgefährdung,so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch dasVorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus inseiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist. Beibloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen besteht keine Parteistellung. (US4B/2005/1-49)9.11.3 Gerade aber eine substantielle Beeinträchtigung des Eigentums wurde durchdie Behörde auch beurteilt und kann diese nicht festgestellt werden, sodass vor allemdie ortsübliche Nutzung von Liegenschaften, sowohl im Außen- als auch im Innenbereichbei Umsetzung des Vorhabens (insbesondere auch aufgrund der behördlichenVorschreibung von Maßnahmen) weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Dies giltauch für die bestimmungsgemäße Bewirtschaftung der um die Anlagen sich befindendenlandwirtschaftlichen Flächen bzw Benutzung der um die Anlage sich befindendenöffentlichen Verkehrsflächen (vgl Pkt 9.10).9.11.4 Diese Feststellung stützt sich insbesondere neben den unter Pkt 9.10 Angeführtensachverständigen Aussagen auf die Ausführungen der Sachverständigen fürLärmschutz Gratt Ing. Wolfgang, Landschaftsbild/ Raumordnung/ Ortsbild, Knoll DIThomas, Luftreinhaltetechnik Ellinger DI Reinhard und Umwelthygiene Jungwirth Dr.Seite 118 von 129


Michael, wonach weder von unzumutbaren Belästigungen noch von Gefährdungender Nachbarn ausgegangen werden muss.9.11.5 Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass entsprechend§ 17 Abs 1 UVP-G 2000, soweit die Zustimmung Dritter (für Eingriffe in das Eigentum)für das Vorhaben notwendig ist, die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbsder entsprechenden Rechte erteilt wird. Der Erwerb dieser Recht ist allenfallseinem Verfahren nach materienrechtlichen Enteignungsbestimmungen vorbehalten(zB § 23 NÖ ElWG).9.12 Wertminderung von Liegenschaften9.12.1 Unter den Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 wirdauch angeführt, dass Immissionen zu vermeiden sind, die das Eigentum oder sonstigedingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden. § 75 Abs 1 GewO, demdas UVP-G 2000 diesbezüglich nachgebildet ist, und auch § 11 Abs 2 NÖ ElWGstellt klar, dass darunter nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertesdes Eigentums zu verstehen ist. Das Eigentum eines Nachbarn wird vielmehrnur bei Bedrohung seiner Substanz geschützt oder wenn eine sinnvolle Nutzung derSache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist (vgl. VwGH 24.6.2009,2007/05/0171, VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130, VwGH 18.5.2005, 2004/04/0099etc., weitere Nachweise s. Altenburger/Berger, UVP-G2; § 17 Rz 45, ebensoSchmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 17 Rz 129).9.12.2 Hingegen ist die Minderung des Verkehrswertes einer Sache, insbes. einerLiegenschaft, oder die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen nach stRsp undhL keine Gefährdung des Eigentums (Judikaturnachweise s. Schmelz/Schwarzer,UVP-G (2011) § 17 Rz 130). Auch bloße Minderungen der Vermiet/Verpachtbarkeiteiner Liegenschaft stellen keine Eigentumsgefährdung dar.9.12.3 Der völlige Verlust der Verwertbarkeit zählt jedoch zu einer Beeinträchtigungder Substanz, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtunggleichgehalten werden muss. Von einem solchen Verlust der Verwertbarkeitist nicht nur dann auszugehen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzungdes Eigentums unmöglich wird, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach derVerkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung aus-Seite 119 von 129


geschlossen ist (US 8. 9. 2005, 4B/2005/1-49, Marchfeld Nord). Das Ermittlungsergebnishat aber bei weitem nicht die Unmöglichkeit der Verwertung oder Benutzungvon Liegenschaft neben oder gar in weiterer Entfernung zum Windpark zB in Neubauergeben.9.13 Beurteilung von wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen9.13.1 Die Beurteilung von wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ist grundsätzlichnicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw eines Genehmigungsverfahrensnach UVP-G 2000.Für eine Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen eines Vorhabensergibt sich im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt. Solche Auswirkungenhaben nur insoweit ihren Platz in der UVP, als diese den Eigentumsschutzgem. § 17 Abs. 2 UVP-G betreffen oder ihre Berücksichtigung in den anzuwendendenVerwaltungsvorschriften vorgesehen ist. (US 3/1999/5-109, US 1A/2009/6-142VwGH E vom 18.10.2001 2000/07/0229-6)9.13.2 Da weder das UVP-G 2000 noch die mitanzuwendenden materienrechtlichenBestimmungen die Beurteilung sozialen Auswirkungen vorsehen, konnten diese auchnicht beurteilungs- bzw genehmigungsrelevant sein.9.13.3 Auch die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens kennt weder das UVP-G 2000noch das NÖ ElWG 2005 als Genehmigungsvoraussetzung.9.13.4 Soweit wirtschaftlichen Auswirkungen aber für die Entscheidung insbesondereder Umweltverträglichkeit relevant waren, wurden diese, insbesondere durch die Einhaltungdes Stands der Technik sowie die Vorlage des Klima- und Energiekonzeptes,berücksichtigt und von den Sachverständigen beurteilt. Das heißt, dass auch bei höheremwirtschaftlichem Aufwand der Stand der Technik einzuhalten bzw für die Umweltgünstigere Energieträger und sparsamere Geräte und Maschinen zu verwendensind (vgl § 11 Abs 1 Z 4 NÖ ElWG 2005).Seite 120 von 129


9.14 Standorteignung/konzentration9.14.1 Die Standortauswahl obliegt grundsätzlich der Konsenswerberein und ist dieBehörde daran wie dargelegt gebunden. Diese hat aber die Eignung dieser Standortezu prüfen.9.14.2 Das NÖ ROG 1976 legt folgendes fest:§ 22Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes….(4) ….. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:1. Wenn die Änderungeinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfungbei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderungder Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmtenöffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt,odervoraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.9.14.3 Demnach ist für die Flächenwidmung „Grünland-Windkraftanlagen“ eine strategischeUmweltprüfung durchzuführen. Dies wurde durchgeführt (vgl UVE ThemenbereichSiedlungswesen). Ein wesentlicher Teil der strategischen Umweltprüfung istdie Beurteilung der allgemeinen Standorteignung für die Widmung zum Zweck einesbestimmten Vorhabens.9.14.4 Der Standortauswahl liegt nun eine rechtskräftige Flächenwidmung zugrunde,der wiederum ein entsprechendes Widmungsverfahren zugrunde liegt, für welcheseine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, die den Standorten eine all-Seite 121 von 129


gemeine Eignung bescheinigt. Dies betrifft auch die Beurteilung der „Standortkonzentration“von Windkraftanlagen.9.14.5 Im konkreten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren wurde nun die konkreteEignung der Standorte geprüft, die sich vor allem an den Genehmigungskriteriendes UVP-G 2000 sowie der materienrechtlichen Bestimmungen orientiert. Diese sindwie oben dargelegt aber auch erfüllt. Die Standorteignung ist daher gegeben.9.15 „Kumulative Betrachtung“9.15.1 Die Ausführungen, dass die kumulative Wirkung durch andere angrenzendebzw beabsichtigte Projekte nicht berücksichtigt worden wären, entsprechen wederder Aktenlage noch den Gutachten.9.15.2 Schon im Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. September 2011, ZahlRU4-U-592/001-2011, wurde festgestellt, dass das Vorhaben “Windpark Ladendorf“aufgrund der Kumulierung (§ 3 Abs 2 UVP-G 2000) den Tatbestand im Sinn des Anhanges1 Z 6 lit a zum UVP-G 2000 erfüllt. Dieser Bescheid war Grundlage der Einreichungsowie des weiteren Verfahrens.9.15.3 In der Folge wurden die Wechselwirkungen sowohl in den Einreichunterlagenals auch in den behördlich erstellten Gutachten eingehend erörtert und dargelegt.9.15.4 Insbesondere erfolgte eine Erörterung im Gutachten Fachbereich Landschaftsbild/Raumordnung, in dem auszugsweise folgendes ausgeführt wird:….. In Hinblick auf die Kumulation wurde die Bilanz der Flächen in der mittlerenWirkzone dargestellt und auf die notwendige Konzentration der Anlagen eingegangen.Im Übrigen wurde auf die diesbezüglichen Aussagen in der zusammenfassendenBewertung der Umweltauswirkungen verwiesen. Weiters wurde auf die Empfehlungenim Gutachten verwiesen zur Vermeidung der Kumulation auf die Konsumationvon Waldflächen in der Mittelwirkzone zu verzichten. Weiters wurde drauf hingewiesen,dass auch die Einhaltung der Sichtachse entlang des Neudorfer Baches günstigeWirkungen im Projekt entfaltet. Es ist daher darauf zu achten, dass in diesem Bereichkeine Verdichtung stattfindet.Seite 122 von 129


Bei projektsgemäßer Ausführung und bei Einhaltung nachstehender Auflagen ist dasverfahrensgegenständliche Vorhaben aus fachlicher Sicht als umweltverträglich anzusehenund bestehen gegen die Erteilung einer Genehmigung keine Bedenken:9.15.5 Beispielhaft ist noch anzuführen, dass im Fachbereich Naturschutz/ Ornithologieder Untersuchungsraum jedenfalls die benachbarten Windparks umfasst…..liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich die Lebensraumbedingungen bei derNutzung von möglichen Nahrungsquellen im Bereich des gegenständlichen sowieder bestehenden Windparks oder aller (kumulative Wirkung) erheblich negativ ändernwürden, so dass keine erhebliche nachteilige Veränderung des Lebensraumsauch für diese Arten zu erwarten ist.…..…. Der Durchzug von Groß- und Greifvögeln bei Ladendorf war im Untersuchungszeitraumfür die UVE im Vergleich zu übrigen Gebieten im Weinviertel arten- und individuenarm(etwa im Vergleich zum Laaer Becken oder auch zum Untersuchungsgebietdes Windparks bei Kettlasbrunn, ebenfalls im südöstlichen Weinviertel). Korridoreffektesind im Gebiet nicht festzustellen, so treten keine Zugkonzentrationen auf,ein Ergbnis das mit früheren Untersuchungen in der Region übereinstimmt (z.B. fürdie Windparkvorhaben bei Poysdorf, Kettlasbrunn und Kreuzstetten). …..9.15.6 und im Fachbereich Lärmtechnik eine Berücksichtigung der bestehendenWindparks jedenfalls erfolgte:….. Die im Einflussbereich bestehenden Windparks Hipples und Kreuzstetten wurdenbei den messtechnischen Bestandsaufnahmen miterfasst. …..9.16 Zu den weiteren Einwendungen9.16.1 Bei dem Vorbringen, dass durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigungder Lebensqualität und des Wohlbefindens durch Störungen des RundfunkundFernsehempfanges in der Betriebsphase, eine verminderte Lebensqualität durchdie Zerstörung des Naherholungsgebietes und Naturdenkmals "Lindenallee“, eineBeeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch grobe Umweltverschandelungder Aussicht zu den Leiser Bergen und Umgebung sowie eine Zerstörung derLandschaft und durch die Tötung von Zugvögeln durch die Rotoren und die AnlagenSeite 123 von 129


eine weitgehende Beeinträchtigung von Flora und Fauna entstünde ist aus verfahrensrechtlicherSicht zunächst festzuhalten, dass es sich dabei nicht um subjektiv öffentlicheRechte handelt, welche von „Nachbarn“ geltend gemacht werden könnten.9.16.2 Nichts desto trotz wurden diese Vorbringen beurteilt.9.16.3 Zu Frage des Rundfunkempfanges ist auszuführen, dass die einschlägigenrechtliche Bestimmungen nur einen Versorgungsauftrag (vgl § 3 ORF-Gesetz) desRundfunkunternehmens kennen, aber kein „Empfangsrecht“ als subjektiv öffentlichesRecht von Personen. Im Übrigen wurde vom Betreiber der Sendeanlagen keine Beeinträchtigungder Sende- bzw Empfangsmöglichkeiten und von Rundfunkunternehmenkeine Beeinträchtigung des Versorgungsauftrages geltend gemacht und ist aufgrundder bisherigen Erfahrungen in derartigen Verfahren auch nicht von einer derartigenBeeinträchtigung auszugehen.9.16.4 Die übrigen Ausführungen, dass Auswirkungen das Vorhabens auf die Umweltnicht berücksichtigt worden wären, entsprechen auch weder der Aktenlage noch denGutachten.9.16.5 In den angesprochenen Fachbereichen insbesondere Forst- und Jagdwirtschaft,Landschaftsbild/ Raumordnung/ Ortsbild, Naturschutz/Ornithologie undUmwelthygiene wurden genau diese Fragen eingehend erörtert. So erfolgte etwa imGutachten zum Fachbereich Naturschutz/Ornithologie (S35ff) eine eingehende Erörterungder Frage des Kollisions- und Tötungsrisikos bei Vögeln und Fledermäusenoder im Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild/ Raumordnung/ Ortsbild unterden Punkten 2.3.3. bzw 2.4 eine eingehende Erörterung des Erholungswertes derLandschaft und der Auswirkungen des Projektes darauf bzw unter Pkt 2.3.1 derAuswirkungen auf Naturdenkmale (auch der Lindenallee).9.17 Volksbefragung/Beschwerde beim VfGH9.17.1 In seiner Sitzung am 25. Mai 2011 ordnete der Gemeinderat der MarktgemeindeLadendorf mehrheitlich die Durchführung einer Volksbefragung betreffend dieErrichtung von Windkraftanlagen an.9.17.2 Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ladendorf vom26. Mai 2011, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Mai 2011 bis 20.Seite 124 von 129


Juni 2011, wurde gemäß § 63 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000-15 (imFolgenden: NÖ GO 1973), für den 19. Juni 2011 eine Volksbefragung betreffend dieErrichtung von Windkraftanlagen ausgeschrieben.9.17.3 Sodann wurde am Sonntag, den 19. Juni 2011, die Volksbefragung durchgeführt.Dabei entfielen von den 1.452 abgegebenen gültigen Stimmen 808 Stimmenauf JA und 644 Stimmen auf NEIN. Dieses Ergebnis wurde iSd § 66 NÖ GO 1973durch Anschlag an der Amtstafel am 19. Juni 2011 verlautbart.9.17.4 Mit ihrer am 11. Juli 2011 übergebenen, auf Art. 141 B-VG gestützten Anfechtungdes Ergebnisses der Volksbefragung beantragen zwei Gemeindebürgerbeim Verfassungsgerichtshof, "das Verfahren zur Volksbefragung des GemeinderatesLadendorf am 19.06.2011, W 111-1/11-10 21.06.2012 beginnend mit der Gemeinderatssitzungvom 25.05.2011, für nichtig [zu] erklären und als rechtswidrigauf[zu]heben".9.17.5 Aus Anlass dieser Anfechtung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschlussvom 15. März 2012 gemäß Art. 139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zurPrüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der MarktgemeindeLadendorf vom 26. Mai 2011, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnetworden war, eingeleitet.9.17.6 In seinem in diesem Verordnungsprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnisvom 20. Juni 2012, V 23/12, stellte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit derAnfechtung fest und sprach aus, dass der als Verordnung des Gemeinderates derMarktgemeinde Ladendorf qualifizierte Teil der Kundmachung vom 26. Mai 2011 gesetzwidrigwar. Weiters wurde Das Verfahren zur Volksbefragung betreffend die Errichtungvon Windkraftanlagen in der Marktgemeinde Ladendorf vom Verfassungsgerichtshofzur Gänze aufgehoben.9.17.7 Rechtlich stellt das Instrument der Volksbefragung nach der NÖ GO 1973nur eine politische nicht aber eine rechtliche (Selbst)bindung der Gemeindekremiendar. Diese sind weiterhin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen frei in ihrerEntscheidungsbefugnis. Diese Entscheidungsbefugnis wurde nun von der Gemeindewahrgenommen und eine entsprechende Verordnung betreffend die Flächenwid-Seite 125 von 129


mung für das gegenständliche Vorhaben kundgemacht. Diese Verordnung ist rechtskräftigund bindend.9.17.8 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waraber nun die Verordnung betreffend die Flächenwidmung für das gegenständlicheVorhaben. Diese raumordnungsrechtlichen Festlegungen sind weiterhin aufrecht undfür die Behörde verbindlich.9.17.9 Selbst wenn ein solches Verfahren auf Aufhebung der Flächenwidmung beimVerfassungsgerichtshof anhängig wäre, läge weiterhin (bis zur allfälligen rechtskräftigenAufhebung) eine für die UVP-Behörde bindende Vorschrift (Widmung) vor.9.17.10 Ein Verfahren zur Aufhebung der Flächenwidmung beim Verfassungsgerichtshofstellt auch keinen Grund zur Verfahrensaussetzung gemäß § 38 AVG dar.Zumindest nach der älteren Rsp des VwGH (vgl hingegen Rz 17) kann es sich beieiner iSd § 38 AVG präjudiziellen Vorfrage niemals um ein theoretisches Rechtsproblemhandeln, das seine Beantwortung in einem generellen Rechtssatz findet (VwSlg475 A/1948). Vielmehr kann darunter nur eine Frage verstanden werden, die einkonkretes Rechtsverhältnis (vgl auch AB 1925, 15; § 190 Abs 1 ZPO [zur Vorbildfunktiondieser Bestimmung Walter in FS Koja 621f, 625]; siehe hingegen VfSlg10.476/1985 und 16.772/2002 [Rz 4]) – derselben Partei(en) (vgl Budischowsky, ZfV2000, 13f; Frank, Gemeinschaftsrecht 550f; Thienel 3 148, 294; Rz 23; ferner VwSlg475 A/1948; 1196 A/1950) – zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in derHauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948;1196 A/1950; 3324 A/1954; vgl auch VwSlg 3974 A/1956; 7632 A/1969; 707 F/1953;Ritz BAO § 116 Rz 1), also etwa die Frage, ob der Bewerber um eine Kinokonzessiondie dafür erforderliche Staatsbürgerschaft besitzt (VwSlg 475 A/1948). Nur einesolche, auf einen individuellen (vgl auch Antoniolli/Koja 82) Fall zugeschnittene Frageist einer „Entscheidung“ iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG zugänglich (VwSlg 475 A/1948).Schon deshalb stellt die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendendengenerellen Norm (vgl insb auch die [weitere] Begründung in VwSlg 3324A/1954 und VwGH 15. 12. 1988, 87/08/0139; ferner VwGH 14. 12. 1988, 88/02/0159;28. 1. 1993, 92/06/0240; zum UVS bzw zum BVA siehe aber auch Art 129a Abs 3 B-VG bzw § 135 Abs 3 BVergG 2002 iVm Art 89 und Art 139ff B-VG sowie § 57 Abs 2bis 4, §§ 61b, 62 Abs 3 und 4 sowie § 66 VfGG) keine Vorfrage iSd § 38 AVG darSeite 126 von 129


zw kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG (abweichendeVorfragenentscheidung) auch dann nicht in Betracht, wenn sich nachträglichdurch ein zu einem anderen Verfahren in einem gleich gelagerten Fall ergangenesErk des VwGH herausstellt, dass der Bescheid auf einer falschen Auslegung desGesetzes (vgl VwSlg 475 A/1948; 707 F/1953; ferner VwGH 21. 3. 1997, 96/02/0027)beruht, oder wenn der VfGH entscheidet, dass die angewendete generelle Normrechtswidrig ist (war) (VwSlg 1196 A/1950; 3324 A/1954; 4890 A/1959). Fernerkommt aus dem gleichen Grund eine Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG, umden Ausgang eines anhängigen Verordnungs (änderungs)verfahrens (zB betreffendeinen Flächenwidmungsplan) abzuwarten, nicht in Betracht (vgl auch VwGH 29. 5.1995, 91/10/0227). Daran kann etwa auch der Umstand nichts ändern, dass ein entsprechenderGemeinderatsbeschluss iSd Art 119a Abs 8 B-VG einer bescheidförmigenGenehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf (vgl VwGH 29. 6. 1976, 1120/75; undeutlichVwGH 6. 9. 1976, 1434/76). Eine Änderung der maßgeblichen generellenNormen würde vielmehr dazu führen, dass einem neuerlichen Antrag nicht res iudicataentgegen gehalten werden könnte (VwGH 29. 6. 1976, 1120/75).( Hengstschläger/Leeb,AVG § 38 [14]9.17.11 Abschließend ist zu erwähnen, dass es rechtswidrig wäre, eine Genehmigungmit der Argumentation, dass die Volksbefragung rechtswidrig war oder ein Verfahrenbeim Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Flächenwidmung anhängigsei, zu verweigern, da die Volksbefragung nicht Genehmigungsgrundlage ist. Vielmehrist die weiterhin vorliegende rechtskräftige Flächenwidmung Entscheidungsgrundlage.9.18 Befristung9.18.1 § 17 Abs 6 UVP-G 2000 ermächtigt die genehmigende Behörde zur Vorschreibungvon Fertigstellungsfristen und Fristen für die Inanspruchnahme von Rechten.Die Fristen können auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden.9.18.2 In der gegenständlichen Entscheidung werden alle Fristen ausschließlich nach§ 17 Abs 6 UVP-G 2000 festgelegt. Dies ist deswegen geboten, weil das UVP-G2000 in § 17 Abs 1 Satz 1 die Berücksichtigung der "Genehmigungsvoraussetzungen"und nicht der Genehmigungsbestimmungen (so auch Fristen) in der Entscheidungsfindungnormiert.Seite 127 von 129


9.18.3 In diesem Sinne gehen Eberhartinger-Tafill/Merl davon aus, dass der Gesetzgeberdie entsprechenden Bestimmungen der mitanzuwendenden Materiengesetzenicht für anwendbar hielt und mit § 17 Abs 6 eine abschließende Regelung treffenwollte (Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 85). Baumgartner/Petek vertreten die Ansicht,dass materiengesetzliche Fristen subsidiär anwendbar bleiben, wenn die UVP-Behörde keine Fristsetzung vornimmt (Baumgartner/Petek, UVP-G 183). Im vorliegendenFall macht die UVP-Behörde von der Fristsetzung nach UVP-G 2000 vollumfänglichGebrauch. Der Bestimmung des § 17 Abs 6 UVP-G 2000 ist der Vorrang vorden Fristsetzungen der Materiengesetze einzuräumen; dies sowohl aus faktischenals auch aus rechtlichen Gründen.9.18.4 Mit der einheitlichen Festlegung sämtlicher Fristen nach § 17 Abs 6 UVP-G2000 wird in hohem Maße zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beigetragen. Eineeinheitliche, sinnvolle und nachvollziehbare Regelung aller Fristen ist damit sichergestellt.9.18.5 Im Übrigen erfolgte die Bemessung der Fristen in Anlehnung an die materienrechtlichvorgesehenen Erlöschensfristen (vgl § 19 NÖ ElWG), weshalb von der Angemessenheitdieser zu Umsetzung des Vorhabens ausgegangen werden muss.9.19 Zusammenfassung9.19.1 Aus dem oben Angeführten folgt nun, dass sowohl die in den materienrechtlichenGenehmigungsvoraussetzungen genannten öffentlichen Interessen als auchdie im UVP-G 2000 angeführten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werdenund auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusammenfassendist daher festzuhalten, dass das Vorhaben, insbesondere auch aufgrund seinerUmweltverträglichkeit, als genehmigungsfähig qualifiziert werden muss, weshalb dieGenehmigung zu erteilen war. Dies bewirkt auch, dass gleichzeitig die inhaltlichenEinwendungen gegen das Vorhaben als abgewiesen gelten (§ 59 Abs 1 2. SatzAVG).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Seite 128 von 129


RechtsmittelbelehrungSie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit Ihre Berufunginhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie- binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, telegrafisch, mit Telefax, imWege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischmöglichen Weise beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung UmweltundEnergierecht, Landhausplatz 1, 3109 St.Pölten, eingebracht werden,- diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen anund die Behörde, die den Bescheid erlassen hat),- einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Begründungdes Antrages enthalten.Die Gebühr für die Berufung beträgt € 14,30.(Hinweis: Ergeht an alle Verfahrensparteien mittels Zustellung durch Edikt gemäßden §§ 44a und 44f AVG)NÖ LandesregierungDr. P e r n k o p fSeite 129 von 129


Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.Hinweise finden Sie unter:www.noe.gv.at/amtssignatur

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